28. Juli 2023

Flugumbuchung bei Annullierung kostenlos

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Wird ein Flug gestrichen, können Reisende selbst bestimmen, wann sie den Ersatzflug antreten. Dafür müssen sie weder die Kosten tragen noch eine Zuzahlung leisten. Die einzige Voraussetzung ist, dass im gewählten Flug noch Plätze verfügbar sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ X ZR 50/22). Mit dem Urteil bestätigten die Karlsruher Richter die EU-Fluggastrechteverordnung. Die besagt, dass von einer Flugannullierung betroffene Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung haben. Entscheiden sich Reisende für die Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen. Diese Rechte gelten auch bei außergewöhnlichen Ereignissen wie der Corona-Pandemie. Im konkreten Fall hatte die Lufthansa im März und April 2020 coronabedingt viele Flüge annulliert. Als zwei Fluggäste jeweils auf einen Flug einige Monate später umbuchen wollten, forderte die Lufthansa dafür einen Aufpreis. Dieses Vorgehen ist aber nicht zulässig.

Abheben oder nicht? Das ist besonders in den Ferienzeiten oder bei besonderen Umständen die Frage von Flugreisenden. Bei Ausfällen dürfen sich Fluglinien dennoch nicht rausreden oder nur auf höhere Gewalt verweisen. Geschädigte Passagiere haben Rechte und Anspruch auf Ersatzleistungen. Welche das sind, wann sie gelten und wie Sie diese realisieren, lesen Sie im Beitrag „Ausfall, Verspätung, Änderung – Passagierrechte geltend machen“.