Wenn man einen eingetragenen Verein auflösen will, muss man einige Regeln beachten. Darum wollen wir uns in diesem Beitrag damit befassen, welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, wenn man einen eingetragenen Verein auflösen will. Wir erklären Euch, wie man einen Verein auflöst ohne Beschluss der Mitgliederversammlung sowie durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Zudem zeigen wir Euch die Voraussetzungen auf und wie Ihr die Auflösung des Vereins öffentlich bekanntmacht. Außerdem betrachten wir das Sperrjahr und die Information des Registergerichts. Abschließend erhaltet Ihr eine Checkliste von uns, wie Ihr den Verein auflöst.
Den Verein auflösen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
Wollt Ihr Euren eingetragenen Verein auflösen, geht das nur in Ausnahmefällen ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung ohne Versammlungsbeschluss ist beispielsweise in folgenden Fällen denkbar:
Ihr wollt ein bestimmtes Ziel erreichen und danach Euren Verein auflösen. Dies kann schon in der Satzung festgelegt werden. Es kann entweder ein bestimmter Zeitraum (Auflösung zu einem bestimmten Datum) oder ein Ereignis (z. B. Erreichen des satzungsgemäßen Ziels) zur Auflösung festgelegt werden. Solange Euer Verein existiert, kann diese Satzungsregel auch geändert werden.
Außerdem kann ein Verein zwangsweise aufgelöst werden, wenn er gegen das Vereinsgesetz (VereinsG) verstößt. Zudem kann das Bundesverfassungsgericht einen Verein auflösen (§ 39 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]).
Entzug der Rechtsfähigkeit
Eurem Verein kann auch unter Umständen die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Dann müsst Ihr den Verein auflösen und die Liquidation durchführen. Gründe für den Entzug der Rechtsfähigkeit sind:
Der Verein hat weniger als drei Mitglieder. Das Amtsgericht kann dann die Rechtfähigkeit entziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Amtsgericht auf Anfrage die Mitgliederzahl mitzuteilen (§ 72 BGB). Der Beschluss des Entzugs der Rechtsfähigkeit wird dem Vorstand vom Gericht mitgeteilt. Hiergegen kann der Vorstand Widerspruch einlegen. Hierzu solltet Ihr einen Anwalt hinzuziehen. Meist bringen juristische Schritte aber nichts mehr und ihr müsst den Verein auflösen.
Ein Verein ohne Mitglieder erlischt ohne vorherige Auflösung. Hierzu reicht ein notariell oder öffentlich beglaubigtes Schreiben an das Registergericht. In dem Schreiben muss erklärt werden, dass alle Mitglieder den Verein verlassen haben und er liquidationslos erloschen ist. Dieses Schreiben kann von jedem ehemaligen Vereinsmitglied an das Registergericht gerichtet werden. (Seht hierzu auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022, Aktenzeichen 25 W 16/22.) Das Gericht prüft die Angaben und wird den Verein löschen, indem er im Register gestrichen wird.
Ein Verein verliert auch seine Rechtsfähigkeit, wenn die Mitgliederversammlung einen gesetzwidrigen Beschluss fasst, der das Gemeinwohl gefährdet. Dasselbe gilt auch, wenn der Vorstand das Gemeinwohl durch sein Verhalten gefährdet. Euren Verein auflösen kann in diesem Fall bei bundesweiter Tätigkeit das Bundesinnenministerium. Ist Euer Verein lediglich in einem Bundesland tätig kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Verein auflösen (§ 3 VereinsG).
Auch wenn das Handeln des Vereins im Widerspruch zur Satzung steht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
Den Verein auflösen durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Normalerweise beschließt die Mitgliederversammlung, dass man den Verein auflösen will. Schreibt die Satzung keine andere Mehrheit vor, müssen dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür stimmen, dass man den Verein auflösen will (§ 41 BGB).
