Alle(s) über einen Kamm zu scheren, ist einfach. So soll es seit der Einführung der Abgeltungssteuer sein. Weg von der Pflicht, sein Kapitalvermögen in der Steuererklärung angeben zu müssen. Eine Vereinfachung für Anleger und Sparer. Wir erklären, was hinter der Abgeltungssteuer steckt.
Schnelleinstieg
Der Hintergrund der Abgeltungssteuer: „Besser 25 Prozent von X, als 45 Prozent von nix.“
Die Abgeltungssteuer greift seit 2009. Glaubt man den Versprechen der Politik, wurde sie geschaffen, um Steuerzahlern das Leben leichter zu machen, und mehr im Portemonnaie der Sparer bleibt.
Der eigentliche Hintergedanke, geprägt vom einstigen Finanzminister Peer Steinbrück, lautete allerdings: „Lieber 25 Prozent von x als 45 Prozent von nix.“ Gemeint war die Kapitalflucht ins Ausland. Sie sollte mit dem niedrigeren Steuersatz gestoppt oder zumindest ausgebremst werden.
Klingt plausibel. Statt des Höchststeuersatzes von 45 Prozent nur noch 25 Prozent zahlen zu müssen, macht nach Adam Riese 20 Prozent Ersparnis. Selbst bei einem Steuersatz unterhalb des Spitzensteuersatzes lohnt sich die Rechnung oftmals.
Motto: 25 Prozent auf alles
Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer*. Sie wird direkt von der Bank einbehalten. Das war es schon. In der Steuererklärung musst du die Kapitalerträge nicht mehr angeben. Denn wie der Name verrät, ist die Besteuerung damit abgegolten. Die 25 Prozent zzgl. Zuschlagsteuern gelten für jeden gleich – unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Auch die Kapitalart spielt keine Rolle.
Trotzdem besteht die Option, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Sinnvoll ist das, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt.
Für 2019 ist das üblicherweise bei Einkommen von unter 16.650 Euro (ledige) bzw. 33.300 Euro (verheiratete) pro Jahr der Fall. Trifft das auf dich zu, werden nicht die pauschalen 25 Prozent angesetzt, sondern dein persönlicher Steuersatz – was zu einer Erstattung der zu viel gezahlten Steuer führt.
Aufwendungen können nicht mehr abgezogen werden
Abgeltung heißt nicht nur, dass maximal 25 Prozent zzgl. Zuschlagsteuern einbehalten werden. Sondern es bedeutet auch, dass damit gleichermaßen Aufwendungen abgegolten sind. Hast du also Kontoführungs- und Depotgebühren oder sonstige Kosten z. B. für deinen Steuerberater, so gehen diese ins Leere. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag wird zum Abzug zugelassen.
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt:
- bei Einzelveranlagung/ Ledige: 801 Euro
- bei Zusammenveranlagung/ Verheiratete: 1.602 Euro
Beispiel: Insgesamt hat Stefan mehrere Depots. Er lässt diese von einem Broker verwalten. Dieser stellt Stefan inkl. Depotgebühren 1.000 Euro in Rechnung. Kapitalerträge erwirtschaftete er in Höhe von 5.000 Euro. Stefan hat die in Höhe des Sparer-Pauschbetrags freigestellt. Er ist nicht kirchensteuerpflichtig:
Einkünfteermittlung (in Euro) | Zinsgutschrift (in Euro) | Tatsächlich verbleiben (in Euro) | |
---|---|---|---|
Brutto-Zinsen (Zinsen vor Steuern) | 5.000,00 | 5.000,00 | 5.000,00 |
Sparer-Pauschbetrag/ tatsächlicher Aufwand | 801,00 | 801,00 | 1.000,00 |
Verbleiben/ Einkünfte | 4.199,00 | 4.199,00 | 4.000,00 |
Abgeltungsteuer (25 %) | - | 1.049,75 | 1.049,75 |
Solidaritätszuschlag 5,5 % | - | 57,74 | 57,74 |
Netto-Zinsen/ tatsächlich verbleiben (Zinsen nach Steuern) | 4.199,00 | 3.091,51 | 2.892,51 |
Bei der Einkünfteermittlung bleiben deine tatsächlichen Aufwendungen also außer Ansatz. Stattdessen wird nur der Sparer-Pauschbetrag abgezogen.
Und was war davor?
Vor der Abgeltungssteuer war das anders. Zwar wurden von der Bank auch Steuern einbehalten. Aber nur als eine Art der Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld. Dabei kam es darauf an, um welche Kapitalart es sich handelte. Zum einen gab es die Zinsabschlagsteuer mit 30 Prozent für Zinsen und zum anderen die Kapitalertragsteuer mit 20 Prozent für Dividenden.
Die Besteuerung war damit aber nicht erledigt. Stattdessen mussten die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben werden. Und das Finanzamt ermittelte dann den persönlichen Steuersatz auf Basis des Gesamteinkommens. War der persönliche Steuersatz dann höher als die Zinsabschlag- bzw. Kapitalertragsteuer, kam es zu einer Steuernachzahlung. Umgekehrt gab es eine Rückerstattung, wenn der persönliche Steuersatz niedriger war.
Hol die Abgeltungssteuer zurück
Das geht tatsächlich. Und zwar über die Steuererklärung. Hast du deine Kapitalerträge beispielsweise nicht freigestellt, dann kannst du den Sparer-Pauschbetrag nutzen. Oder du lässt die Abgeltungssteuer insgesamt überprüfen. Vielleicht ist dein persönlicher Steuersatz ja geringer als die Abgeltungssteuer.
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*Stand 2020