23. Januar 2018

NEU 2018 – Das ändert sich in diesem Jahr

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Mehr Schutz und Geld für Mütter, Kinder und Bauherren, Sinkender Renten- und Zusatzbeitrag bei der Krankenversicherung, mehr Freiheit beim Streamen von Filmen, Geld in Echtzeit und Neues bei Steuern. Was ändert sich alles konkret?

Neuer Mutterschutz - verbraucherblick 01/2018

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Mutterschutz auf Schule und Uni ausgeweitet
Ab 1. Januar 2018 gilt die Ausweitung des Mutterschutzes. Dann werden nicht nur Arbeitnehmerinnen geschützt, sondern auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen einbezogen. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt jetzt auch dasselbe Mutterschutzniveau. Frauen in der Ausbildung können für verpflichtende Veranstaltungen und Prüfungen Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile fürchten zu müssen. Zudem ist der Mutterschutz von acht auf zwölf Wochen verlängert worden, wenn das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt. Der Mutterschutz wird außerdem flexibler: Arbeitsverbote gegen den Willen der Frau sind nicht mehr möglich, stattdessen muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden, um die Gesundheit der Frau zu schützen. Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben aber weiterhin verboten. Ebenso Arbeit über der zulässigen Mehrarbeit. Die Neuregelungen sind die erste größere Veränderung seit der Einführung des Mutterschutzes in den 1950er Jahren.

 

Mehr Geld für Kinder - verbraucherblick 01/2018

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Mehr Geld für Kinder
Kinder bekommen ab diesem Jahr mehr Geld. Das Kindergeld steigt um 2 auf je 194 Euro für das erste und zweite Kind (3. Kind: 200 Euro, jedes weitere Kind: 225 Euro). Auch der Anspruch auf Unterhalt von Minderjährigen, die bei einem Elternteil leben, hat sich erhöht. Auch die Richtwerte der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die zwar keine Gesetzeskraft haben, aber von Gerichten anerkannt werden, haben sich angepasst: Sie sieht nun für Kleinkinder bis zum sechsten Lebensjahr monatlich mindestens 348 statt 342 Euro vor, im Alter von 6 bis 11 Jahren mindestens 399 statt 393 Euro und für 12- bis 17-Jährige mindestens 467 statt bisher 460 Euro. Die Einkommensgrenzen von Unterhaltspflichtigen wurden nach 10 Jahren ebenfalls geändert. Der Mindestunterhalt muss nun bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1900 statt 1500 Euro gezahlt werden. Auf 1080 Euro sinkt in dieser Stufe der Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sorgt. Kinder in der Ausbildung haben nun einen Anspruch auf zusätzliche 100 statt 90 Euro im Monat.

 

Rentenbeitrag 2018 - verbraucherblick 01/2018

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Rentenbeitrag sinkt
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 18,7 auf 18,6 Prozent. Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2017 einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung zu. Die Absenkung der Beiträge ist möglich, weil die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage die Ausgaben der Rentenkasse um das 1,5-Fache übersteigt. Gute Konjunkturlage und Lohnsteigerungen machen es möglich. Wie angekündigt sollen die Renten zum 1. Juli 2018 um rund 3 Prozent steigen.

 

 

Zusatzbeiträge -verbraucherblick 01/2018

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Sinkende Zusatzbeiträge, höhere Beitragsbemessungsgrenze
Zu Jahresbeginn sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1 Prozent. Der gesetzliche Beitragssatz für Arbeitnehmer bleibt konstant bei 14,6 Prozent. Ob sich der daraus resultierende Gesamtbeitrag zur GKV reduziert, hängt vom Satz der gewählten Krankenkasse ab. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, fällt aus der gesetzlichen Pflichtversicherung heraus. Die BBG ist seit 1.1.2018 für die Kranken- und Pflegeversicherung um 1,72 Prozent auf 4425 Euro gestiegen. Für gesetzlich Versicherte mit Einkommen in dieser Höhe steigen also die Sozialbeiträge. Wer allerdings unter die Pflichtversicherungsgrenze gerutscht ist, die seit Jahresbeginn auf 4950 Euro brutto Monatseinkommen gestiegen ist, kann von der privaten Krankenversicherung zurück in die GKV wechseln.

