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Bewirtungskosten absetzen

Geschäftsessen von der Steuer absetzen


Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ersetzt hat, können Sie in Höhe von 70 Prozent als Werbungskosten absetzen, sofern Sie diese nachweisen und sie angemessen sind. Wie Sie das Geschäftsessen absetzen  und was es mit dem Bewirtungsbeleg auf sich hat, erfahren Sie hier.

Geschäftliche Gründe beim Absetzen von Bewirtungskosten im Vordergrund

Die Bewirtung muss einen geschäftlichen Grund haben, also zum Beispiel

  • die Vorbereitung eines Vertragsabschlusses oder
  • eine Besprechung mit Kunden oder Lieferanten.

Vorsicht bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haushalt: Hier geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass für die Bewirtung auch private Gründe mitspielen. Folge: Es erkennt derartige Ausgaben meist nicht als Werbungskosten an.

Ob die ab dem Jahr 2004 erfolgte Kürzung von 80 auf 70 Prozent verfassungsgemäß ist, muss Karlsruhe noch entscheiden (Aktenzeichen 2 BvL 4/13).

Bewirtungsbeleg: Das muss auf der Rechnung stehen

Grundvoraussetzung für den steuerlichen Abzug: Sie müssen die Restaurant-Rechnung vorlegen.

Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort
  • Tag
  • Teilnehmer
  • Anlass
  • Höhe der Ausgaben

Das Finanzamt erkennt nur Rechnungen an, die von einer Registrierkasse maschinell erstellt wurden.

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So setzen Sie den Bewirtungsbeleg in der Steuererklärung an

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Unterstellte Mitarbeiter einladen

Kosten für die Bewirtung von unterstellten Mitarbeitern können Arbeitnehmer mit erfolgsabhängiger Bezahlung in voller Höhe absetzen, wenn die Bewirtung zur Steigerung dieser Bezüge dient. Bei Bewirtung freier Mitarbeiter ist der Kostenabzug auf 70 Prozent begrenzt.

Bewirtung von Geschäftsfreunden

70 Prozent absetzbar

Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ersetzt hat, können Sie absetzen: In Höhe von 70 Prozent als Werbungskosten. Seit 2004 beträgt die Kürzung 30 Prozent, davor waren es 20 Prozent. Ob dies verfassungsgemäß ist, muss Karlsruhe gerade prüfen. (Aktenzeichen 2 BvL 4/13)

Voraussetzung

Die Ausgaben müssen angemessen sein und Sie müssen Sie nachweisen können. Zudem muss die Bewirtung einen beruflichen Grund haben – zum Beispiel die Vorbereitung eines Vertragsabschlusses oder eine Besprechung mit Kunden und Lieferanten.

Essen zu Hause als Bewirtungskosten?

Bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen Haushalt geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass für die Bewirtung auch private Gründe mitspielen. Daher erkennt es derartige Aufwendungen in der Regel nicht als Werbungskosten an. Kosten für die Bewirtung von unterstellten Mitarbeitern können Arbeitnehmer mit erfolgsabhängiger Bezahlung in voller Höhe absetzen, wenn sie zur Steigerung dieser Bezüge dient.

Warum sind 30 Prozent nicht abzugsfähig?

Die 30 Prozent stellen aus Sicht des Fiskus den pauschalen Wert des privaten Nutzens dar. Dabei ist es egal, welchen prozentualen Wert der Rechnung der EInladende nun selbst verzehrt.

Das Finanzamt erkennt nur Rechnungen an, die von einer Registrierkasse maschinell erstellt wurden.

Feiern mit Kollegen – Einstand & Ausstand

Kosten für die Bewirtung von Arbeitskollegen anlässlich von Dienstjubiläen, Geburtstagen, Beförderungen usw. sind nur absetzbar, wenn die Veranstaltung beruflich veranlasst ist. Dafür spricht, wenn der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die Veranstaltung organisiert hat und diese in den Firmenräumen durchgeführt wurde.

Daher wurden die Kosten der Ausstandsfeier eines Beamten, der sich selbstständig machte, als Werbungskosten anerkannt (Urteil des Hessisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 11/10). Auch eine Abschiedsfeier mit Arbeitskollegen außerhalb der Firma kann beruflich veranlasst sein, wenn dem Gastgeber gekündigt wurde (Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht, Aktenzeichen 8 K 90/08).

Nicht absetzbar sind die Kosten für den Besuch von teuren Varietés, Striptease-Clubs und ähnlichen Veranstaltungen, da bei diesen die Bewirtung nicht im Vordergrund steht.

Geburtstagsfeier mit Kollegen

Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Bewirtungen aus persönlichem Anlass, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., wurden bisher steuerlich nicht anerkannt. Grund: diese dienen der persönlichen Repräsentation – und sind damit privat veranlasst.

Im Steuerjargon handelt es sich bei diesen Ausgaben um “Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen”.

Feiern als Arbeitgeber ausrichten

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Feier anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten anerkannt. Obwohl das Dienstjubiläum ein persönliches Ereignis ist, sehen die Finanzrichter es nun erstmals als berufsbezogenes Ereignis an –  und nicht als privates Ereignis.

Bisher wurde der steuerliche Abzug mit der Begründung verwehrt, die Bewirtungskosten dienten der persönlichen Repräsentation- und seien daher privat veranlasst. Doch nun hatten die Finanzrichter glücklicherweise ein Einsehen. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beschäftigte im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt werde. Mit einem Dienstjubiläum spreche der Chef seinem Angestellten Dank und Anerkennung für geleistete Dienste aus. Es sei damit Teil der Berufstätigkeit (Aktenzeichen VI R 24/15).

Warum wird gefeiert?

Einen generellen Abzug der Kosten gibt es jedoch nicht – wie immer muss hier auf den Einzelfall abgestellt werden. Wichtigstes Indiz ist in erster Linie der Anlass der Feier. Das Gute hieran: Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.

Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

Wer wurde eingeladen?

Ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind, richtet sich auch nach dem Kreis der eingeladenen Arbeitskollegen: Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, spricht dies für die berufliche Veranlassung.

Vorsicht jedoch, wer nur einzelne – ausgesuchte – Arbeitskollegen einlädt: Dies kann auf eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung schließen lassen – und ein Werbungskostenabzug deshalb ausscheiden.

Wie sind die sonstigen Umstände?

Ob die Bewirtungskosten nun tatsächlich Werbungskosten sind, ist noch anhand weiterer Kriterien zu beurteilen: So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Einladenden handelt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Hinweis

Die Ausgaben für Häppchen, Sekt, Wein usw. sind hierbei in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Sie sind nicht wie bei Selbstständigen auf 70 Prozent beschränkt.

Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Es genügen die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege (Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 24/15).

 

CW9080

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