Auf ewig im Netz?
Facebook, Twitter, ein eigener Blog: Sollen diese Profile nach dem eigenen Tod weiter online bleiben oder dürfen die Erben sie löschen? Und was ist, wenn auf eBay nach dem Tod noch Produkte verkauft werden? Was passiert, wenn der Vertrag mit dem Stromanbieter online geschlossen wurde? Ohne Zugangsdaten zu den Internetkonten, können Erben oft nur schwer etwas ausrichten. Wer seinen Hinterbliebenen helfen möchte, sollte seinen digitalen Nachlass noch zu Lebzeiten organisieren. Das jedoch ist ein schmaler Grat – schließlich soll man seine Zugangsdaten nicht offen aufbewahren.
Es kann jeden treffen, jederzeit. Heute noch mitten im Leben – morgen tot, schwer krank auf der Intensivstation oder ein Pflegefall. Natürlich gibt es in solchen Situation für die Angehörigen und Freunde Wichtigeres als die Onlinekonten des Betroffenen bei eBay, Amazon oder Netflix, Dinge mit mehr Relevanz als das Profil auf Facebook, TikTok oder XING. Vielleicht hat aber, wer plötzlich handlungsunfähig ist, gestern noch bei Amazon oder eBay ein Buch oder ein Computerspiel verkauft. Dann ist er in der Pflicht. Im Fall des Todes gelten strenge Regeln. „Erben treten in die bestehenden Verträge ein“, sagt Christine Steffen, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale NRW. Was verkauft wurde, muss also verschickt werden. „Erben müssen auch für etwaige Abo-Kosten und Rechnungen aufkommen, die mit den Accounts einhergehen.“
Um Onlinekonten kümmern
Einige Onlinekonten wie beispielsweise Skype, Amazon oder manche Gamingplattformen können mit Guthaben verbunden sein. Können die Hinterbliebenen sich nicht einloggen, kommen sie auch nicht an das Guthaben. Je nach finanzieller Situation und hinterlegter Summe wäre das aber sinnvoll, um sich das Geld auszahlen lassen zu können.
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