 

Steuern 2018 - verbraucherblick 01/2018

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Das ändert sich bei der Steuer
Arbeitsmittel können ab 2018 bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort abgesetzt werden. Bislang lag die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 410 Euro netto. Wer beispielsweise einen Laptop für 600 Euro anschaffte, musste den Betrag über mehrere Jahre absetzen. Die verlängerte Abgabefrist der Steuererklärung greift dieses Jahr noch nicht. Die Fristverlängerung gilt für die Erklärung des Steuerjahres 2018 und man hat demnach im Jahr 2019 länger Zeit für die Steuer – nämlich bis zum 31. Juli. Der Grundfreibetrag erhöht sich leicht von 8820 Euro auf 9000 Euro im Jahr 2018. Der Kinderfreibetrag steigt von 4716 auf 4788 Euro.

 

Streaming -verbraucherblick 01/2018

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Streaming-Dienste ab März EU-weit verfügbar
Bislang schauten Abonnenten von Streaming-Diensten in die Röhre, wenn sie vom Ausland aus ihre Lieblingsfilme und -serien gucken wollten. Es gab immer nur das regionale Angebot des Anbieters. Ab März 2018 müssen die Anbieter beachten, woher der Nutzer stammt und ihm sein übliches Angebot liefern. Wer also künftig auf Dienstreisen im EU-Ausland ist, muss auf seine Serien bei Netflix, Amazon, Sky und Co nicht mehr verzichten.

 

 

Ping-Anrufe - verbraucherblick 01/2018

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Warnung vor Ping-Anrufen
Die Bundesnetzagentur schützt Verbraucher vor einer weit verbreiteten Betrugsmasche. Bei Zehntausenden Handynutzern wurde in der letzten Zeit mit ausländischen Rufnummern abkassiert. Rund 60.000 Beschwerden waren bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Bei sogenannten Ping-Anrufen lassen Gauner nur ganz kurz läuten und machen dann beim Rückruf Kasse. Denn die Nummern führen in ferne Länder wie Guinea, Tunesien oder Madagaskar. Minutenpreise können mehrere Euro betragen. Ab 15. Januar müssen Mobilfunkanbieter ihre Kunden mit einer Preisansage über die Kosten für einen Rückruf in 22 auffällig gewordene Länder informieren. Durch die Ansage haben Verbraucher die Möglichkeit, den Anruf noch rechtzeitig zu unterbrechen.

 

Kaminöfen Filterpflicht -verbraucherblick 01/2018

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Filterpflicht für ältere Kaminöfen
Seit dem 1.1.2018 gelten für Kaminöfen, die zwischen 1975 und 1984 zugelassen wurden, strengere Grenzwerte. Diese Öfen müssen entweder mit einem Partikelfilter nachgerüstet oder stillgelegt werden. Ausnahmen: Wer ausschließlich mit dem Kamin heizt oder kocht, darf diesen vorerst ohne Umrüstung weiternutzen. Gleiches gilt für offene Kamine und historische Modelle von vor 1950. Ziel der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von 2010 ist, dass langfristig alle Kamine höchstens 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Luft ausstoßen. Öfen, die 2015 oder später zugelassen wurden, dürfen noch weniger Schadstoffe ausstoßen. Für ältere Kamine tritt das Gesetz schrittweise in Kraft. Es gilt bereits seit einigen Jahren für Modelle, die vor 1975 in Betrieb genommen wurden. Ab 2021 gilt das auch für Kaminöfen der Baujahre 1985 bis 1994. Und ab 2025 müssen alle Kaminöfen die Grenzwerte des Schutzgesetzes einhalten.

