Bogen rund

Schenkung von Grundstücken

Übertragung an Kind mit Weiterschenkung: zulässig


Die Schenkung von Grundstücken und Häusern innerhalb der Familie ist eine schöne Sache. Wäre da nicht der Fiskus, der seinen Anteil daran haben will. Nun wurde zugunsten der familieninternen Übertragung von Grundstücken entschieden.

Grundstück verschenken: Freibeträge zu gering

Bei Schenkungen von Grundstücken wollen Eltern ihr Haus häufig an das eigene Kind und das Schwiegerkind übertragen. Das Problem dabei: Zwar beträgt bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer der Freibetrag für Kinder immerhin 400.000 Euro. Bei Schwiegerkindern jedoch gerade mal 20.000 Euro. Wollen Eltern bei der Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung direkt auch die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn bedenken, fällt somit immer Schenkungssteuer an.

Vorteilhafte Gestaltung

Wenn die Eltern das Haus auf den Sohn übertragen und dieser dann später die Hälfte auf seine Frau überträgt, bleibt der Vorgang frei von Schenkungssteuer. Denn unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Zudem ist die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims unter Eheleuten zu Lebzeiten vollkommen steuerfrei. Doch viele Finanzämter unterstellen im Fall der Schenkung mit anschließender Weiterschenkung eine sog. Kettenschenkung – und verlangen dann doch Schenkungssteuer. Es wird unterstellt, dass die Eltern jeweils eine Haushälfte an den Sohn und – über einen Umweg – auch an die Schwiegertochter geschenkt haben.

Keine steuerpflichtige Schenkung von Grundstücken

Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass nicht von einer schenkungssteuerpflichtigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an den Sohn übertragen und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine sog. “Kettenschenkung”. Hier liegen zwei separate Schenkungen vor, für die die jeweiligen Freibeträge gelten (Urteil des BFH, Aktenzeichen II R 37/11).

Der Fall

Die Mutter überträgt eine Eigentumswohnung und Miteigentumsanteile an weiteren Grundstücken auf ihren Sohn. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag überträgt der Sohn die Hälfte des Grundbesitzes an seine Ehefrau. Das Finanzamt unterstellt, dass die Mutter ihren Grundbesitz je zur Hälfte dem Sohn und der Schwiegertochter geschenkt hat und setzt für die Schwiegertochter Schenkungssteuer fest.

Die Entscheidung

Der BFH verneint eine freigebige Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter. Im Fall der Weiterschenkung sei darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands habe. Besteht keine rechtliche Verpflichtung des Sohnes zur Weitergabe, scheidet die Annahme einer Schenkung der Mutter an die Schwiegertochter aus.

Tipp: Achten Sie darauf, dass das Finanzamt keinen Gestaltungsmissbrauch unterstellen kann. Dazu ist erforderlich, dass die zwischengeschaltete Person (das Kind) über das erhaltene Vermögen frei verfügen kann. Die Eltern dürfen also im Schenkungsvertrag keine Auflage zur Weiterschenkung aufnehmen. Die notarielle Beurkundung beider Schenkungen in einem Vertrag muss also unbedingt vermieden

Kettenschenkung?

Ja, die gibt es. Wenn die Eltern das Hausinsgesamt zuerst auf den Sohn übertragen und dieser dann später die Hälfte auf seine Frau überträgt, bleibt der Vorgang frei von Schenkungssteuer. Denn unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 EUR, und die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims ist unter Eheleuten zu Lebzeiten vollkommen steuerfrei. Doch viele Finanzämter unterstellen in diesem Fall eine sog. Kettenschenkung und verlangen dann doch Schenkungssteuer. Hier wird angenommen, dass die Eltern jeweils eine Haushälfte auf den Sohn und – über einen Umweg – auch an die Schwiegertochter geschenkt haben.

Nicht verpflichtet

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nicht von einer schenkungssteuerpflichtigen freigebigen Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist, wenn die Eltern ein Haus zunächst an den Sohn übertragen und dieser unmittelbar danach einen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau weiterschenkt. Sofern das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist und die Eltern die Weitergabe des Miteigentumsanteils am Grundstück nicht veranlasst haben, handelt es sich nicht um eine sog. “Kettenschenkung”, sondern um zwei separate Schenkungen, für die die jeweiligen Freibeträge gelten (BFH-Urteil vom 30.11.2011, II B 60/11).

Der Fall:

Der Vater überträgt seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück A, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 zum Alleineigentum. Der Vater stimmt der Veräußerung eines Hälfteanteils vom Sohn an dessen Ehefrau zu. Noch am selben Tag überträgt der Sohn als ehebezogene Zuwendung unentgeltlich die Hälfte seines Miteigentumsanteils an der Wohnung Nr. 1 auf seine Ehefrau.

Die Entscheidung:

Erfolgt eine Schenkung (der Eltern an die Schwiegertochter) über einen Dritten (Sohn), kommt es darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Schenkt der Dritte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne Veranlassung des Schenkers und ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einer anderen Person (Schwiegertochter = Ehefrau), liegt keine Schenkung der Eltern and die Schwiegertochter vor. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern wissen oder damit einverstanden sind, dass der Sohn den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an seine Ehefrau weiterschenkt.

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