Ihr müsst zwischen einer allgemeinen Auskunftspflicht und der individuellen Auskunftspflicht des Vorstands unterscheiden. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung das höchste Gremium Eures Vereins. Hier muss der Vorstand über alle Belange Auskunft geben, da die Versammlung der Vorgesetzte Eures Vorstands ist. Dieser Pflicht kommt der Vorstand mit seinem Rechenschaftsbericht nach. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung nur für das, was ihr bekannt ist. Deshalb sind die Rechenschaftsberichte von zentraler Bedeutung.
Eine individuelle Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Mitgliedern besteht nur im Ausnahmefall. Habt Ihr beispielsweise ein Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen (was die Beschlüsse der Versammlung übrigens angreifbar macht) muss es nicht bis zur nächsten Versammlung warten. Ein Verein wurde in diesem Fall vom Oberlandesgericht Hamm verurteilt, dem Mitglied „jeweils die Einsichtnahme in seine Mitgliederlisten und seine Urkunden und Bücher, insbesondere seine Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher … die darauf bezogenen Jahresabschlüsse und Kassenprüfberichte zu gestatten und ihnen die Anfertigung von Ablichtungen zu ermöglichen.“ (Urteil vom 30.7.2014, Az. 8 U 10/14). Auch in Fragen, die das Mitglied direkt betreffen, kann es Anspruch auf Auskunft haben.
Welche Auskunftspflicht hat ein Vorstand gegenüber dem Mitglied?
Welche Auskunftspflicht hat ein Vorstand gegenüber dem Mitglied?
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