 

Zahlungsgebühren -verbraucherblick 01/2018

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Keine Zahlungsgebühren mehr
Seit dem 13. Januar müssen Kreditkartenzahlungen beim Einkaufen im Internet kostenlos sein. Wie die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vorgibt müssen „besonders gängige“ Zahlungsmittel gebührenfrei sein. Aufschläge sind bei den Kreditkartenanbieter American Express und Diners Club sowie dem Online-Zahlungsdienstleister Paypal möglich, die nicht der deutschen Bankenaufsicht unterstehen. Generell untersagt sind Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im europäischen SEPA-System. Bisher musste nur ein gängiges Zahlungsmittel ohne Zusatzkosten angeboten werden. Auch der stationäre Handel ist zur kostenfreien Kartenzahlung verpflichtet.

 

Geldtransfer in Echtzeit - verbraucherblick 01/2018

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Geldtransfer in Echtzeit
Schnelles Geld gibt es ab dem 1. November 2018. Nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) sollen dann in der Eurozone Blitztransfers innerhalb von 10 Sekunden möglich sein. Beim sogenannten Instant Payment können Privat- und Geschäftskunden an 365 Tagen im Jahr Überweisungen im Inland oder europäischen Ausland vornehmen. Laut EZB kostet der Service 0,2 Cent pro Vorgang. Eine Teilnahme am neuen System ist den Banken freigestellt.

 

Bauvertragsrecht 2018 - verbraucherblick 01/2018

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Mehr Schutz für Bauherren
Wer seit Jahresbeginn einen Bauvertrag unterschrieben hat, kommt in den Genuss des neuen Verbraucherbauvertrags. Dieser beinhaltet exakte Baubeschreibungen, begrenzte Abschlagszahlungen und ein Widerrufsrecht. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung schreibt unter anderem vor, dass die kostenfreie Baubeschreibung Größe und Zahl der Räume, Ansichten, Grundrisse und Schnitte des Hauses sowie verbindliche Angaben zur Fertigstellung oder zur Bauzeit ausweisen muss. Abschlagszahlungen sind auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Gestärkt hat der Gesetzgeber auch die Rechte bei Mängeln verbauter Waren. So muss der Verkäufer – nicht wie bisher der Hersteller – Produktmängel selbst beseitigen oder die Kosten dafür übernehmen. Der Verkäufer ist ebenfalls verpflichtet, bei einer Reparatur einen Vorschuss für die Transportkosten der mangelhaften Ware zu leisten.

 

Pauschalreiserecht - verbraucherblick 01/2018

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Neue Regeln für Pauschalreiserecht
Ab Juli 2018 fallen Reisen, die Kunden selbst über das Internet zusammengestellt haben, unter dieselben Verbraucherschutzbedingungen wie Pauschalreisen. Die Reiseportale sind ebenso in der Pflicht wie ein Pauschalreiseanbieter. Werden mindestens zwei Leistungen für eine Reise über den gleichen Vermittler gebucht, gilt sie als Pauschalreise. Für die Anzeige von Reisemängeln haben Urlauber künftig zwei Jahre Zeit, um sich beim Veranstalter zu melden. Bislang blieb dafür ein Monat nach Rückkehr von der Reise. Das neue Gesetz bringt aber auch Verschlechterung für Verbraucher und zwar im Bereich der Preiserhöhung. Bis zu 8 Prozent darf der Anbieter den Reisepreis nach der Buchung noch erhöhen, erst dann hat der Kunde das Recht auf Kündigung. Bisher lag die Grenze bei 5 Prozent. Preiserhöhungen durften bisher nur bis 4 Monate vor Reiseantritt stattfinden, künftig liegt die Frist bei 20 Tagen. Tagesreisen bis zu einem Wert von 500 Euro sowie Ferienwohnungen sind vom neuen Reiserecht für Pauschalreisen ausgenommen. Das heißt, bei Mängeln oder Insolvenz des Veranstalters haben die Kunden keinen Anspruch mehr auf Preisminderung oder Rückzahlung nach dem Pauschalreiserecht.

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