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LOHNBEREICH: DigitaleLohnSchnittstelle (DLS) ab 2019

Gepostet am 07.08.2019;

Seit dem 01.01.2002 hat die Finanzverwaltung das Recht, die Buchführung, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, im Rahmen von Außenprüfungen im Weg des Datenzugriffs zu prüfen (§ 147 Absatz 6 AO). Für den Bereich der Datenträgerüberlassung (so genannter ‘Z3-Zugriff‘) im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) erarbeitet. Weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgend verlinkter FAQ: