Das Gesetz regelt lediglich, dass ein Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Wie lange er im Amt ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Darum muss eine Amtszeit in der Satzung verankert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Vorstand auf unbegrenzte Zeit im Amt. Aber auch wenn die Amtszeit satzungsmäßig festgelegt wird, können die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Auch die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit einen Vorstand abzuwählen. In diesem Beitrag klären wir daher was die reguläre Amtszeit des Vorstands ist, wann der Vorstand abberufen werden kann und wie die Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurücktreten können.
Die reguläre Amtszeit des Vorstands Eures Vereins
Die reguläre Amtszeit Eures Vorstands muss in der Satzung geregelt werden. Hier sollte auch die Möglichkeit der Wiederwahl geklärt werden. Fehlen diese Regelungen in der Satzung kann die Mitgliederversammlung entscheiden, wie lange der Vorstand Eures Vereins im Amt bleibt und wie häufig Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden können.
Es ist üblich, dass die Amtszeit des Vorstand Eures Vereins in der Satzung festgelegt wird. An dieser Amtszeit ist die Mitgliederversammlung gebunden. Sie kann also keinen Vorstand für eine kürzere oder eine längere Periode wählen.
Die Amtszeit beginnt nach der Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied. Sie endet nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Periode. Allerdings kommt es in vielen Fällen vor, dass Neuwahlen erst einige Zeit nach Ablauf der Amtszeit stattfinden. Dann wäre Euer Verein in dieser Phase ohne Vorstand, was nicht zulässig ist. Darum sollte in der Satzung auch festgelegt werden, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus im Amt bleibt, bis Neuwahlen erfolgen.
Abberufung des Vorstandes
Eure Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, den Vorstand auch während der Amtszeit abzuberufen. Die Satzung kann die Abberufung nicht ausschließen, aber auf eine „Abberufung aus wichtigem Grund“ begrenzen. Als wichtiger Grund gelten Konstellationen, in denen dem Verein eine Zusammenarbeit mit dem Vorstand nicht zugemutet werden kann. Als wichtigen Grund nennt beispielsweise § 27 BGB: „Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung“.
Die Abberufung kann bereits erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch wenn noch keine Schäden durch die Geschäftsführung entstanden sind oder diese korrigiert werden konnten, bleibt der Grund der Abberufung bestehen.
Kann ein Vorstand sein Amt ruhen lassen?
Es kommt vor, dass ein Vorstand sein Amt aus beruflichen oder privaten Gründen ruhen lassen möchte. Dies ist allerdings nicht möglich. § 27 BGB in Verbindung mit § 662 BGB lässt ein Ruhen der Mitgliedschaft nicht zu. Außerdem könnte es durch die ruhende Vorstandsmitgliedschaft dazu kommen, dass der Vorstand nicht mehr in der Lage wäre, die Geschäfte Eures Vorstands nicht mehr ordnungsgemäß zu übernehmen. Das Vorstandsmitglied kann vom Amt zurücktreten und sich später – entsprechend der Regeln Eurer Satzung – erneut wählen lassen.
Rücktritt des Vorstands
Während die Abberufung des Vorstands gesetzlich geregelt ist (§ 27 Abs. 2) gibt es keine Regelungen bezüglich des Rücktritts von Vorstandsmitgliedern. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine näheren Bestimmungen beinhaltet. So kann beispielsweise geregelt werden, dass ein Rücktritt erst nach Ablauf von bestimmten Fristen wirksam wird. Den Rücktritt ausschließen kann aber auch die Satzung nicht.
Rücktritt zur Unzeit
Weitgehend ausgeschlossen ist jedoch ein „Rücktritt zur Unzeit“. Der Rücktritt erfolgt zur Unzeit, wenn dadurch der Vorstand nicht mehr in der Lage ist, den Verein in der von der Satzung vorgeschriebenen Form zu vertreten. Das ist der Fall, wenn beispielsweise in einer Vorstandssitzung alle Mitglieder gleichzeitig von ihren Ämtern zurücktreten. Der Verein hat dann keinen Vorstand mehr, was zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB). Schon wenn der geschäftsführende Vorstand nicht mehr über genügend Mitglieder verfügt, um den Verein zu vertreten, ist dies ein Rücktritt zur Unzeit. Der Rücktritt ist dann zwar wirksam, der Verein kann aber unter Umständen Schadenersatz vom zurückgetretenen Vorstand verlangen.
Bei einem mehrköpfigen Vorstand genügt es, wenn ein Vorstandsmitglied gegenüber einem anderen seinen Rücktritt erklärt. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, kann diese den Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung erklären, wenn die Satzung keinen anderen Ansprechpartner vorsieht.
Um negative Folgen (siehe Schadensersatzforderungen beim Rücktritt zur Unzeit) zu verhindern, sollte ein Einzelvorstand zu einer Mitgliederversammlung laden und in der Tagesordnung die Erklärung des Rücktritts und die Neuwahl als Tagesordnungspunkt festlegen. Dann kann er gegenüber der Mitgliederversammlung seinen Rücktritt erklären und anschließend können Neuwahlen stattfinden (siehe hierzu auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2010 – Aktenzeichen 31 Wx 170/09).
Die Vorstandstätigkeit kann auch automatisch enden. Beispielsweise wenn ein Vorstandsmitglied bestimmte, in der Satzung festgelegte, Voraussetzungen für das Vorstandsamt nicht mehr erfüllt (beispielsweise wenn ein Mitglied die für das Amt vorgeschriebene berufliche Tätigkeit nicht mehr ausübt). Meist wird die Vorstandstätigkeit per Satzung an die Mitgliedschaft im Verein gebunden. Tritt ein Mitglied dann aus dem Verein aus, verliert es automatisch sein Vorstandsmandat.
Fazit
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Es regelt auch, unter welchen Voraussetzungen eine Abwahl durch die Mitgliederversammlung möglich ist (§ 27 BGB). Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied jederzeit zurücktreten, es sei denn, dies geschieht „zur Unzeit“. Dies ist der Fall, wenn der Vorstand durch den Rücktritt nicht mehr geschäftsfähig ist.
Häufig gestellte Fragen zur Amtszeit des Vorstands
Wie lange kann man Vorstand sein?
Wie lange dauert die Amtszeit des Vorstands?
Die Amtszeit ergibt sich aus der Satzung. Üblich ist es, einen bestimmten Zeitraum festzulegen. Damit Euer Verein nicht ohne gesetzlich vorgeschriebenen Vorstand ist, wird meist zusätzlich geregelt, dass der Vorstand über die Amtszeit hinaus im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Kann ein Vereinsvorstand abgewählt werden?
Ja. Die Satzung kann die Abwahl zwar einschränken, aber nicht unterbinden. Über die Abwahl entscheidet das Gremium, das den Vorstand wählte, normalerweise also die Mitgliederversammlung.
Ist ein Vorstandsmitglied stimmberechtigt?
Vorstandsmitglieder können wie jedes Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung wählen und abstimmen. Bei der Entscheidung, ob der Vorstand entlastet werden soll und bei der eventuellen Abstimmung über eine Abwahl des Vorstands sollten die Vorstandsmitglieder als Betroffene nicht mit abstimmen. Näheres kann in der Satzung geregelt werden.

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