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  • 05. Dezember. 2022
  • adickel
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Zuletzt aktualisiert: 31.05.2023

In den Zeiten der Quarantäne haben viele Vereine zum ersten Mal den Begriff „virtuelle Mitgliederversammlungen“ gehört und auch selbst angewendet. Damals hat der Gesetzgeber auch einige Lockerungen eingeführt, um diese Form der Mitgliederversammlung zu ermöglichen. Inzwischen gelten aber wieder die „Vor-Corona-Regeln“. Es muss also in der Satzung geregelt werden, dass eine virtuelle Versammlung möglich ist. Wie umfassend die Satzungsregelung sein muss, war nicht eindeutig geregelt. Ein Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 04.08.2022 hilft Euch hier weiter. (Aktenzeichen 27 W 58/22).

In dem Verfahren ging es um eine Satzungsänderung. Dort wurde geregelt „dass die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können“. Diese Regelung ist nach Meinung des OLG „zu unbestimmt und daher unzulässig“.

Hier könnt Ihr das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm im Original lesen

Was muss in der Satzung stehen?

Das OLG stellte noch einmal klar, dass jeder Verein eine virtuelle Mitgliederversammlung oder hybride (virtuell und Präsenz) Versammlung in der Satzung verankern kann. Allerdings muss die Regelung auch konkret genug sein.

Das bedeutet nicht, dass jedes Detail der Versammlungsdurchführung in der Satzung beschrieben werden muss. In der Satzung muss aber der grundsätzliche Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung festgehalten werden. Konkret verlangt das OLG, dass aus der Satzung hervorgeht,

  • ob eine rein virtuelle Sammlung möglich ist oder auch eine Hybridregelung zulässig ist.
  • ob es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder gleichzeitig über elektronische Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind
    oder
    ob auf elektronischem Wege Fragen und Anträge gestellt und Stimmen abgeben können, die Mitglieder aber nicht zwingend virtuell anwesend sein müssen.
  • ob die Möglichkeit einer Diskussion bestehen muss.

Die hybride Versammlung

Bei hybriden Versammlungen muss in der Satzung zusätzlich geregelt werden, wie die virtuell zugeschalteten Mitglieder ihre Rechte ausüben können. Es muss sichergestellt werden, dass virtuell teilnehmende Mitglieder im gleichen Umfang an der Versammlung teilhaben, wie die körperlich anwesenden. Wird die hybride Versammlung nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen, kann sie nicht durchgeführt werden.

Vereinsordnung zur virtuellen Versammlung

Details, wie die verwendete Technik, Übertragungsmodus, Kennwortvergabe zur Freischaltung usw. solltet Ihr in einer Vereinsordnung regeln, auf die in der Satzung verwiesen wird. So bleibt Ihr flexibel und könnt auch neue Entwicklungen für Eure Mitgliederversammlung nutzen und schnell umsetzen.

Änderung des Vereinsrechts geplant – aber noch nicht verabschiedet

Am 03.05.2022 hat der Freistaat Bayern einen Antrag auf Änderung des Vereinsrechts bezüglich der Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen gestellt. Danach soll die Durchführung auch ohne Satzungsgrundlage möglich sein, wenn dies vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen wird. Die Gesetzesinitiative wird allgemeine begrüßt – eine entsprechende Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht verabschiedet. Ihr solltet deshalb Eure Satzung für virtuelle Mitgliederversammlungen anpassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Hier der Text des Änderungsantrags



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