Wenn Ihr in Eurem Verein Minijobber beschäftigt, sind ab 2024 die neuen Grenzen zu beachten. Die Höhe der zulässigen Vergütung für Minijobber ist wie üblich an den Mindestlohn 2024 gekoppelt. Entsprechend ändern sich deshalb die Berechnungsgrundlagen. In diesem Beitrag klären wir, was sich beim Mindestlohn 2024 ändert, wann die Mindestlohn-Grenzen überschritten werden dürfen und warum Sonderzahlungen bei Mindestlohn-Beziehern riskant sein können. Jetzt weiterlesen und alles Wichtige zum Thema Minijobs im Verein 2024 erfahren.
Die Erhöhung des Mindestlohns
Der Mindestlohn 2024 beläuft sich auf 12,41 € / Stunde. Er ist auch für Minijobber in Eurem Verein verbindlich. Heißt: Ihr dürft nicht weniger pro Stunde zahlen. Würde die Grenze für die Minijobvergütung nicht angehoben, bedeutete das, dass die Arbeitszeit für Minijobber verringert werden müsste. Um dieses Problem zu umgehen, wird die Verdienstgrenze auf Basis des Mindestlohns berechnet und bei jeder Erhöhung neu festgelegt.
Minijob im Verein: Verdienstgrenze ist an Mindestlohn gekoppelt
Aufgrund der hierfür entwickelten Formel (Mindestlohn x 130 : 3 aufgerundet auf volle Eurobeträge) gilt 2024 eine neue Grenze für Minijobs von 538,00 € pro Monat, beziehungsweise 6.456,00 € pro Jahr. Daraus ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von maximal 43 Stunden. Theoretisch kämen noch einige Minuten hinzu – aber schon bei 44 Stunden wäre die Grenze überschritten.
Darf die Verdienstgrenze überschritten werden?
Die Grenze von monatlich 538,00 € darf überschritten werden. Allerdings gelten hierfür strenge Regeln, die Ihr auch im Verein beachten müsst:
- Grenzüberschreitung in maximal zwei Monaten innerhalb von 12 Monaten.
- Monatliche Überschreitung nur bis 1.076,00 (doppelte Monatsgrenze).
- Vermehrte Tätigkeit muss vorübergehender Natur sein.
- Überschreitungen müssen aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses erfolgen.
Gerade beim letzten Punkt ist Vorsicht geboten. So ist der Einsatz eines Minijobbers als Krankheitsvertretung möglich – nicht aber als Urlaubsvertretung, da Urlaube geplant werden und kein unvorhersehbares Ereignis darstellen.
Wenn Ihr einem Minijobber mehr als 538 € zahlt, müsst Ihr die Monate davor betrachten, ob alle Bestimmungen eingehalten werden.
Beispiel:
1. Überzahlung für den Monat Februar 2024 (davor keine Überzahlungen),
2. Überzahlung für den Monat August 2024
Im August 2024 werden die Monate September 2023 bis August 2024 bewertet. Die Augustzahlung ist die zweite Zahlung und damit erlaubt. Im Januar 2025 soll eine weitere Überzahlung erfolgen. Nun wird der Zeitraum Februar 2024 bis Januar 2025 zugrunde gelegt. In diesem Zeitraum liegen bereits zwei Überzahlungen, sodass eine weitere nicht möglich ist.
Was tun bei Überschreitung der Verdienstgrenze?
Spätestens wenn Ihr feststellt, dass die Minijobgrenze überschritten wird und die zuvor genannten Sonderreglungen nicht greifen, muss der Minijob beendet werden. Eine rückwirkende Umstellung müsst Ihr nicht vornehmen, wenn die Überschreitung nicht früher erkennbar war.
Ergibt sich aber beispielsweise bereits im August, dass die Minijobgrenze im November überschritten wird, müsst Ihr den Minijob mit dem Monat August beenden und könnt nicht bis zum November warten.
Vorsicht Falle: Sonderzahlungen
Sonderzahlungen können bei einem Minijob im Verein schnell zur Falle werden. Minijobber müssen wie jeder andere Arbeitnehmer in Eurem Verein behandelt werden. Sie haben also auch Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn dies alle Vereinsmitarbeiter bekommen. Doch damit wird dann häufig die Jahresverdienstgrenze überschritten. Daher gilt: Vorsicht vor Sonderzahlungen – plant diese bei der Verdienstgrenze in jedem Fall mit ein.
Fazit
Durch den neu festgelegte Mindestlohn 2024 ändert sich auch die Verdienstgrenze für den Minijob im Verein. Das müsst Ihr in Eurer Vereinsbuchhaltung berücksichtigen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Minijob im Verein
Wie hoch ist der Mindestlohn 2024?
Was ändert sich für Minijobber 2024?
Die maximale Arbeitszeit der Minijobber ändert sich nicht. Durch die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs bleibt es bei 43 Stunden. Dafür erhält der Minijobber allerdings immerhin 18 € mehr im Monat.
Wie ist die neue Minijobgrenze?
Die Basis für die Minijobgrenze orientiert sich am Mindestlohn 2024. Die Grenze wird von monatlich 520,00 € auf 538,00 € angehoben.

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