Kontowechsel neu geregelt: Bequemer zur anderen Bank
Bequemer Kontowechsel?
Seit dem 18. September 2016 ist für Bankkunden das Wechseln des Girokontos leichter. Denn seitdem gilt das Zahlungskontengesetz (ZKG). Es verpflichtet die Banken, Kunden bei diesem Schritt zu helfen – bislang war dies eine freiwillige Serviceleistung. Der Kunde muss einfach bei seiner Wunschbank ein Konto eröffnen und dem neuen Anbieter schriftlich eine Ermächtigung zur Kontowechselhilfe erteilen. Beide Kreditinstitute müssen dann kooperieren, informiert die Verbraucherzentrale Brandenburg. Vorausgesetzt, es handelt sich um einen Kontowechsel innerhalb Deutschlands. Dann muss die alte Bank innerhalb von 14 Tagen sämtliche Daueraufträge und Lastschriften kostenlos auf die neue Bank übertragen sowie wichtige Kundeninformationen weitergeben. Der Kunde kann bestimmen, auf welche Leistungen sich die Kontowechselhilfe bezieht – etwa ab wann die alte Bank Daueraufträge nicht mehr ausführen soll und welche Personen oder Unternehmen über die neue Kontoverbindung informiert werden sollen. Klingt einfach. Doch vorher kommt die Suche nach einer neuen Bank.
Das Zahlungskontengesetz
Mit dem Zahlungskontengesetz wird die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umgewandelt. Das Gesetz beinhaltet nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehrere Vorschriften, die in unterschiedlichen Stufen umgesetzt werden müssen oder mussten: Seit 19. Juni 2016 steht jedem Verbraucher in Deutschland unabhängig von seiner Bonität ein sogenanntes Basiskonto zur Verfügung – also ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Seit 18. September gelten die Vorschriften zur Kontowechselhilfe. Ab Sommer 2017 müssen die Banken voraussichtlich Entgeltinformationen und -aufstellungen detaillierter zur Verfügung stellen. Ziel ist, für mehr Wettbewerb und mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken zu sorgen.
Worauf Sie beim Bankwechsel achten müssen, erfahren Sie in verbraucherblick 10/2016.