7. Juli 2022

Erziehungszeiten gelten in allen EU-Staaten

© popcorner / shutterstock

Wer seine Kinder in einem EU-Staat erzieht, muss diesen Zeitraum auch in einem anderen EU-Staat bei seiner Rente angerechnet bekommen. Geschieht das nicht, könnten Betroffene bei ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) benachteiligt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (AZ C-576/20). Im konkreten Fall ging es um eine Rentnerin, die zuerst in Österreich gearbeitet hatte, dann nach Belgien und später nach Ungarn gezogen war, wo sie nicht berufstätig war, sondern sich um ihre Kinder gekümmert hatte. Als sie später nach Österreich zurückkehrte, um dort direkt wieder Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen und nach einem Jahr wieder zu arbeiten, erkannte die Pensionsversicherungsanstalt nur die Kindererziehungszeit in Österreich, nicht jedoch die in Belgien und Ungarn an. Der EuGH stellte mit seinem Urteil klar, dass auch die Erziehungszeit im Ausland einbezogen werden muss.

Die Rente sollte später zum Leben reichen und eine Anerkennung sein für das, was man im Leben geleistet hat. Dazu zählen neben beruflichen Tätigkeiten auch Zeiten für Ausbildung und Kindererziehung. Nur sind diese tatsächlich in Ihrer Rentenversicherung berücksichtigt? Lesen Sie in unserem Beitrag, wie Sie „Lücken finden und schließen“.