1. September 2021

Testsieger: Werbung nur mit Angaben erlaubt

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Wer mit einem Testsieger Werbung betreibt, muss Inhalte und Rahmenbedingungen des Tests nachlesbar veröffentlichen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ I ZR 134/20). Als irreführende Werbung gelte es selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf oder neben einem Foto abgebildet ist und sonst nicht weiter erwähnt wird. Verbraucher benötigten alle wesentlichen Informationen, um eine Entscheidung für oder gegen einen Kauf treffen zu können. Unternehmen könnten weitere Angaben zu einem Test in Fußnoten ergänzen, so der BGH. Im konkreten Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Baumarktkette OBI geklagt. Diese hatte in einem Prospekt eine Wandfarbe mit einem Testsieger-Siegel der Stiftung Warentest angepriesen, aber keine weiteren Angaben dazu geschrieben.

Ein Buch mit sieben Siegeln: So kommt einem manchmal der Einkauf im Supermarkt vor. Auf vielen Verpackungen sind Labels wie für Qualität, Herkunft oder einen Verband aufgedruckt. Auch Bio-Produkte werden mit allerhand bunten Zeichen versehen. Nur was bedeuten die genau und wo können Sie diese prüfen? Wir geben einen Überblick im Beitrag „Alles bio oder was? – Durchblick im Siegeldschungel“.