1. Dezember 2015

Neues EU-Erbrecht. Einfacher und doch kompliziert

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Seit diesem Sommer gilt in den meisten EU-Staaten ein neues Erbrecht. Es soll gerade bei grenzüberschreitenden Nachlassfragen mehr Klarheit schaffen. Wie so oft, verbergen sich im Einzelfall dennoch mögliche Schwierigkeiten. Daher sollten alle tätig werden, die selbst im Ausland wohnen oder dort Vermögen haben.

Der lukrative Job, die neue Liebe, das sonnige Ruhestandsparadies, das günstige Pflegeheim: Es gibt viele Gründe, warum es Menschen ins Ausland zieht. Selbst innerhalb der EU mit ihren Freizügigkeitsregeln hat der dauerhafte Grenzübertritt noch immer viele rechtliche Folgen. Ein Aspekt wird dabei gerne vergessen – der Erbfall. Dabei müssen in Europa Jahr für Jahr rund 450.000 Familien Erbschaften abwickeln, bei denen das Recht verschiedener Länder greift. Das ist dank einer einheitlichen Verordnung nun einfacher. Unter anderem wurde ein international anerkanntes europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, das mit einem Erbschein vergleichbar ist.

Manch einer nutzte bislang zwar die geltenden komplizierten Regelungen aus, indem er in dem Staat klagte, nach dessen Recht das für ihn günstigste Ergebnis zu erwarten war. Doch damit ist seit dem 17. August 2015 zumindest in großen Teilen der EU Schluss. Außer in Dänemark, Irland und Großbritannien greift jetzt eine neue Erbrechtsverordnung. Sie knüpft an das Prinzip des sogenannten gewöhnlichen Aufenthalts an, sprich dem Lebensmittelpunkt des Erblassers. Für einen Deutschen, der in Spanien seinen Ruhestand verbringt, gilt jetzt spanisches Recht. Zuständig sind die dortigen Gerichte. Erbrechtsexperten, etwa vom Deutschen Anwaltsverein, vermuten, dass das zu Überraschungen führen wird. Allerdings können Betroffene dem begegnen, indem sie für ihren Nachlass das Recht eines Staates festlegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Manche Fälle bleiben kompliziert

Bisher herrscht ein ziemlicher Rechtswirrwarr, wenn es um internationale Erbschaften geht. Es kann – wie in Deutschland – die Staatsangehörigkeit entscheidend sein. Für Immobilien hingegen gilt in manchen Ländern das Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie liegen. Auch der letzte Lebensmittelpunkt kann bereits eine Rolle spielen. So kommen komplizierte Fälle zustande: Stirbt eine Deutsche mit Haus in Frankreich und einer Eigentumswohnung in Deutschland, würden derzeit beide Immobilien jeweils nach dem Recht des Landes vererbt, in dem sie liegen.

Nach den neuen Regeln soll dagegen gelten: Wer in Frankreich lebt und stirbt, vererbt nach französischem Recht, wer in Deutschland lebt und stirbt, nach deutschem – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Prinzipiell bezieht sich diese Regelung auf das gesamte vererbte Vermögen, egal, wo es sich befindet. Das Ferienhaus in Italien fällt ebenso darunter wie die als Kapitalanlage vermietete Wohnung in Spanien.

Kompliziert kann es trotzdem bleiben. Falls der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem sogenannten Drittstaat hatte, in dem die neue Verordnung nicht gilt, könne im Einzelfall wegen einer dortigen Regelung ein anderes Recht anwendbar sein, erklärt Caroline Picot, Erbrechtsexpertin der internationalen Kanzlei Noerr LLP. „Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Deutscher mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in England verstirbt.“ Das zum Schluss selbst genutzte Haus unterliegt womöglich britischem Erbrecht, während das Vermögen in Deutschland nach deutschem Recht vererbt wird.

Heimatrecht lässt sich wählen

Was genau der gewöhnliche Aufenthalt ist, wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Allerdings liefert deren Begründung Anhaltspunkte. Darin ist die Rede von einer besonders engen und festen Bindung zu dem betreffenden Ort beziehungsweise Staat. Auch Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts spielen eine Rolle. Wie so oft in Rechtsfragen, kommt es am Ende auf den Einzelfall an, um zu klären, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Nach und nach werden Urteile Leitplanken einziehen. „Es wird interessant, wie die Gerichte den Begriff des ‚gewöhnlichen Aufenthalts‘ interpretieren werden“, meint Picot.

Man kann die Frage, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt dadurch umgehen, dass man eine sogenannte Rechtswahl trifft. „Jeder darf das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, erklärt Picot. Diese Entscheidung muss im Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Ob sie sinnvoll ist, hängt vom Vergleich der jeweiligen Rechtsordnungen ab. Entspricht das „Heimatrecht“ wirklich mehr dem eigenen Willen als das Recht des Staates, in dem man lebt? Wer diese Frage bejaht, sollte sich festlegen und so Klarheit schaffen. Fachanwälte und Notare helfen dabei, die Frage zu klären und rechtssichere Dokumente aufzusetzen.

