33 % Rabatt auf alle Jahreslizenzen
  • 02. Mai. 2024
  • hfischer
  • 0

Zuletzt aktualisiert: 03.05.2024

Freiwillige, unentgeltliche Mitglieder eines Chores sind beim öffentlichen Singen während einer kirchlichen Veranstaltung über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Kommt es auf der Fahrt zum Konzert zu einem Unfall, handelt es sich hierbei auch um einen Arbeitsunfall. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 08.12.2022 (Aktenzeichen B2 U 19/20 R).

In dem Verfahren ging es um die Klage eines Mitglieds in einem Frauenchor. Die Dame wollte an einem mit dem Pfarrer abgesprochenen „Weihnachtssingen“ ihres Chores teilnehmen. Für die Chormitglieder waren keine Kostenerstattungen oder Zuwendungen vorgesehen. Auf dem Weg zum Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw. Hierbei erlitt sie unter anderem eine hypoxische Hirnschädigung. Sie leidet seitdem unter der Lähmung aller Extremitäten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte den Versicherungsschutz. Die Unfallkasse lehnte es daraufhin ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das zuständige Sozialgericht Halle widersprach dem und stufte den Unfall als Arbeitsunfall ein. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wiederum hob die Entscheidung auf und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Unter anderem verweigerte das Landessozialgericht die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung, sie habe das Chorsingen aus „Freude am Gesang und der Gemeinschaft“ ausgeübt.

Das Bundessozialgericht entschied nun endgültig, dass die Chorsängerin einen Arbeitsunfall erlitt. Das Gericht verwies darauf, dass ein Versicherungsschutz bestanden hätte, wenn das Unfallopfer den Zielort erreicht hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII).

Im vorliegenden Fall setzt der Versicherungstatbestand nach Meinung des Gerichts einerseits voraus, dass die Zustimmung der Kirchengemeinde für das Weihnachtssingen vorlag. Außerdem musste das Konzert der Kirchengemeinde dienen (§ 136 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII). Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Den Einwand des Landessozialgerichts, dass die Klägerin nur aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft dem Chor angehörte, ließ das Bundessozialgericht nicht gelten. Es führte zum Abschluss der Urteilsbegründung aus:

„Da das Adventssingen des privatrechtlich organisierten Frauenchores freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung realisiert werden sollte, stand der Weg dorthin im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamtes.“

 Hier findet Ihr das komplette Urteil als PDF-Datei



War der Beitrag hilfreich für Dich?

Vielen Dank für Deine Stimme!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt alle Funktionen kostenlos für 14 Tage testen

  • alle Funktionen
  • unbegrenzte Mitgliederanzahl
  • keine automatische Verlängerung
  • keine Zahlungsdaten notwendig

Das MeinVerein Team

Lerne die Mannschaft hinter WISO MeinVerein kennen.

Weiterlesen Unfallversicherung für den Kirchenchor