Antworten auf Ihre häufigsten Fragen
Informationen zum Programmmodul Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Zusammenhang mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Gepostet am 10.11.2022;

Die notwendigen Änderungen aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für das Programmmodul Einnahmen-Überschuss-Rechnung, welches unter anderem die Erweiterung bestehender Kontenpläne um entsprechende Steuerkonten beinhaltet, wurde am 30.06.2020 mit einer Aktualisierung rechtzeitig in die Software integriert.

Wir haben hier für Sie einen kleinen Frage-Antwort-Katalog zu den wichtigsten Themen zusammengestellt.

 

Welche Umsatzsteuersätze gelten für diesen Zeitraum?

In dem Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt der allgemeine Steuersatz von 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 5 %.

Wenn nichts Abweichendes entschieden wird, gelten ab dem 01.01.2021 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

 

Für welche Lieferungen / Leistungen gelten die Änderungen?

Die Änderung der Umsatzsteuersätze gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 01.07.2020 ausgeführt werden, sowie für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer.

Entscheidend ist immer der Zeitpunkt, an dem die Lieferung / Leistung ausgeführt wird.

Bei Teillieferungen / Teilleistungen kommt es darauf an, wann diese ausgeführt wurde.

 

Was muss bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beachtet werden?

Wurden Rechnungen vor dem 01.07.2020 gezahlt, für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Teilleistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, ist auf diese Beträge nachträglich der Umsatzsteuersatz von 16 % beziehungsweise 5 % anzuwenden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, werden Rechnungen nach dem 30.06.2020 bezahlt, für Lieferungen, sonstige Leistungen oder Teilleistungen, die vor dem 01.07.2020 ausgeführt werden, ist der Umsatzsteuersatz von 19 % beziehungsweise 7 % anzuwenden.

 

Müssen Anzahlungsrechnungen berichtigt werden?

Wurde in Anzahlungsrechnungen vor dem 01.07.2020 der Umsatzsteuersatz von 19 % beziehungsweise 7 % ausgewiesen, müssen diese nicht berichtigt werden, wenn in der Endrechnung der Umsatzsteuersatz von 16 % beziehungsweise 5 % für die gesamte Lieferung / Leistung ausgewiesen wird.

Ist der Rechnungsbetrag mit 19 % beziehungsweise 7 % vor dem 01.07.2020 gezahlt und bereits verbucht wurden, muss eine Korrekturbuchung gemacht werden.

Beispielbuchung für den EKR03:

Zahlungsdatum

Soll-Konto

Haben-Konto

Betrag

30.06.2020

1200 Bank

 

595,00 €

 

 

8400 Erlöse

500,00 €

 

 

1776 Umsatzsteuer

95,00 €

 

 

 

 

01.07.2020

1776 Umsatzsteuer

 

12,93 €

 

 

8400 Erlöse

12,93 €

 

 

Wie müssen die Umsätze mit 16 % beziehungsweise 5 % in den Umsatzsteuer-Formularen erklärt werden?

Beim Buchen im Modul Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der jeweilige Umsatzsteuersatz für das Aufwands- oder Erlöskonto ausgewählt. Das Programm überträgt die berechnete Steuer automatisch in die dafür vorgesehene Zeile der Umsatzsteuer-Voranmeldung, sowie später in die Umsatzsteuererklärung für 2020.

Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise die Umsatzsteuererklärung für 2020 manuell über das entsprechende Modul abgegeben, müssen die Umsätze zu den Steuersätzen 16 % beziehungsweise 5 %, sowie die darauf entfallende, selbst berechnete Steuer bei „zu anderen Steuersätzen“ eingetragen werden.

 

Rechnung vor dem 01.07.2020 erstellt für Lieferungen / Leistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden

Erstellt ein Unternehmer Rechnungen vor dem 01.07.2020 für Lieferungen / Leistungen, die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden (Vorausrechnungen), sind dort die Umsatzsteuersätze 16 % beziehungsweise 5 % auszuweisen.

Der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer aus dieser Rechnung abziehen, wenn die anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Wird der Rechnungsbetrag bereits vor dem 01.07.2020 gezahlt, entsteht die Umsatzsteuer in der ausgewiesenen Höhe.

Bei Rechnungen an einen anderen Unternehmer müssen die Rechnungen, die vor dem 01.07.2020 erstellt und einen Umsatzsteuersatz von 19 % beziehungsweise 7 % enthalten, nicht korrigiert werden, wenn die Lieferung / Leistung nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.08.2020 erbracht wurde (Vereinfachungsregelung).

 

Lieferungen / Leistungen vor dem 01.07.2020 ausgeführt, für die der Rechnungsbetrag nach dem 30.06.2020 gezahlt wird

Wird eine Lieferung / Leistung vor dem 01.07.2020 ausgeführt, für die der Rechnungsbetrag erst nach dem 30.06.2020 gezahlt wird, ist auf diese Beträge die Umsatzsteuer von 19 % beziehungsweise 7 % anzuwenden.

 

Umsatzsteuersatz bei Werklieferungen und Werkleistungen

Werden Werklieferungen und Werkleistungen zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, gilt der Umsatzsteuersatz von 16 % beziehungsweise 5 %.

 

Was gilt bei Dauerleistungen?

Dauerleistungen sind Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, z. B. Vermietungen, Leasing, laufende Zahlungen.

Werden die Dauerleistungen vor dem 01.07.2020 erbracht sind der Umsatzsteuersätze von 19 % beziehungsweise 7 % anzuwenden. Für Dauerleistungen nach dem 30.06.2020 gelten dann 16 % beziehungsweise 5 %.

Die Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen mit dem zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 gelten Umsatzsteuersätzen angepasst werden. Es reicht allerdings aus, wenn eine Ergänzung zum Vertrag mit Bezug auf den Betrag und den Steuersatz vorgelegt wird.

 

Änderung der Bemessungsgrundlage durch Skonto, Rabatt oder Preisnachlass.

Kommt es nach dem 30.06.2020 zu einer Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 01.07.2020 steuerpflichtigen Umsatz, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Hierbei ist der Umsatzsteuersatz von 19 % beziehungsweise 7 % anzuwenden.

Keine Korrektur ist für nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze vorzunehmen.

 

Besonderheiten für bestimmte Personen / Gewerbe

Bei Unternehmern im Taxi- und Mietwagengewerbe können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 für die Beförderung von Personen den Umsatzsteuersätzen von 16 % beziehungsweise 5 % unterworfen werden.

Führen Handelsvertreter die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden nach dem 30.06.2020 aus, gilt der Umsatzsteuersatz von 16 %.

Die Vermittlungsleistung eines Handelsmaklers ist ebenfalls mit 16 % zu versteuern, wenn die Schlussnote nach dem 30.06.2020 erteilt wird.

Bei der Besteuerung von Umsätzen im Gastgewerbe (Gaststätten, Hotels, Clubhäuser etc.) gilt für Bewirtungsleistungen, die in der Nacht vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 ausgeführt werden, die ab dem 01.07.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 16 % beziehungsweise 5 %. Dies gilt nicht für die Beherbergung.

 

Was gilt ab dem 01.01.2021?

Wenn keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt ab dem 01.01.2021 wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die Umsatzsteuer für Rechnungsbeträge, die vor dem 01.01.2021 gezahlt wurden, in dem Voranmelde-Zeitraum zu entrichten, in dem die Lieferung / Leistung ausgeführt wurde.



 





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