Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

  • Hallo Forum,


    ich sitze hier über meiner Einkommmensteuererklärung 2016 (ja, noch nicht eingereicht :whistling: ) und habe keine Ahnung wie ich meine Werbungskosten (insbesondere die Tätigkeitsstätten und die Fahrtkosten) in WISO Steuer eingeben soll. Ich habe zwar über Google und auch hier über die Forensuche nach ähnlichen Themen gesucht, aber für meinen Fall nichts passendes gefunden. Aus diesem Grund wende ich mich an Euch und hoffe auf Eure Mithilfe.


    Dazu folgende Angaben meiner Arbeitssituation (in Kurzform):
    1. Vom 4.04.2016 bis 30.09.2016 eine neue Arbeitsstelle bei einem Dienstleister mit Sitz in Düsseldorf angenommen.
    2. In diesem Zeitraum per Arbeitnehmerüberlassung an eine Firma in Leonberg "ausgeliehen".
    3. Mit dem Hintergrund der zugesicherten Übernahme durch den "Entleiher" seit 3.04.2016 eine Zweitwohnung in einem Nachbarort gemietet, da Hauptwohnsitz ca. 130 km von Leonberg entfernt liegt -> Wochenendpendler ||
    4. Meine Fahrtkosten für die wöchentliche Hin- und Rückfahrt wurden durch den Dienstleister erstattet.
    5. Meine Fahrtkosten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte und zurück habe ich selbst bezahlt.
    6. Seit 1.10.2016 fest angestellter MA bei der Firma in Leonberg.
    7. Alle Fahrtkosten seitdem von mir bezahlt.


    Hier die Fragen:
    1. Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung habe ich das Problem, dass ich nicht weiss, welchen Arbeitgeber ich in WISO Steuer bei der 2. Tätigkeitsstätte angeben soll: den Dienstleister in Düsseldorf oder den Entleiher in Leonberg.
    2. Kann ich die Fahrtkosten während der Zeit der Arbeitnehmerüberlassung von Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (ca. 6,5 km einfache Fahrt) ansetzen? Macht wahrscheinlich keinen Sinn bei der kurzen Entfernung, bin mir aber nicht sicher. Vielleicht wären die reellen Fahrtkosten besser, da ich die Öffentlichen benutzt habe?
    3. Was darf ich als Fahrtkosten seit meiner Festanstellung angeben? Nur die wöchentliche Rückfahrt zum Hauptwohnsitz oder auch zusätzlich die tägliche einfache Fahrt von Zweitwohnung zur Arbeitsstätte?


    Wie Ihr seht bin ich selbst bei diesen relativ einfachen Sachen doch ziemlich ratlos und würde mich freuen wenn Ihr mir hier weiterhelfen könnt.


    :thumbsup:

    • Offizieller Beitrag

    1. Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung habe ich das Problem, dass ich nicht weiss, welchen Arbeitgeber ich in WISO Steuer bei der 2. Tätigkeitsstätte angeben soll: den Dienstleister in Düsseldorf oder den Entleiher in Leonberg

    AG ist Dein Haupt-AG, der Dich bezahlt, also der Entleiher.


    2. Kann ich die Fahrtkosten während der Zeit der Arbeitnehmerüberlassung von Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (ca. 6,5 km einfache Fahrt) ansetzen? Macht wahrscheinlich keinen Sinn bei der kurzen Entfernung, bin mir aber nicht sicher. Vielleicht wären die reellen Fahrtkosten besser, da ich die Öffentlichen benutzt habe?

    Es sind insoweit ganz normal die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden.


    3. Was darf ich als Fahrtkosten seit meiner Festanstellung angeben? Nur die wöchentliche Rückfahrt zum Hauptwohnsitz oder auch zusätzlich die tägliche einfache Fahrt von Zweitwohnung zur Arbeitsstätte?

    Ändert doch rein gar nichts an der doppelten Haushaltsführung und dem o.g. .

  • Hallo miwe4,


    zuerst einmal Danke für die schnelle Antwort.
    Nachdem ich deine Angaben gesehen habe, muss ich sagen dass die Nacht wohl zu lang für mich war. ||
    Eigentlich alles logisch, ich hätte mir nur mehr Zeit zum probieren nehmen müssen. :whistling:
    Habe jetzt mal alles eingegeben, soweit ist alles gut.


    Vielen Dank für deine Bemühungen :thumbsup:

  • 2. Kann ich die Fahrtkosten während der Zeit der Arbeitnehmerüberlassung von Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (ca. 6,5 km einfache Fahrt) ansetzen? Macht wahrscheinlich keinen Sinn bei der kurzen Entfernung, bin mir aber nicht sicher. Vielleicht wären die reellen Fahrtkosten besser, da ich die Öffentlichen benutzt habe?

    Es sind insoweit ganz normal die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden.

