24. Oktober 2023

Persönlichkeitsrecht – was darf Straßenfotografie?

Die Zeit, in der Urlaubsreisende und Hobbyfotografen mit schweren Kameramodellen Motive exklusiv eingefangen haben, ist seit der ersten Handykamera vorbei. Selfies vor dem Eiffelturm, Gruppenfoto am Brandenburger Tor oder Schnappschuss in der Shoppingmeile – alles wird mit Selbstverständlichkeit geknipst. Kaum jemand stellt sich die Frage, inwieweit das Fotografieren in der Öffentlichkeit die Rechte Dritter verletzt.

„Bin ich das da im Hintergrund?“ Immer wieder stellt sich die Frage, welche Rolle Persönlichkeitsrechte bei Aufnahmen spielen. Generell gilt: Bilder dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Als Veröffentlichung gilt beispielsweise das Teilen des Fotos auf Sozialen Medien. Wer gegen das sogenannte Kunsturhebergesetz verstößt, muss mit Geldstrafe oder schlimmstenfalls Gefängnis bis zu einem Jahr rechnen.

In der Praxis holen sich jedoch die Wenigsten eine Einwilligungserklärung Dritter ein. Wie sollte es auch funktionieren, belebte Orte ohne Personen abzulichten? Zumal man zum Beispiel bei einer Demonstration gar nicht die Möglichkeit hat, jede Person nach ihrer Einwilligung zu fragen. Die gute Nachricht: Für private Aufnahmen ist das nicht notwendig, sie sind mit Personen im Hintergrund erlaubt. Für die Veröffentlichung auf Instagram, Facebook und Co gibt es ebenfalls Ausnahmen, und zwar bei: Fotos, die von öffentlichem Interesse sind, wie Aufnahmen während des Falls der Berliner Mauer; Aufnahmen von einer öffentlichen Veranstaltung wie einer Demonstration; Fotos, bei denen unbekannte Personen nur als Beiwerk auftauchen in einer Landschaft oder vor einem Gebäude, solange der Fokus der Örtlichkeit gilt. Eine genaue rechtliche Definition des Begriffs Beiwerk gibt es nicht – es wird am Einzelfall entschieden. Sicher ist: Wenn ein Mensch groß im Vordergrund des Bildes zu sehen ist, lässt sich das kaum als „Beiwerk“ deklarieren.

Fotografiert man Personen in einer hilflosen Lage oder verletzt höchstpersönliche Lebensbereiche, begeht man eine Straftat. Das Strafmaß reicht bei einer Verurteilung von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsentzug. Besondere Vorsicht ist ebenso beim Ablichten von Kindern geboten. Vor der Veröffentlichung müssen alle Sorgeberechtigten zustimmen. Neu ist seit wenigen Jahren der Einsatz von Drohnen. Die eigens geschaffene Drohnenverordnung gibt Aufschluss über erlaubtes und unerlaubtes Filmen und Fotografieren. Auf der sicheren Seite ist, wer das Flugobjekt auf Privatgrundstücken und Modellflugplätzen nutzt. Das befriedigt vielleicht nicht die Neugierde – schont aber das Nervenkostüm.

Swen Walentowski, Rechtsanwalt, ist Redaktionsleiter und Sprecher von anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. Das Portal richtet sich an Verbraucher und bietet Informationen und Tipps zu rechtlichen Alltagsfragen.