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  • 21. September. 2023
  • hfischer
  • 4

Das Gesetz regelt lediglich, dass ein Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Wie lange er im Amt ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Darum muss eine Amtszeit in der Satzung verankert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Vorstand auf unbegrenzte Zeit im Amt. Aber auch wenn die Amtszeit satzungsmäßig festgelegt wird, können die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Auch die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit einen Vorstand abzuwählen. In diesem Beitrag klären wir daher was die reguläre Amtszeit des Vorstands ist, wann der Vorstand abberufen werden kann und wie die Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurücktreten können.

Inhaltsverzeichnis
Die Amtszeit

Die reguläre Amtszeit des Vorstands Eures Vereins

Die reguläre Amtszeit Eures Vorstands muss in der Satzung geregelt werden. Hier sollte auch die Möglichkeit der Wiederwahl geklärt werden. Fehlen diese Regelungen in der Satzung kann die Mitgliederversammlung entscheiden, wie lange der Vorstand Eures Vereins im Amt bleibt und wie häufig Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden können.

Es ist üblich, dass die Amtszeit des Vorstand Eures Vereins in der Satzung festgelegt wird. An dieser Amtszeit ist die Mitgliederversammlung gebunden. Sie kann also keinen Vorstand für eine kürzere oder eine längere Periode wählen.

Die Amtszeit beginnt nach der Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied. Sie endet nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Periode. Allerdings kommt es in vielen Fällen vor, dass Neuwahlen erst einige Zeit nach Ablauf der Amtszeit stattfinden. Dann wäre Euer Verein in dieser Phase ohne Vorstand, was nicht zulässig ist. Darum sollte in der Satzung auch festgelegt werden, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus im Amt bleibt, bis Neuwahlen erfolgen.

Die Abberufung

Abberufung des Vorstandes

Eure Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, den Vorstand auch während der Amtszeit abzuberufen. Die Satzung kann die Abberufung nicht ausschließen, aber auf eine „Abberufung aus wichtigem Grund“ begrenzen. Als wichtiger Grund gelten Konstellationen, in denen dem Verein eine Zusammenarbeit mit dem Vorstand nicht zugemutet werden kann. Als wichtigen Grund nennt beispielsweise § 27 BGB: „Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung“.

Die Abberufung kann bereits erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn noch keine Schäden durch die Geschäftsführung entstanden sind oder diese korrigiert werden konnten, bleibt der Grund der Abberufung bestehen. 

Amt ruhen lassen

Kann ein Vorstand sein Amt ruhen lassen?

Es kommt vor, dass ein Vorstand sein Amt aus beruflichen oder privaten Gründen ruhen lassen möchte. Dies ist allerdings nicht möglich. § 27 BGB in Verbindung mit § 662 BGB lässt ein Ruhen der Mitgliedschaft nicht zu. Außerdem könnte es durch die ruhende Vorstandsmitgliedschaft dazu kommen, dass der Vorstand nicht mehr in der Lage wäre, die Geschäfte Eures Vorstands nicht mehr ordnungsgemäß zu übernehmen. Das Vorstandsmitglied kann vom Amt zurücktreten und sich später – entsprechend der Regeln Eurer Satzung – erneut wählen lassen.

Rücktritt des Vorstands

Während die Abberufung des Vorstands gesetzlich geregelt ist (§ 27 Abs. 2) gibt es keine Regelungen bezüglich des Rücktritts von Vorstandsmitgliedern. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine näheren Bestimmungen beinhaltet. So kann beispielsweise geregelt werden, dass ein Rücktritt erst nach Ablauf von bestimmten Fristen wirksam wird. Den Rücktritt ausschließen kann aber auch die Satzung nicht.

Rücktritt zur Unzeit

Weitgehend ausgeschlossen ist jedoch ein „Rücktritt zur Unzeit“. Der Rücktritt erfolgt zur Unzeit, wenn dadurch der Vorstand nicht mehr in der Lage ist, den Verein in der von der Satzung vorgeschriebenen Form zu vertreten. Das ist der Fall, wenn beispielsweise in einer Vorstandssitzung alle Mitglieder gleichzeitig von ihren Ämtern zurücktreten. Der Verein hat dann keinen Vorstand mehr, was zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB). Schon wenn der geschäftsführende Vorstand nicht mehr über genügend Mitglieder verfügt, um den Verein zu vertreten, ist dies ein Rücktritt zur Unzeit. Der Rücktritt ist dann zwar wirksam, der Verein kann aber unter Umständen Schadenersatz vom zurückgetretenen Vorstand verlangen.

Bei einem mehrköpfigen Vorstand genügt es, wenn ein Vorstandsmitglied gegenüber einem anderen seinen Rücktritt erklärt. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, kann diese den Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären, wenn die Satzung keinen anderen Ansprechpartner vorsieht.

Um negative Folgen (siehe Schadensersatzforderungen beim Rücktritt zur Unzeit) zu verhindern, sollte ein Einzelvorstand zu einer Mitgliederversammlung laden und in der Tagesordnung die Erklärung des Rücktritts und die Neuwahl als Tagesordnungspunkt festlegen. Dann kann er gegenüber der Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklären und anschließend können Neuwahlen stattfinden (siehe hierzu auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09).

