16. Juli 2020

Corona: Verbesserte Akuthilfe für pflegende Angehörige

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Noch bis Ende September wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vereinfacht. Im Mai hatte der Bundestag dazu das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Statt 10 Arbeitstagen haben Beschäftigte nun bis zu 20 Arbeitstage im Jahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Ebenfalls insgesamt 20 Tage können Angestellte bei einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation der Arbeit fernbleiben.

Flexibilisiert wurden die Familienpflegezeit und die Pflegezeit. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll mit 10-tägiger statt 8-wöchiger Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit und mit Zustimmung seines Arbeitgebers Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können. Die Gesamtdauer darf nicht überschritten werden. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen. Das zinslose Darlehen zur Abfederung des Lohnausfalls wurde im Familienpflegezeitgesetz ebenfalls nachgebessert. Coronabedingte Einkommensausfälle können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben.

Wer Angehörige daheim pflegt, hat neben Verantwortung und Arbeit auch einige Leistungsansprüche. Einer davon ist der Entlastungsbetrag. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wo und wie pflegenden Angehörigen ihn bekommen, erklären wir im Beitrag „125 Euro Zuschuss – Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige“.