Zur Vorbereitung des Auflösungsbeschlusses solltet Ihr die folgenden Berichte für die Vereinsmitglieder zur Verführung stellen.
- Abschlussbericht
- Kassenbericht
- Kassenprüfungsbericht
- Inventurbericht
- Rechenschaftsbericht
Will die Mitgliederversammlung den Verein auflösen, kann sie diesen Beschluss zurücknehmen, bis das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist. Es gelten hierfür dieselben Mehrheitsvorschriften, wie beim Auflösungsbeschluss.
Die Liquidation: Voraussetzung, um den Verein aufzulösen
Wollt Ihr Euren Verein auflösen und habt den entsprechenden Beschluss gefasst, existiert er zunächst als „Verein in Liquidation“ weiter. Bis er endgültig als aufgelöst gilt, sind noch einige Dinge zu erledigen. Die Abwicklung der noch zu erledigenden Aufgaben nennt man Liquidation, die in den § 45-53 BGB geregelt sind.
Hierfür kann die Mitgliederversammlung Liquidatoren benennen. Werden keine Liquidatoren bestellt, übernimmt diese Funktion der bisherige geschäftsführende Vorstand (§ 48 BGB). Wenn kein anderer Beschluss von der Mitgliederversammlung erfolgt, vertreten die Liquidatoren den Verein gemeinschaftlich.
Wurde die Auflösung beschlossen, schicken die Liquidatoren zunächst eine notariell oder öffentlich beglaubigte Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung an das Registergericht. Etwaige Wechsel der Liquidatoren müssen dem Registergericht ebenfalls gemeldet werden.
Außerdem müssen die Liquidatoren binnen eines Monats mitteilen, dass man den Verein auflösen will und die Liquidation eingeleitet hat.
Die Liquidatoren wickeln nun die noch offenen Geschäfte und Aufgaben ab. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Positionen:
- Abschluss der noch offenen Rechtsgeschäfte,
- Abwicklung noch offener Dienste und Arbeitsverhältnisse,
- Erfüllung noch offener steuerlicher Verpflichtungen,
- Vermögensgegenstände des Vereins verwerten,
- Rückstellung von Beträgen zur Deckung der bei der Abwicklung entstehenden Kosten.
Die Liquidatoren vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie können für die Abwicklung notwendige Geschäfte abschließen. Verletzen die Liquidatoren ihre Pflichten schuldhaft, können sie von den Gläubigern haftbar gemacht werden.
Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung
Vor der Löschung Eures Vereins im Vereinsregister müssen die Liquidatoren öffentlich bekanntmachen, dass der Verein aufgelöst wird. Die Bekanntmachung muss in den Medien erfolgen, die in der Satzung hierfür vorgesehen sind. Ist die Veröffentlichung in der Satzung nicht geregelt, wird die Abwicklung in einer amtlichen Bekanntmachung des für Euren Verein zuständigen Amtsgerichts veröffentlicht.
Mit der Veröffentlichung müssen die Gläubiger des Vereins aufgefordert werden, ihre Ansprüche bei den Liquidatoren anzumelden. Gläubiger, die dem Verein bekannt sind, müssen direkt aufgefordert werden, ihre Forderungen geltend zu machen (§ 50 BGB).
Einen Beleg der Veröffentlichung müsst Ihr gut aufbewahren, da dieser noch gebraucht wird, wenn der Verein im Vereinsregister gelöscht werden soll. Nach der Veröffentlichung beginnt dann das sogenannte „Sperrjahr“.
Das Sperrjahr
Die Forderungen der Gläubiger, die sich aufgrund des Aufrufs melden, dürfen erst nach einem Jahr befriedigt werden. Dem Verein bekannte Gläubiger werden ebenfalls erst nach Ablauf eines Jahres befriedigt (§ 51 BGB). Man spricht hier vom sogenannten Sperrjahr. In diesem Sperrjahr wickeln die Liquidatoren die Aufgaben des Vereins ab.