 


Sonderfall Pflegeheim

In manchen Fällen ist der Lebensmittelpunkt aus Sicht der Erbrechtsexpertin gar nicht so einfach zu klären: „Ein Grenzfall wäre die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in Fällen, in denen der Erblasser in einem Pflegeheim im Ausland verstirbt.“ Hat der Pflegebedürftige über den Umzug in die Einrichtung noch selbst entschieden? Oder haben die Angehörigen ihn mit einer schon ausgeprägten Demenz dorthin gebracht? Im letztgenannten Fall könnte auch der Aufenthaltsort der engsten Bezugsperson eine Rolle spielen, schätzt Picot. Rechtssicherheit wird es erst geben, wenn Urteile dazu vorliegen.


 

Bestehende Verfügungen überprüfen

Testamente und Erbverträge, die vor dem Stichtag verfasst wurden, behalten in den meisten Fällen aufgrund von Übergangsregelungen zumindest formell ihre Gültigkeit. „Dennoch empfiehlt es sich, bestehende Verfügungen kritisch zu überprüfen“, rät Rechtsanwältin Picot. Im Einzelfall könnten sich aus der neuen Rechtslage sogar neue Möglichkeiten ergeben, die dem Wunsch des späteren Erblassers besser entsprechen. Wichtiger ist es jedoch, zu klären, ob die bereits getroffenen Festlegungen auch praktisch wirksam bleiben.

 


Ein Beispiel

Ein deutsches Ehepaar lebt in Spanien und hat gemeinschaftlich seinen letzten Willen festgelegt, nach dem zunächst der überlebende Partner allein erbt und zum Schluss die Kinder (sogenanntes Berliner Testament). Nach deutschem Recht ist der Partner an diese Entscheidung gebunden. Nach dem Tod des Mannes findet die Frau einen neuen Partner und errichtet ein weiteres Testament, in dem sie diesen als Alleinerben einsetzt. Als sie stirbt, streiten sich der neue Partner und die Kinder um das Erbe. Das ursprüngliche Testament ist zwar formell wirksam, doch es besteht das Risiko, dass es nach spanischem Recht beurteilt wird, und danach sind gemeinschaftliche Verfügungen nicht vorgesehen. Doch das spanische Recht kennt keine gemeinschaftliche Verfügung. Damit droht die eigentlich gewollte Bindung zu entfallen. Der neue Partner könnte – zuungunsten der Kinder – als Erbe berechtigt sein.

 


 

Andere in Deutschland beliebte Regelungen wie das Einsetzen von Vor- und Nacherben sind in anderen Ländern nur bedingt zulässig und damit eventuell unwirksam, wenn der letzte Wille im Lichte eines anderen Erbrechts bewertet wird. „Auch die Anordnung von Testamentsvollstreckung führt im Anwendungsbereich anderer Rechtsordnungen häufig nicht zu denselben Effekten wie im deutschen Erbrecht“, sagt Picot. Gerade bei großen Vermögen wird in Deutschland etwa gerne festgelegt, dass die Erben zum Beispiel erst ab dem 30. Lebensjahr frei über ihren Teil verfügen können. Nach dem Recht in anderen Ländern kann es allerdings passieren, dass eine solche Testamentsvollstreckung nur für einen kürzeren Zeitraum, etwa bis zur Volljährigkeit zulässig ist.

 


verbrauchertipp: Wer das Recht seines Heimatlandes wählt und dies in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich festhält, sorgt sicher dafür, dass sein letzter Wille in den Staaten, in denen die neue Verordnung gilt, wirksam ist.


 

Neues Dokument erleichtert Verfahren

Eine weitere Neuerung, die die EU-Erbrechtsverordnung mit sich bringt, ist das europäische Nachlasszeugnis. Es funktioniert ähnlich wie der in Deutschland bekannte Erbschein, soll allerdings international zumindest in den Staaten der Verordnung leichter Anerkennung finden. Erben und Nachlassverwalter sollen mit dem Dokument schneller und günstiger als bisher ihre Rechtsstellung nachweisen können, so das Ziel. Heute ist es mitunter nämlich gar nicht so einfach, seine Ansprüche in anderen Ländern geltend zu machen, zum Beispiel, wenn eine Immobilie oder ein Konto im Ausland zum Erbe gehören.

Erbrechtsexperten sehen das neue Nachlasszeugnis, das nur für internationale Fälle ausgestellt werden wird, als erheblichen Fortschritt. Allerdings sagen sie zugleich, dass abzuwarten bleibe, wie gut es in der Praxis funktionieren wird. Wichtig ist: Das Zeugnis wird nationale Dokumente wie den deutschen Erbschein nicht ersetzen. Es gilt aber auch in dem Staat, dessen Gerichte oder Behörden es ausstellen. Die Zuständigkeit dafür bestimmt sich im Regelfall ebenfalls nach dem Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts.

Hier finden Sie das Merkblatt zum Erbrecht. Umfassende Informationen zum Thema „Leben im Alter“ finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe von verbraucherblick.

Alexander Riedel

Cover der aktuellen Ausgabe von Verbraucherblick

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