20. April 2022

Testament: Reaktivierung nach Widerruf ausgeschlossen

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Ein Testament, das zurückgenommen wurde, bleibt unwirksam. Daran ändert auch die erneute Unterschrift des Erblassers mit aktualisiertem Datum nichts. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (AZ 31 Wx 441/21). Durch das wiederholte Unterschreiben kann kein wirksames Testament erreicht werden, und zwar weder durch die Rücknahme des Widerrufs noch durch die Reaktivierung des einstigen letzten Willens. Somit richtet sich die sogenannte Rechtsnachfolge von Todes wegen aufgrund des rechtswirksam widerrufenen Testaments nach dem Zustand, der vor dem ursprünglich notariellen Testament galt.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ein notarielles Testament erstellt, was sie ein Jahr später handschriftlich widerrufen hatte. Als sie sich im Folgejahr dann entschied, doch zum ursprünglichen Testament zurückzukehren, unterschrieb sie die beglaubigte Abschrift des Testaments, die sie vom Notar erhalten hatte. Dieser Vorgang entfaltet aber keine Wirkung. Für ein gültiges Testament ist ein sogenanntes formwirksames Testieren nötig. Dazu ist eine vollständig handgeschriebene und unterschriebene oder eine vor dem Notar abgegebene Erklärung erforderlich.

Den Erben etwas vererben kann rechtlich knifflig werden. Steuerlich muss bei bestimmten Vermögen einiges bedacht sein, damit nicht zu viel Geld an den Fiskus geht. Auch die äußere Form sollte stimmen. Welche das ist, welche Arten von Testamenten es gibt und wo Sie Beratung dazu finden, lesen Sie im Beitrag „Die Erben bedenken – Rechtssicheres Testament verfassen“.