13. Juli 2023

Ärger mit der Bausparkasse

© Nudphon Phuengsuwan/Shutterstock

Manche Bausparkassen versuchen, Kunden in Altverträgen zu einem Tarifwechsel zu motivieren oder sogar ganz loszuwerden. Nicht alle Kündigungen sind zulässig. Und das ist nicht das einzige Problem, das Bausparkunden derzeit haben. Viele Bausparkassen haben jahrelang unzulässige Gebühren verlangt und einige wollen diese trotz eines höchstrichterlichen Urteils nicht rückerstatten. In welchen Fällen können sich Betroffene wehren? Wo erhalten Verbraucher Unterstützung und auf welche Urteile können sie sich berufen?

Jahrelang war es selbstverständlich, dass viele Bausparkunden eine Art Kontoführungsgebühr zahlen mussten. Zwischen 12 und 36 Euro pro Jahr waren üblich. Die Gebühr wurde damit gerechtfertigt, dass die Bausparkasse das Bausparkollektiv steuern und die einzelnen Verträge laufend bewerten musste. Dabei sind die Bausparkassen zu diesem Service gesetzlich verpflichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied daher im November 2022, dass ein Jahresentgelt in der Sparphase unzulässig ist (AZ XI ZR 551/21). Die von der Bausparkasse BHW verwendete Klausel sei rechtswidrig. So eine Klausel hatten viele Bausparkassen benutzt. Weitere Namen für die Gebühr sind Servicepauschale, Serviceentgelt, Kontoführungsgebühr und Kontoentgelt.

BGH-Urteil ohne Wirkung

Doch eine Erstattungswelle nach dem BGH-Urteil blieb aus. Die Entscheidung hatte nicht automatisch positive Folgen für die Bausparkunden. Das zeigt auch eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest (Finanztest 3/2023): 10 von 17 Bausparkassen kassieren weiterhin Gebühren. Sie erstatten die unzulässig erhobenen Jahresentgelte trotz des Urteils zumindest zum Teil nicht. Drei Bausparkassen äußerten sich dazu gar nicht. Immerhin vier Bausparkassen kassieren demnach aktuell keine Monats- oder Jahresentgelte und zahlen die Gebühren nach eigenen Angaben zurück, wenn Kunden die Erstattung der Jahresentgelte aktiv einfordern. Drei Bausparkassen gaben an, dass sie die Erstattung rückwirkend nur bis zum Jahr 2019 gewähren. Sie stützen sich auf die regelmäßige Verjährungsfrist, die laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei Jahre beträgt (§ 195).

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Isabelle Modler arbeitet seit August 2014 als freie Journalistin in Berlin. Für den verbraucherblick schreibt sie über Themen wie Geldanlage, Immobilienfinanzierung, Steuern, Altersvorsorge und Versicherungen. Komplexe Sachverhalte erklärt sie anschaulich. Die sonst eher graue Materie kann sie farbig beschreiben. Außerdem liebt sie das Reisen – von unterwegs bringt sie viele Eindrücke, Fotos, Geschichten und praktische Tipps mit.