28. März 2024

Ab durch die Hecke

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Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein. Diese Volksweisheit trifft auch auf Hecken zu. Die eigene sollte man selbst ordnungsgemäß geschnitten haben, bevor man sich über den mangelhaften Schnitt des Geästes des Nachbarn beschwert. Zu dieser Einschätzung ist das Landgericht (LG) Frankenthal gekommen (AZ 2 S 85/23). Im konkreten Fall hatten zwei Eigentümer aus Ludwigshafen über die zulässige Höhe einer Hecke gestritten. Diese befand sich mit 2,20 Meter Höhe direkt an der Grundstücksgrenze und war damit 70 Zentimeter höher als es die Vorschrift für Rheinland-Pfalz erlaubt. Der Nachbar klagte und verlangte, die Hecke auf einer Höhe von maximal 1,5 Metern zu halten – hatte aber auf seiner Seite der Grenze gleich hinter dem Zaun selbst eine 3 Meter hohe Kugelhecke sowie eine 2,5 Meter hohe Zypresse stehen. Während das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen dem Kläger Recht gab und den Rückschnitt anordnete, wies die höhere Instanz in der Berufung die Klage ab. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei, so das LG, stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt und die Nachbarn entsprechend zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Da das Urteil rechtskräftig ist und die hohen Grünbegrenzungen stehen bleiben dürfen, muss der Kläger mit diesem Grünstand leben. Sehen wird er den verklagten Nachbarn wahrscheinlich nicht – zumindest nicht durch die hohen Hecken.

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Das hat Schriftsteller Friedrich Schiller schon vor über 200 Jahren festgestellt. Und mancher Zeitgenosse findet auch heutzutage immer was auszusetzen am Nebenmann. Anderseits: Muss man wirklich alles hinnehmen, was die anderen so treiben? Nachbarn haben schließlich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Welche das sind und wie man Konflikte schlichten kann, lesen Sie im Beitrag „Zoff am Zaun – So klappt es mit den Nachbarn“.