    @Bastler:-? Das hängt letztlich von der konkreten Konstellation ab, siehe Schreiben des BMF vom 24.10.2014 dazu.
    Wenn die Anstellung befristet und von vornherein zeitlich mit dem Verleihverhältnis identisch war oder "bis auf weiteres" (was wie so oft ein recht schwammiger Ausdruck ist), dann trifft die Entfernungspauschale zu. Wobei es ja hierzu ein dem widersprechendes Urteil des FG Niedersachsen gibt, so daß meiner Meinung nach die Sache so noch nicht endgültig ist.
    Ansonsten ist auch der Ansatz der Kilometerpauschale denkbar, z. B. bei ursprünglich unbefristeter Anstellung beim Dienstleister (siehe Arbeitsvertrag, Deine Formulierung "Vom 4.04.2016 bis 30.09.2016 eine neue Arbeitsstelle ... angenommen" spricht nicht unbedingt dafür.) und befristeter Verleihung nach Leonberg.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist doch so oder so nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu würdigen. Und die Fahrten vor Ort 2.Whg.-> regelmäßige ASt ist dann in jedem Fall nur nach der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Wir kommen m.E. gar nicht in die Problematik des Erlasses. Ansonsten hätte ich diesen hier auch erwähnt.

  • Wir kommen m.E. gar nicht in die Problematik des Erlasses.

    Wieso zwangsläufig nicht? ?(
    ANÜ ist ANÜ, da spielt die doppelte Haushaltführung für die Fahrten zum Entleiher steuerlich doch keine Rolle. Ich meine damit, es ist dahingehend egal, ob ich von meinem Hauptwohnsitz die Strecke von x km zum Entleiher und zurück fahre oder von meiner Zweitwohnung (hier kommt dann u. U. die doppelte Haushaltführung hinzu).
    Die doppelte Haushaltführung schließt doch die verschiedenen Optionen für die ANÜ nicht aus.

    • Offizieller Beitrag

    Der TE hat nach dem geschilderten Sachverhalt keine Fahrten zwischen 1.Whg und Tätigkeitsstätte, sondern nur zwischen 1.Whg und 2.Whg. sowie 2.Whg. und Tätigkeitsstätte. Das ist meine Meinung und die habe ich mir auch gut überlegt. Dem TE hat meine Auskunft auch genügt.

  • Der TE sprach aber auch ganz eindeutig von ANÜ - und mir ist keine Regelung bekannt, die die Reisekostengrundsätze bei ANÜ im Fall einer doppelten Haushaltführung außer Kraft setzt, d. h. es gelten die ganz normalen Grundsätze, die im genannten Schreiben des BMF beschrieben sind. Ich habe ja auch deutlich gemacht, daß ein Ansatz der Kilometerpauschale denkbar, aber nicht zwangsläufig ist. Das kann nur der TE selber aufgrund Arbeitsvertrag usw. prüfen und für sich entscheiden (sprich in Steuererklärung entsprechend eintragen).
    Aufgrund des Urteils des FG Niedersachsen ist die Rechtslage derzeit ja noch offen, je nachdem, wie die Entscheidung aufgrund der eingelegten Revision ausgeht.

    • Offizieller Beitrag

    Der TE sprach aber auch ganz eindeutig von ANÜ

    Womit er seine unbestrittene Situation darstellt, die bei dem geschilderten Sachverhalt keinerlei Rolle spielt.


    Der TE hat nach dem geschilderten Sachverhalt keine Fahrten zwischen 1.Whg und Tätigkeitsstätte

    Und nur dabei wären Reisekostengrundsätze i.S.d. BMF-Erlasses zur ANÜ anzuwenden.


    Meine Meinung und damit bin ich jetzt hier raus.

  • Und nur dabei wären Reisekostengrundsätze i.S.d. BMF-Erlasses zur ANÜ anzuwenden.

    Wirklich? Im Schreiben gibt es keine Unterscheidung diesbezüglich, es ist immer von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Ort der Auswärtstätigkeit die Rede. Eine Differenzierung zwischen Haupt- und Zweitwohnung ist nirgends nicht erkennbar, im Gegenteil, es wird auf "§ 9 Absatz 4a Satz 4, 2. Halbsatz EStG" verwiesen (Rz49)

    Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

    Da es im $ 9 (4a) um Mehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geht, kann die vom TE beschriebene Situation

    Meine Fahrtkosten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte und zurück habe ich selbst bezahlt.

    meiner Meinung nach in Abhängigkeit des Erfüllens anderer Kriterien (siehe BMF-Schreiben) u. U. zum Ansetzen der Kilometerpauschale führen. Treffen die Kriterien nicht zu, ist es nach aktueller Gesetzeslage die Entfernungspauschale.
    Unabhängig davon würde ich, wenn die Kilometerpauschale in der Steuererklärung angesetzt wird, aufgrund der ausstehenden Entscheidung des BFH zur genannten Revision bei Ablehnung unter Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch erheben.