19. Oktober 2020

Erbschaft und Steuern

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Das Verwandtschaftsverhältnis und der Wert des Erbes bestimmen, ob und wie hoch das Erbe versteuert werden muss. Kindern oder Ehegatten stehen andere Freibeträge zu als beispielsweise Geschwistern oder Neffen und Nichten. Innerhalb der Freibeträge fallen keine Steuern an. Für den Hausrat gibt es zusätzliche Steuerbefreiungen. Alles, was darüber ist, unterliegt der Erbschaftsteuer und die ist nach Steuerklassen gestaffelt. Welche Möglichkeiten gibt es?

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist gestaffelt. Sie richtet sich nach den Steuerklassen I, II und III. Die erste Steuerklasse gilt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, eheliche und nicht-eheliche Kinder (jedoch nicht Pflegekinder), Enkelkinder und Eltern. Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2019 in einem Urteil entschieden, dass für ein Kind, das von seinem leiblichen Vater erbt, der jedoch nicht zugleich der rechtliche Vater ist, nicht Steuerklasse I, sondern Steuerklasse III gilt. In dem Falle war der leibliche Vater des Kindes bekannt, zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter jedoch mit einem anderen Mann verheiratet, der rechtlich gesehen der Vater des Kindes ist. Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner des Verstorbenen werden von Steuerklasse II umfasst. Steuerklasse III greift bei allen übrigen Erwerbern, also beispielsweise unverheiratete Partner.

Freibeträge

Innerhalb des Freibetrages fällt keine Erbschaftsteuer an. Der Freibetrag bemisst sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe:

▪ Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro

▪ Kind oder, falls verstorben, Enkelkind: 400.000 Euro

▪ Enkelkinder: 200.000 Euro

▪ alle übrigen Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro

▪ Personen der Steuerklasse II und III: 20.000 Euro

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder erhalten zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser wird jedoch mit weiteren steuerfreien Versorgungsbezügen, beispielsweise einer Witwenrente, verrechnet. Für Ehe- und Lebenspartner beträgt dieser Freibetrag 256.000 Euro. Bei Kindern staffelt er sich nach dem Alter, beginnend bei 10.300 Euro bis maximal 52.000 Euro. Die genauen Beträge sind im Paragraf 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz aufgelistet.

 

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.