26. November 2023

Wie viel ist eine Energiepreisgarantie wert?

In Zeiten von Preisspitzen bei Gas und Strom am Energiemarkt und folglich bei uns als Endkunden, war froh, wer sich in einem Vertrag mit laufender Preisgarantie befand. Genau dann – während bereits steigender Energiepreise und Lieferstopps durch einige Energieversorger – kündigte ein Anbieter an:

„Viele Energieversorger haben das Problem, dass sie ihren Energiepreis nicht ausreichend abgesichert haben und kündigen ihren treuen Kunden sogar während laufender Verträge. Die ExtraEnergie ist nicht in dieser Situation!“ „Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten!“ „So können Sie die weitere Preisentwicklung am Energiemarkt ganz entspannt beobachten.“ Da atmet man auf, fühlt sich abgesichert.

Eine großspurige Ankündigung des Versorgers, angesichts dessen, was sich danach ereignete: Wenige Monate später erreichte eine Verbraucherin aus Lohne in Niedersachsen eine Mitteilung über eine saftige Preiserhöhung – trotz versprochener Preisfixierung. Die ExtraEnergie GmbH begründete die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg eigener Beschaffungskosten und verwies auf Paragraf 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Die Ratsuchende war eine von vielen, die diese widersprüchlichen Schreiben innerhalb eines halben Jahres erhielten. Mit einer entspannten Beobachtung der Preisentwicklung hatte das für die Betroffenen wenig zu tun. „Eine Preisgarantie soll eine Preiserhöhung doch gerade ausschließen, oder nicht?“, fragt die Verbraucherin in der Beratung. Zu Recht! 

Eine Preisgarantie sichert Kunden den bei Vertragsschluss gültigen Preis oder einzelne Bestandteile für einen bestimmten Zeitraum zu, in dem Erhöhungen ausgeschlossen sind. Der Kostenanteil für die Energiebeschaffung ist immer von der Garantie umfasst. Eine Preisgarantie könnte man wie eine Wette auf steigende oder sinkende Energiepreise am Handelsmarkt begreifen – je nachdem, ob man aus Verbraucher- oder Versorgerperspektive darauf schaut. Wird hier nicht versucht, eine Niederlage mit einer Änderung der Spielregeln zu umgehen? Nicht ohne Grund gilt der zivilrechtliche Grundsatz: Verträge müssen erfüllt werden, auch wenn sie ungünstig sind. Ganz zu schweigen davon, dass Paragraf 313 BGB wohl schon gar nicht anwendbar ist, wie zuletzt erst das OLG Düsseldorf entschieden hat. Einen solchen Regelverstoß sollten sich Verbraucher jedenfalls nicht gefallen lassen.

Julia Schröder ist Juristin und Energierechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Als Leiterin des Projekts Energiepreissteigerungen begleitet sie seit Anfang 2022 die Verbraucher vor allem rechtlich durch die Energiekrise.