Körperschaftsteuer: Was ist das?

Auf das Einkommen fällt die Einkommensteuer an. Der Unternehmer zahlt für seine Umsätze Umsatzsteuer. Und für den Gewerbebetrieb wird Gewerbesteuer fällig. Was genau hat es aber mit der Körperschaftsteuer auf sich? Und was ist überhaupt eine Körperschaft? Wir erklären das Wichtigste zum Thema.

Was ist eine Körperschaft?

Bei einer Körperschaft handelt es sich um eine juristische Person. Juristische Personen sind keine „echten“ Personen. Vielmehr „entsteht“ eine juristische Person, wenn sich „echte“ bzw. natürliche Personen zu einem Unternehmen, Verein, einer Stiftung etc. zusammenschließen. Durch die Wahl einer bestimmten Rechtsform wird dieser Zusammenschluss dann wie eine eigenständige rechtsfähige Person behandelt. Und das nennt man auch „juristische Person“. Die beteiligten natürlichen Personen nennt man Gesellschafter oder Anteilseigner.

Privatrechtliche Körperschaft

Einige Körperschaften sind Ihnen sicher bekannt. Zum Beispiel gehören dazu alle Firmen, die den Zusatz „AG“ (Aktiengesellschaft) oder „GmbH“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haben. Man nennt diese Gesellschaftsformen auch Kapitalgesellschaften. Denn: Zu Ihrer Gründung müssen die Gesellschafter eine gewisse Höhe an Eigenkapital einbringen. Die Haftung der Gesellschaft ist dann genau auf die Höhe Ihres Kapitals beschränkt. Damit bleibt das Privatvermögen im Haftungsfall verschont.

Aber nicht nur Unternehmen sind eine Körperschaft. Auch Vereine, Genossenschaften oder Stiftungen zählen dazu.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Das Gegenteil von privatrechtlichen Körperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt: letztere sind unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Staates. Dazu gehören z. B. Landesrundfunkanstalten wie ARD oder ZDF, staatliche Universitäten oder bestimmte Berufsverbände wie Handwerks- oder Ärztekammer. Auch die einzelnen Kommunen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

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Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?

Aber nicht alles, was als Körperschaft gilt, ist auch körperschaftsteuerpflichtig. Wie auch bei natürlichen Personen gibt es unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Einige Körperschaften sind sogar ganz von der Steuer befreit. Unbeschränkt mit Körperschaftsteuer steuerpflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind hingegen nicht im gesamten Umfang steuerpflichtig. Lediglich öffentliche Betriebe gewerblicher Art werden mit Körperschaftsteuer belastet. Dazu zählen z. B. Sparkassen, Versicherungen oder Stromversorgungsbetriebe, die in öffentlicher Hand sind.

Welches Gesetz gilt?

Für Ihre eigene Steuererklärung sind vor allem die Bestimmungen im Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebend. Einkommensteuer zahlen allerdings nur natürliche Personen. Körperschaften hingegen sind juristische Personen und werden deshalb nicht mit Einkommensteuer belastet. Bedeutet das, dass Gewinne von AGs und GmbHs steuerfrei sind? Im Gegenteil: Für Körperschaften gilt ein spezielles Gesetz, nämlich das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Und das beschäftigt sich ausschließlich mit der Besteuerung von öffentlich- oder privatrechtlichen Körperschaften.

EStG als Basis

Dennoch wird das Rad im Körperschaftsteuergesetz nicht neu erfunden. Denn Vorschriften zur Berechnung des Einkommens sind bereits im Einkommensteuergesetz enthalten. Deshalb macht es sich der Gesetzgeber einfach und verweist aufs Einkommensteuergesetz. Im Körperschaftsteuergesetz sind also „nur“ solche Vorschriften aufgeführt, die speziell für Körperschaften zu beachten sind.

Abgabenordnung als Mantelgesetz

Wie für alle Einzelsteuergesetze gilt auch für die Körperschaftsteuer die Abgabenordnung (AO) als Mantelgesetz. Hier sind die allgemeinen Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung enthalten. Dazu gehören zum Beispiel Fristen, Buchführungspflicht, Vollstreckung oder Haftung.

Worauf wird Körperschaftsteuer gezahlt?

Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde auf das Einkommen gezahlt. Ausgangspunkt hierfür ist das Einkommen, das nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Körperschaft errechnet wird. Also vereinfacht gesagt: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich der Jahresüberschuss. Körperschaftsteuerrechtlich müssen von diesem Ergebnis aber einige Korrekturen vorgenommen werden.

Hinzugerechnet werden…

Es gibt Betriebsausgaben, die für die weitere Berechnung der Körperschaftsteuer den Gewinn nicht mindern dürfen. Das heißt: Der Bilanzgewinn ist zu niedrig. Deshalb müssen folgende Positionen wieder hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Berechnung des Einkommens zuvor abgezogen wurden:

  • Nicht abziehbare Aufwendungen
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen

Abgezogen werden…

Im Umkehrschluss gibt es aber auch Positionen, die vom Jahresüberschuss wieder abgezogen werden müssen. Und zwar dann, wenn es sich dabei um

  • Spenden/Zuwendungen,
  • Verdeckte Einlagen oder
  • Freibeträge

handelt.

Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?

Kurz gesagt: Das Gegenteil einer offenen Gewinnausschüttung. An Körperschaften – wie z. B. einer GmbH – sind mehrere Personen als Anteilseigner beteiligt. Sie statten die Gesellschaft mit Eigenkapital aus. Unter anderem dadurch, dass sie eine finanzielle Einlage leisten. Das tun sie aber nicht als Spende: Im Gegenzug sind sie nämlich auch prozentual am Gewinn der Gesellschaft beteiligt. Wie hoch der jeweilige Anteil ist, wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten. Wird am Jahresende der Gewinn der Gesellschaft festgestellt, wird auch beschlossen, wie viel davon an die Gesellschafter geht. Das nennt man dann offene Gewinnausschüttung.

Die verdeckte Gewinnausschüttung hingegen beruht nicht auf einer Abrede im Gesellschaftervertrag. Vielmehr handelt es sich dabei um „Begünstigungen“, die individuell durch die Stellung eines Gesellschafters veranlasst sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht fremdüblich sind. Das bedeutet, dass eine andere Person in einer ähnlichen Position diese Begünstigung nicht erhalten hätte. Das nennt man auch Dritt- oder Fremdvergleich.

Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind:

  • Der geschäftsführende Gesellschafter erhält ein unangemessen hohes Gehalt (im Vergleich zu den anderen Gesellschaftern)
  • Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft ein Darlehen zu einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz (im Vergleich zum Darlehen bei der Bank)
  • Ein Gesellschafter gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen zu einem ungewöhnlich hohen Zinssatz (im Vergleich zum Darlehen bei der Bank)

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in der Höhe der „Unangemessenheit“ dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Beispiel: Die X-GmbH hatte bisher einen externen Geschäftsführer bestellt, der nicht Gesellschafter war. Dieser verdiente im Jahr 50.000 Euro. Seit 2019 ist der Gesellschafter A Geschäftsführer. Er bekommt ein Gehalt von 80.000 Euro im Jahr gezahlt. Das Gehalt wird als Betriebsausgabe, gewinnmindernd verbucht. Hier liegt die Vermutung nahe, dass das im Vergleich zum Vorgänger erhöhte Gehalt nur aufgrund der Gesellschaftsposition gezahlt wird. In diesem Fall würde eine verdeckte Gewinnausschüttung von 30.000 Euro vorliegen.

Was sind verdeckte Einlagen?

Das Gegenstück zur verdeckten Gewinnausschüttung stellt die verdeckte Einlage dar. Sie liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung eines Anteilseigners gewisse Vorteile hat. Ähnlich wie bei der verdeckten Gewinnausschüttung wird auch hier der Fremdvergleich herangezogen. Es gilt zu prüfen, ob die Gesellschaft diese Konditionen auch ohne den Gesellschafter bekommen hätte. Beispiele sind:

Ein Gesellschafter…

  • gibt der Gesellschaft ein Darlehen zu einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz (im Vergleich zum Darlehen bei der Bank)
  • verkauft der Gesellschaft ein Auto zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis (im Vergleich zum üblichen Marktwert)
  • verzichtet auf die Rückzahlung eines Darlehens (unüblich im Vergleich zu anderen Kreditgebern)

Verdeckte Einlagen sind in der Höhe der „Unangemessenheit“ vom Gewinn abzuziehen.