Die Vorstandstätigkeit kann auch automatisch enden. Beispielsweise wenn ein Vorstandsmitglied bestimmte, in der Satzung festgelegte, Voraussetzungen für das Vorstandsamt nicht mehr erfüllt (beispielsweise wenn ein Mitglied die für das Amt vorgeschriebene berufliche Tätigkeit nicht mehr ausübt). Meist wird die Vorstandstätigkeit per Satzung an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Tritt ein Mitglied dann aus dem Verein aus, verliert es automatisch sein Vorstandsmandat.

Fazit

Fazit

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Es regelt auch, unter welchen Voraussetzungen eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich ist (§ 27 BGB). Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten, es sei denn, dies geschieht „zur Unzeit“. Dies ist der Fall, wenn der Vorstand durch den Rücktritt nicht mehr geschäftsfähig ist.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Amtszeit des Vorstands

Wie lange kann man Vorstand sein?

Die Amtszeit eines Vorstands ergibt sich aus der Satzung. Ist dort nichts geregelt, kann die Mitgliederversammlung eine Amtszeit festlegen. Ohne Satzungsregel und Entscheidung der Mitgliederversammlung läuft die Amtszeit auf unbestimmte Zeit. Die Vorstandstätigkeit kann aber durch die Satzung auch an Bedingungen geknüpft werden. Fallen diese weg, endet dadurch die Amtszeit des Vorstandsmitgliedes.

Wie lange dauert die Amtszeit des Vorstands?

Die Amtszeit ergibt sich aus der Satzung. Üblich ist es, einen bestimmten  Zeitraum festzulegen. Damit Euer Verein nicht ohne gesetzlich vorgeschriebenen Vorstand ist,  wird meist zusätzlich geregelt, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Kann ein Vereinsvorstand abgewählt werden?

Ja. Die Satzung kann die Abwahl zwar einschränken, aber nicht unterbinden. Über die Abwahl entscheidet das Gremium, das den Vorstand wählte, normalerweise also die Mitgliederversammlung.

Ist ein Vorstandsmitglied stimmberechtigt?

Vorstandsmitglieder können wie jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung wählen und abstimmen. Bei der Entscheidung, ob der Vorstand entlastet werden soll und bei der eventuellen Abstimmung über eine Abwahl des Vorstands sollten die Vorstandsmitglieder als Betroffene nicht mit abstimmen. Näheres kann in der Satzung geregelt werden.

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4 Kommentare

    • H. Test
    • 4
    • 08:52 Uhr am 13. April. 2024

    Neuwahlen innerhalb der gewählten Zeit

    Guten Tag, obwohl 1. Vorsitzende noch 1 Jahr Amtszeit gem. Satzung hat, hat er sich ad hoc für 2 Jahre neu wählen lassen. Kann man eine solche Wahl verhindern? MfG

    Guten Tag, obwohl 1. Vorsitzende noch 1 Jahr Amtszeit gem. Satzung hat, hat er sich ad hoc für 2 Jahre neu wählen lassen. Kann man eine solche Wahl verhindern?
    MfG

    • cmeckel
    • 18:43 Uhr am 20. April. 2024

    Vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
    Hier scheint es sich um einen sehr (vereins-)individuellen Vorgang zuhandeln,zu dem wir aber aus juristischen Gründen nur allgemein Stellung beziehen können. Grundsätzlich kann jedes Mitglied des Vorstands zu jedem Zeitpunkt zurücktreten. Wie nach einem Rücktritt vorzugehen ist, ergibt sich dann aus der Satzung. Ist das Vorstandsmitglied nicht zurückgetreten, kann nur eine Neuwahl erfolgen, wenn hierzu eine spezielle Regelung in der Satzung besteht (was aber normalerweise nicht der Fall ist). In Eurem speziellen Fall solltet Ihr Euch von einem Anwalt beraten lassen.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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    • Heinz
    • 4
    • 14:31 Uhr am 02. April. 2024

    Mir fehlt Hinweis, ob Bewerber für den Vorstand bzw für den Vorsitz in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgestellt werden können/sollten. Muss sich der Bewerber dafür vor der Einladung formell (schriftlich/mündlich) bewerben?

    Mir fehlt Hinweis, ob Bewerber für den Vorstand bzw für den Vorsitz in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgestellt werden können/sollten. Muss sich der Bewerber dafür vor der Einladung formell (schriftlich/mündlich) bewerben?

    • cmeckel
    • 14:33 Uhr am 02. April. 2024

    Hallo Heinz,
    vielen Dank für Deinen Kommentar 🙂
    Zu Deiner Frage: Das ergibt sich aus der Satzung. Wenn diese eine Vorstellung nicht vorschreibt, kann der geschäftsführende Vorstand entscheiden, wie er vorgehen will. Für eine Vorstellung in der Einladung spricht beispielsweise, dass die Versammlungsmitglieder Zeit haben, weitergehende Informationen über die Kandidaten einzuholen. Können Kandidaten noch während der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, könnte man jedoch eine Vorstellung der bereits vorher nominierten Vorschläge in der Einladung als Bevorzugung (oder auch Benachteiligung – je nach Sichtweise) auslegen. Gibt es keine Satzungsregelung, können Kandidaten auch während der Versammlung vorgeschlagen werden. Bei der Möglichkeit, noch während der Versammlung Vorschläge zu machen, empfehlen wir, die bereits vorher bestimmten Kandidaten nicht in der Einladung vorzustellen, sondern allen Kandidaten die Möglichkeit zu geben, sich in (zeitlich vorher festgelegen) kurzen Statements vorzustellen.

    Wir hoffen, wir konnten Dir Deine Frage damit beantworten.

    Viele Grüße
    Dein WISO MeinVerein Team

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