14. Oktober 2021

Zinsnachschlag fürs Prämiensparen

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Banken und Sparkassen haben die Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen zu frei bestimmt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt (AZ XI ZR 234/20). Im konkreten Fall stellten die Bundesrichter fest, dass die Klausel für Zinsanpassungen im Vertrag der Sparkasse Leipzig unwirksam war, weil sie keinerlei Vorgaben enthalte und für den Sparer unkalkulierbar gewesen sei. Zudem dürfe der Sparzins nur relativ zu einem Referenzzins und nicht mit absolutem Abstand sinken. Dieser Nachteil müsse Kunden entschädigt werden.

Knackpunkt der Zinsberechnungen solcher Sparprodukte ist der korrekte Referenzzinssatz der Bundesbank. Laut der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen beträgt der Unterschied zwischen den verschiedenen Zinssätzen der Bundesbank etwa 10 bis 15 Prozent, was bei den betroffenen über 1300 Prämiensparern im Schnitt 3100 Euro Zinsverlust ausmache. Der BGH wies den Fall mit der Forderung eines Sachverständigen-Gutachten zur Ermittlung des geltenden Referenzzinssatzes ans Oberlandesgericht Dresden zurück. Auch die Finanzaufsicht BaFin hat sich beim Streit um die Zinsanpassungsklausel eingeschaltet. Ihr Vorwurf: Banken hätte Altverträge auch nach einem BGH-Urteil von 2004 stillschweigend geändert und dabei BGH-Vorgaben missachtet. Die Verbraucherzentrale rät Prämiensparern und Kunden mit langfristigen Sparverträgen bei variabler Grundverzinsung, darunter Verträge wie „Bonusplan“, „VR Zukunft“, „VorsorgePlus“ und „Scala“, ihre Ansprüche jetzt bei ihren Banken geltend zu machen, um eine mögliche Verjährung zu vermeiden.

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