Beispiel: Der Gesellschafter A hat der X-GmbH ein Darlehen von 3.000.000 Euro gegeben. Im Jahr 2019 verzichtet er aus gesellschaftlichen Gründen auf die Begleichung der Restschuld in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesellschaft hat das in der Bilanz als Ertrag verbucht. Eine Bank hätte der Gesellschaft die Schuld vermutlich nicht erlassen. Deshalb ist eine verdeckte Einlage in Höhe von 100.000 Euro zu vermuten. Diese muss vom Gewinn der Gesellschaft abgezogen werden.

Was sind nicht abziehbare Aufwendungen?

Abseits von verdeckten Gewinnausschüttungen gibt es noch weitere Positionen, die dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, wenn sie zuvor als Betriebsausgabe berücksichtigt wurden. Dazu zählen

  • Aufwendungen, die den Satzungszweck von z. B. Stiftungen erfüllen
  • Aufwendungen für Steuerzahlungen
  • Geldstrafen
  • Aufsichtsratsvergütungen

Mindern Spenden die Körperschaftsteuer?

Wer spendet, spart Steuern – zumindest bei der Einkommensteuer. Denn: Spenden sind eine steuerlich abzugsfähige Sonderausgabe. Auch Kapitalgesellschaften können vom Geschäftskonto Spendenzahlungen leisten. Allerdings gibt es keinen Sonderausgabenabzug für Körperschaften, sondern nur für natürliche Personen. Als Betriebsausgabe können Spenden laut Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden. Wie kommen Körperschaften also zu Ihrem Steuervorteil?

Der Gesetzgeber hat es sich hier einfach gemacht: Und die Spenden-Regel aus den Sonderausgaben ins Körperschaftsteuergesetz kopiert. Deshalb dürfen im Rahmen der Körperschaftsteuer Spenden auch bis maximal 20 Prozent des Einkommens der Körperschaft (vor Spenden- und Verlustabzug) abgezogen werden.

Alternativ kann auch der Höchstbetrag von 0,4 Prozent der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern verwendet werden.

Achtung: Parteispenden oder Zuwendungen an Wählervereinigung sind bei einer Körperschaft nicht abzugsfähig.

Welche Freibeträge gibt es?

Bestimmte Körperschaften dürfen von Ihrem Einkommen einen Steuerfreibetrag in Höhe von 5.000 Euro oder 15.000 Euro abziehen. Der Freibetrag darf nur bis zu einem Einkommen von 0 abgezogen werden, sodass kein Verlust entsteht.

Der Freibetrag von 5.000 Euro kann zum Beispiel gemeinnützigen Körperschaften wie Vereinen zustehen. Das gleiche gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Von einem Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro profitieren hingegen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder land- und fortwirtschaftliche Vereine.

Kapitalgesellschaften wie die AG oder GmbH erhalten hingegen keinen Freibetrag.

 

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Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist der Körperschaftsteuersatz unabhängig vom Einkommen der Körperschaft.

Klingt wenig? Kapitalgesellschaften sind zudem auch gewerbesteuerpflichtig. Das heißt: Zu den 15 Prozent Körperschaftsteuer kommt noch die Gewerbesteuer (2018 im deutschlandweiten Durchschnitt 14,7 Prozent). Die Dividenden der Körperschaft werden zudem beim Anteilseigner mit Einkommensteuer belastet.

Wie wird der Anteilseigner besteuert?

Wie bereits erwähnt, werden die Anteilseigner einer Körperschaft (z. B. GmbH) am Gewinn beteiligt. Diese Gewinnausschüttungen – auch Dividende – muss der Anteilseigner auch versteuern. Hier kommt wieder die Einkommensteuer ins Spiel, genauer gesagt: Die Kapitalertragsteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer. Denn mit Erhalt der Dividende erzielt der Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Abgeltungssteuersatz beträgt immer 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer).

Auch verdeckte Gewinnausschüttungen werden beim Anteilseigner im Rahmen der Einkommensteuer besteuert. Verdeckte Einlagen können hingegen den Wert des Anteils an der Gesellschaft erhöhen. Bei einer späteren Veräußerung des Anteils erhöht sich dadurch der Veräußerungsgewinn.

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Gesellschafter auch das Teileinkünfteverfahren beantragen. Dabei werden 40 Prozent seiner Dividende steuerfrei gestellt. Die übrigen 60 Prozent werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Auf das Teileinkünfteverfahren soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden.

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Quelle: Bundesfinanzministerium