Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn du in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) bist, ist eine Erstellung deiner Einkommensteuererklärung mit dieser Software nicht möglich.
Bestimmte Formulare nur einmal je Person
Durch die Software werden die Formulare
- Anlage L (Land- und Forstwirtschaft),
- Anlage 13a (Durchschnittssätze) und
- Anlage 34b (Außerordentliche Holznutzungen)
je steuerpflichtige Person nur einmal erzeugt. Es ist nicht möglich, diese Formulare für eine Person mehrfach zu erzeugen.
Photovoltaik-Anlage / Blockheizkraftwerk in der Einkommensteuererklärung
Im Bereich der Einkommensteuererklärung können die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage bzw. eines Blockheizkraftwerks erfasst werden. Auf Grund dieser Daten werden dann die erforderlichen Anlagen zur Einkommensteuererklärung befüllt sowie eine Umsatzsteuererklärung erstellt und falls gewünscht versendet. Die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung im Bereich der Einkommensteuererklärung wird in diesem Programm-Modul nicht unterstützt. Nutze hierfür das separate Programm-Modul „Gewerbesteuererklärung“.
Kapitalerträge nach § 36a EStG
Bei bestimmten Kapitalerträgen ist nur eine teilweise Anrechnung der Kapitalertragsteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind. Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer kann auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Der Antrag sowie die Ermittlung der Einkünfte werden von der Software nicht automatisch vorgenommen.
Ausländische Einkünfte
- Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist für jeden ausländischen Staat eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. Eine Aufteilung des Arbeitslohns, der nicht bereits direkt zugeordnet wurde, erfolgt im Verhältnis der Arbeitstage. In der Software ist eine unterschiedliche Aufteilung im Verhältnis der Arbeitstage für mehrere ausländische Staaten nicht programmunterstützt möglich.
- Die Steuerberechnung unterstützt nicht die Beschränkung der Verlustverrechnung von bestimmten negativen Einkünften aus Drittstaaten nach § 2a EStG. Als Drittstaaten sind die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Auslandssachverhalte
Inländische Steuerpflichtige, die im Ausland investieren, z. B. durch Gründung von Betrieben oder Betriebstätten, haben bestimmte Mitteilungspflichten. Diese Mitteilungspflichten dienen der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Für diese Mitteilungen ist das amtlich vorgeschriebene Formular „BZSt 2 – Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO“ zu verwenden, das jedoch vom Programm nicht unterstützt wird.
Land- und Forstwirtschaft
- Die Steuerberechnung unterstützt nicht die Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG.
- Die Eingabe eines verlängerten Wirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten nach § 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 EStDV wird nicht unterstützt.
Anlage Unterhalt
Bei der Unterstützung bedürftiger Personen wird die Eingabe der eventuell tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu den Renten nicht vom Programm unterstützt.
Rechner Arbeitslosengeld
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird die Sonderregelung nach § 152 SGB III nicht unterstützt.
Programm-Modul Brutto-Netto-Rechner
- Die Erfassung von mehreren zusammentreffenden sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen bzw. Renten ist aktuell nicht möglich.
- Bei der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Betriebsrenten wird der Freibetrag bzw. die Freigrenze aktuell nicht berücksichtigt.
Programm-Modul Feststellungserklärung
- Die zum Feststellungszeitraum 2023 eingeführten Formulare SE13a, AVSE13a sowie ER13a werden nicht unterstützt.
- Derzeit werden maximal 500 Beteiligte (Anlage FB) pro Erklärung unterstützt.
- Die meisten Abfragen ermöglichen die individuelle Eingabe einer vom Schlüssel abweichenden Verteilung für einzelne Beteiligte.
- Im Rahmen der Deklaration ausländischer Einkünfte (Anlagen FE-G-AUS, FE-S-AUS, FE-L-AUS, FE-V-AUS, FE-SO-AUS) werden Angaben zu einem Land unterstützt.
- Angaben zu ausländischen Familienstiftungen sind möglich im Rahmen von Anlage FE-KAP.
- Im Rahmen der Anteilsberechnung werden folgende Konstellationen nicht unterstützt:
o Nicht taggenaue Anteilsverteilung bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft)
o Ein- und austrittsunabhängige taggenaue Anteilszeiträume neben nicht taggenauen Aufteilungen
- Nicht dargestellt bzw. unterstützt werden:
o Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmensgruppen auf dem Formular ESt1B
o Anteilszeiträume von weniger als drei Tagen
o Automatische Berechnungen der Anteilsverteilung bei unentgeltlichen und entgeltlichen Anteilserwerben
o Wiedereintritte von Beteiligten im selben Wirtschaftsjahr
o Mehrere Anlagen FE-OT
- Nicht unterstützt im Rahmen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden
o die separate Eingabe der jeweiligen Einkünfte pro Kalenderjahr in bestimmten Dialogen
o Rumpfwirtschaftsjahre mit Jahreswechsel
o die anteilige Berechnung von Betriebsveräußerungen und -aufgaben in der zweiten Jahreshälfte des Gewinnermittlungszeitraums
- Die gesonderte Feststellung wird je Programm für einen Betrieb unterstützt, nicht für mehrere.
Programm-Modul Gewinnermittlung
- Im zweiten Jahr im Programm-Modul Gewinnermittlung werden im Gegensatz zum ersten Jahr die Eingabemasken und Formulare EÜR (EÜR, AVEÜR, SZ, LuF) sowie die Eingabemasken und Formulare GewSt (GewSt1A, GewSt1D, GewSt1D-BS, EMU, BEG) nicht unterstützt.
- Die Änderungen im Bereich der Stammdaten des Unternehmens können nicht festgeschrieben werden.
- Im Programm-Modul Gewinnermittlung wird ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht unterstützt.
- Je nach Programmversion werden die Kontenpläne EKR03 bzw. EKR03, SKR03, SKR04, SKR03BPA und SKR03BPZ angeboten.
- Nicht alle bebuchbaren Konten sind mit den Feldern der Formulare EÜR, SZ, AVEÜR (Anlageverzeichnis), GewSt1A, GewSt1D, GewSt1D-BS, EMU, BEG, USt2A und UN verknüpft.
- One-Stop-Shop-Steuerkonten (OSS) können nicht innerhalb einer Splittbuchung angesprochen werden.
- Neben dem OSS-Verfahren (EU-Regelung) nach § 18j UStG gibt es noch zwei weitere OSS-Verfahren: Das OSS-Verfahren (Nicht-EU-Regelung) nach § 18i UStG und das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) nach § 18k UStG. Für diese beiden weiteren Verfahren unterstützt das Programm keinen Datenexport.
Programm-Modul Gewerbesteuererklärung
- Der Abschnitt „Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen“ (Zeilen 22 bis 25) wird nicht unterstützt, diesbezügliche Angaben sind nicht möglich.
- Die Anlage ÖHG (Spartentrennung) wird nicht unterstützt.
- Die Bekanntgabeverfahren BEKGW und BEKGWZ (Gewerbesteuer) werden nicht unterstützt.
Programm-Modul Umsatzsteuererklärung
- Die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung wird im separaten Programm-Modul Umsatzsteuererklärung unterstützt, nicht jedoch im Programm-Modul Gewinnermittlung.
- Die Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung wird nicht unterstützt, diesbezügliche Angaben sind nicht möglich.
Programm-Modul Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Aktuell wird ausschließlich folgender Fragebogen unterstützt:
- Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Erklärung nach § 51 InvStG
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG wird nicht unterstützt.