Jetzt Als Demoverein starten
  • 10. Januar. 2024
  • hfischer
  • 0

Wollt Ihr eine neue oder geänderte Satzung beim Registergericht anmelden, müsst Ihr genau die Vorschriften beachten und auch etwaige Fristen einhalten. Wenn Ihr bei der Satzungsanmeldung nicht korrekt seid, kommt eine ganze Menge an (unnötiger) Arbeit auf Euch zu. Das zeigt auch der Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 19.09.2023 (Aktenzeichen 22 W 31/23).

Hier ging es um die Satzung eines neu gegründeten Vereins, die korrekt eingereicht wurde. Allerdings hatte man in der Vereinssatzung festgelegt, dass Ehrenmitglieder nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen dürfen. Nach § 32 BGB haben aber alle Mitglieder ein Teilnahmerecht (bitte nicht mit dem Stimmrecht verwechseln). Das Registergericht lehnte deshalb die Eintragung ab. 

Tipp

Eine den Wünschen des Gerichts entsprechende Änderung der beschlossenen Satzung müsste durch eine erneute Mitgliederversammlung beschlossen werden. Um dies zu umgehen, solltet Ihr mit einer Satzungsänderung zusätzlich beschließen, dass der Vorstand ermächtigt wird, vom Registergericht oder den Finanzbehörden verlangte Satzungsanpassungen vorzunehmen. 

Der Verein änderte die Satzung nach den Vorgaben des Gerichts und fasste hierzu auch einen entsprechenden Beschluss. Doch man hatte die Vereinssatzung auch noch an einer anderen Stelle geändert. Das fiel dem Gericht bei der erneuten Prüfung auf. Und da hierfür kein Beschluss gefasst wurde, ging die Satzung wieder zurück. 

Der Verein hatte einen Notar mit der Abwicklung der Satzungsanmeldung beauftragt, der auch den zweiten Ablehnungsbescheid erhielt – am 07.02.2023. Für eine Beschwerde gegen die Ablehnung hatte der Notar einen Monat Zeit (§ 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Seine Beschwerde ging aber erst am 10.03.2023 beim Gericht ein. Zu spät – für das Registergericht war der Fall nun erledigt und der Verein musste die Eintragung noch einmal komplett vorbereiten und durchführen

Wichtig

Wenn Ihr keinen Dritten (wie den Notar) beauftragt habt, muss der Vorstand die Beschwerde einreichen. Sie muss vom gewählten geschäftsführenden Vorstand wie in der Satzung vorgeschrieben unterzeichnet werden. Natürlich muss die Beschwerde begründet werden. 

Daher unser Tipp: Wenn Ihr eine neue oder geänderte Satzung beim Registeramt einreicht, beachtet die Vorschriften und Richtlinien der Satzungsanmeldung ganz genau! Das erspart Euch eine Menge Arbeit, Zeit und Geld.

Ihr habt Fragen rund um das Thema Satzungsanmeldung und Registeramt? Dann hinterlasst uns einen Kommentar, wir antworten umgehend! ❤️

Tipp

WISO MeinVerein Web kostenlos testen

Mithilfe unserer Vereinssoftware WISO MeinVerein Web verteilt Ihr die Vereinsarbeit auf mehrere Schultern, bindet Eure Mitglieder mit ein und habt wieder mehr Zeit für die schönen Dinge des Vereinslebens. Jetzt 14 Tage unverbindlich und kostenlos alle Funktionen testen!



War der Beitrag hilfreich für Dich?

Vielen Dank für Deine Stimme!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt alle Funktionen kostenlos für 14 Tage testen

  • alle Funktionen
  • unbegrenzte Mitgliederanzahl
  • keine automatische Verlängerung
  • keine Zahlungsdaten notwendig

Das MeinVerein Team

Lerne die Mannschaft hinter WISO MeinVerein kennen.

Weiterlesen Satzungsanmeldung: Das Registergericht ist sehr genau