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  • 22. Januar. 2024
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Ihr möchtet steuerfreie Leistungen für Eure Amateur-Sportler zahlen? Euren aktiven Hobby-Sportlern kann die Ehrenamtspauschale leider nicht gewährt werden. Erhalten die Sportler keine anderen Vergütungen oder auch Sachleistungen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen Ihr diesen dennoch steuerfreie Zahlungen zukommen lassen könnt. In diesem Beitrag erklären wir Euch warum für aktive Amateur-Sportler kein Ehrenamtsfreibetrag gezahlt werden kann, welche Aufmerksamkeiten Ihr den Sportlern jedoch gewähren könnt, wie die Reisekosten abgerechnet werden und was es mit dem zusätzlichen Aufwandsersatz auf sich hat.

Wichtig

Die hier zusammengestellten Informationen beziehen sich ausschließlich auf Hobby-Sportler, die keine Vergütungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten.

Inhaltsverzeichnis

Warum kann ich Sportlern keine Ehrenamtspauschale zahlen?

Leider könnt Ihr den Freizeitsportlern Eures Vereins keine Ehrenamtspauschale auszahlen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2008 – Aktenzeichen IV C 4 – S 2121/07/0010). Oft übernehmen Eure Sportler aber auch nicht sportliche Aufgaben im Verein (z. B. Schiedsrichter, Platzwart usw.). Dann kann für diese Aufgaben der Ehrenamtsfreibetrag gewährt werden.

Aufmerksamkeiten für Eure Amateur-Sportler

Wie jedem Eurer Vereinsmitglieder könnt Ihr auch Euren Freizeitsportlern Aufmerksamkeiten zukommen lassen und diese als steuerfreie Leistungen für Amateur-Sportler nutzen. Hierfür stehen mindestens 40,00 € im Jahr pro Mitglied zur Verfügung. Die meisten Finanzämter erkennen inzwischen auf 60,00 € an. Ihr solltet aber sicherheitshalber nachfragen, welchen Höchstbetrag Euer Finanzamt akzeptiert.

achtung

Es muss sich bei der Aufmerksamkeit um ein Sachgeschenk handeln. Gutscheine sind auch erlaubt, wenn diese nicht gegen Bargeld eingetauscht werden können.

Zusätzlich könnt Ihr Euren Sportlern – wie jedem Mitglied – eine Aufmerksamkeit bei persönlichen Anlässen (runder Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Mitgliedjubiläum usw.) zugute kommen lassen. Dies geht mehrmals im Jahr.

Reisekosten abrechnen

Euren unbezahlten Sportlern könnt Ihr auch die Reisekosten für Auswärtsspiele, auswärtige Schulungen und Sondertrainings usw. erstatten. Da es sich bei den Sportlern um keine Arbeitnehmer handelt, kann es allerdings Ärger mit dem Finanzamt geben, wenn Ihr auch die Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Vereinssitz bezahlt. Hier solltet Ihr erst ein klärendes Gespräch mit dem Finanzamt führen.

Entscheidend für eine Reisekostenerstattung ist, dass der Sportler außerhalb der vereinseigenen Anlage unterwegs war. Dann könnt Ihr erstatten:

  • Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nach Belegen
  • Fahrtkosten mit eigenem PKW – derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer
  • Reisenebenkosten nach Belegen (Parkgebühren, Mautauslagen, Platzreservierung in öffentlichen Verkehrsmitteln usw.)
  • Verpflegungsmehraufwendungen (bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit 14,00 €, bei mehr als 24 Stunden 28,00 €)
  • Übernachtungskosten nach Beleg (Rechnung des Hotels abzüglich Kosten für Frühstück) oder pauschal 20,00 € ohne Beleg.

Der Sportler muss eine Begründung der entstandenen Reisekosten liefern. Dafür reicht ein Vordruck, den Euer Mitglied ausfüllt. Daraus muss hervorgehen, wann die Reise begann und endete (Datum und Uhrzeit), welches Ziel und welchen Anlass die Reise hatte und welche entstandenen Kosten oder Pauschalen erstattet werden sollen. Ihr solltet für Eure Mitglieder solch einen Vordruck vorbereiten und den Mitgliedern aushändigen.

Kostenersatz für Sportkleidung und Sportgeräte

Gegen Vorlage der entsprechenden Belege könnt Ihr Euren Amateuren auch Kosten für Sportschuhe, Sportkleidung, Trainingsanzug, Sportgeräte usw. erstatten. Eine pauschalierte Erstattung geht hier aber nicht.

Zusätzlicher Aufwandsersatz

Zusätzlich könnt Ihr einen Aufwandsersatz von 256,00 € pro Jahr steuerfrei gewähren (§ 22 Abs. 3 EStG). Das geht aber nur, wenn es sich bei der Zahlung für den Sportler um „sonstige Einkünfte“ handelt. Es darf also kein Arbeitsverhältnis zu Eurem Verein bestehen und hinter der sportlichen Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht stehen. Erhält der Freizeitsportler von Euch ausschließlich die vorgenannten Leistungen, kann man hier in fast allen Fällen davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden.

Fazit

Die Möglichkeiten, steuerfreie Leistungen für Amateur-Sportler zu zahlen, sind sehr beschränkt. Meist können nur entstandene Kosten ersetzt werden. Lediglich ein zusätzlicher Aufwandsersatz von jährlich 256,00 € kann nach § 22 Abs. 3 EstG ohne Belege gezahlt werden. Zusammenfassend habt Ihr folgende Möglichkeiten an steuerfreien Leistungen für Eure Amateur-Sportler:

  • 3.000 € Ehrenamtspauschale, wenn diese sich ehrenamtlich im Verein engagieren (bspw. als Trainer, Platzwart, Schiedsrichter…)
  • 40 € Aufmerksamkeiten (Sachgeschenk)
  • Reisekosten (Belege notwendig)
  • Kostenersatz für Sportkleidung und Sportgeräte
  • 256 € Zusätzlicher Aufwandsersatz

FAQ rund um das Thema steuerfreie Leistungen für Amateur-Sportler

Wie viel darf man als Aufwandsentschädigung verdienen?

An Aufwandsentschädigungen darf man insgesamt (also aus verschiedenen Quellen zusammengefasst) maximal 3.000 € pro Jahr erhalten (§ 3 Nr. 26 EstG – Einkommensteuergesetz).

Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung 2023?

Euer Verein kann einem Ehrenamtler maximal 840,00 € jährlich an Aufwandsentschädigungen zahlen. Bei Übungsleitern greift hingegen die Übungsleiterpauschale. Hier beträgt die steuerfreie Aufwandsentschädigung sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr.

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