13. Dezember 2018

Nicht auf die leichte Schippe nehmen

©gephoto/Shutterstock

Bei Schnee, Eis und Glätte wird es schnell rutschig auf den Straßen und Bürgersteigen. In der Regel sind dann auch Grundstückseigentümer und Mieter in der Pflicht: Sie müssen die Gehwege räumen und streuen – bei extremer Wetterlage sogar mehrmals täglich. Die Pflicht zum Winterdienst besteht aber nicht bedingungslos. Nachts muss nur in Ausnahmefällen gestreut werden. Ältere Anwohner können außerdem vom Winterdienst befreit werden. In jedem Fall aber müssen Fußgänger stets die Augen offen halten.

Weiße Landschaften, verschneite Städte – Schneereiche Wintertage sind schön anzusehen. Auf den Bürgersteigen ist der Schnee allerdings weniger gern gesehen. Denn Gehwege dürfen Fußgänger nicht gefährden, müssen also frei von Schnee und Glätte sein. Allerdings gilt die Pflicht zum Winterdienst nicht grenzenlos, sie unterliegt zeitlichen und räumlichen Einschränkungen und muss dem für den Winterdienst Verantwortlichen, Juristen sprechen vom Pflichtigen, stets zumutbar sein. …

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.