Das nach der Befriedigung aller Ansprüche verbleibende Vermögen wird nach Ablauf des Jahres an die in der Satzung vorgesehene Institution übergeben. Dies gilt immer bei gemeinnützigen Vereinen. Wird in der Satzung keine Institution genannt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Mitgliederversammlung bestimmt, dass das Vermögen einer öffentlichen Anstalt oder Stiftung zufällt, oder
- das Vermögen wird an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder verteilt oder geht an den Fiskus, wenn die Regelungen des § 45 Abs. 3 BGB dies zulassen.
Das Registergericht informieren
Mit der Befriedigung der Gläubigerforderungen, der Abwicklung aller steuerlichen Verpflichtungen und der Übergabe des verbliebenen Vereinsvermögens ist die Liquidation abgeschlossen. Die Liquidatoren können nun mit einem öffentlich oder notariell beglaubigten Schreiben das Registergericht über die Auflösung und Liquidation informieren.
Dem Schreiben müsst Ihr einen Beleg des veröffentlichten Aufrufs an die Gläubiger des Vereins beifügen. Das Vereinsregister prüft den Vorgang und streicht den Verein aus dem Vereinsregister. Damit ist der Verein aufgelöst und existiert nicht mehr.
Verein auflösen: Unser Fazit
Ein Verein hört nicht einfach auf, zu existieren. Er muss nach klaren Regeln abgewickelt werden. Dabei steht die Befriedigung der noch offenen Forderungen und die Übertragung eines noch verbliebenen Vereinsvermögens im Mittelpunkt. Erst durch die Löschung im Vereinsregister nach der Abwicklung (Liquidation) endet die Existenz Eures eingetragenen Vereins.
Häufig gestellte Fragen zum Theme Verein auflösen
Wie kann man einen Verein auflösen?
Was passiert bei Auflösung eines Vereins?
Haben Eure Mitglieder die Auflösung beschlossen, müssen die Liquidatoren (meist der letzte im Amt befindliche Vorstand) die Auflösung des Vereins in einer Bekanntmachung veröffentlichen. Mit der Bekanntmachung tritt ein „Sperrjahr“ in Kraft. In diesem Zeitraum wird der Verein liquidiert und Gläubiger erhalten die Chance, ihre Forderungen geltend zu machen. Nach Ablauf des Sperrjahres werden die offenen Forderungen befriedigt und ein verbliebenes Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Einrichtung übertragen. Nun wird das Registergericht informiert, das den Verein im Vereinsregister löscht.
Wer haftet nach Vereinsauflösung?
Ist der Verein offiziell erloschen, können Gläubiger keine Forderungen mehr geltend machen. Darum muss die Auflösung öffentlich bekanntgemacht werden und Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Bekannte Gläubiger müssen direkt informiert werden. Die so ermittelten Forderungen werden nach Ablauf des Sperrjahres, das mit der Veröffentlichung beginnt, befriedigt.
Wann wird ein Verein aufgelöst?
Neben der „normalen Auflösung“ durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Verein auch ohne Beschluss aufgelöst werden. So kann in der Satzung festgelegt werden, dass der Verein nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Ablauf einer Frist aufgelöst werden soll. Außerdem kann eine „zwangsweise“ Auflösung erfolgen, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat oder gegen das Vereinsgesetz verstößt, in Insolvenz geht oder das Bundesverfassungsgericht die Auflösung anordnet.
Was ist zu tun, wenn ein Verein keine Mitglieder mehr hat?
Hat der Verein keine Mitglieder mehr, kann ein ehemaliges Mitglied ein notariell oder öffentlich beglaubigtes Schreiben an das Registergericht richten und mitteilen, dass der Verein keine Mitglieder mehr hat. Das Schreiben muss nicht von einem ehemaligen Vorstandsmitglied erstellt werden. Es kann auch jedes andere Mitglied das Registergericht informieren (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022, Aktenzeichen 25 Wx 16/22).
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