Sparen in der Cyber Week: auch bei der Steuer! Wer in der Cyber Week oder am Black Friday Laptop, Bürostuhl oder Headset kauft, spart doppelt: erst beim Preis, dann bei der Steuer!
Schnelleinstieg
Schnäppchen und Steuervorteile sichern
Die Cyber Week und Black Friday sind die perfekte Zeit für Schnäppchen. Wer jetzt clever einkauft, spart nicht nur beim Preis, sondern auch bei der Steuer!
Ob Laptop, Bürostuhl oder Headset: Wenn du sie beruflich nutzt, gehören diese Dinge steuerlich zu den Arbeitsmitteln. Das bedeutet, du kannst du die Kosten ganz oder anteilig in deiner Steuererklärung absetzen. Rabatte mitnehmen und gleichzeitig deine Steuerlast senken – cleverer geht’s nicht!
Rentenprognose: kleines Plus für Rentner
Nächstes Jahr können die rund 21,3 Millionen Rentner in Deutschland mit etwa 3,5 Prozent mehr Rente rechnen. Das geht aus dem aktuellen Rentenbericht hervor. Doch im Vergleich zu diesem Jahr fällt der Anstieg damit etwas geringer aus: Zum 1. Juli 2024 waren die Renten bereits um 4,57 Prozent gestiegen.
Wie hoch die Rente tatsächlich steigt, entscheidet das Bundeskabinett erst im Frühjahr. Die Erhöhung kann sich noch ändern, je nach Entwicklung der Wirtschaft und Löhne. Letztes Jahr wurde zuerst ein Plus von 3,5 Prozent erwartet, am Ende waren es 4,57 Prozent.
Achtung: Fake-SMS vom Finanzamt!
Betrüger verschicken aktuell im Namen des Finanzamts Textnachrichten per SMS. Darin wird die Zahlung vermeintlicher Steuerschulden gefordert.
Die SMS haben folgende oder ähnliche Inhalte:
„Ihre offene Forderung mit der Nummer R110285 wurde trotz mehrerer Mahnungen nicht beglichen. Am (Datum) wird der Gerichtsvollzieher die vorsorgliche Pfändung Ihres Hausrates vornehmen. Sie können das Pfändungsverfahren vermeiden, indem Sie den offenen Betrag sofort über Ihren Zahlungslink bezahlen.“
oder
„FINANZAMT Sie haben einen Ausstehenden Betrag (FZ100329832) Bezahlen Sie bis 25.06.2024, um zusätzliche Kosten zu vermeiden: Finanzamt2024.info“
So solltest du reagieren
Wichtig: Dein Finanzamt fordert dich niemals per E-Mail, SMS oder Telefon zur Zahlung oder Herausgabe von Informationen auf. Sei daher bei unerwarteten Nachrichten im Namen eines Finanzamts immer äußerst vorsichtig.
- Reagiere nicht auf verdächtige Nachrichten
- Gib keine persönlichen Daten per SMS weiter
- Klicke keine Links an
- Vermeide es, Nachrichten von Nummern zu beantworten, die du nicht kennst
- Bei Zweifeln: Nimm direkt Kontakt zu deinem zuständigen Finanzamt auf
Mehr Infos liest du auf der Seite des Finanzministeriums des Landes Hessen.
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Weitere News:
Stundungen: Betroffene im Saarland, Baden-Württemberg und Bayern können eine zinsfreie Stundung fälliger Steuern beantragen, sodass Zahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerbeträge.
Im Saarland gilt dies für Beträge, die bis zum 30. September 2024 fällig werden und die Stundungen können maximal bis zum 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen werden. In Baden-Württemberg und Bayern gilt dies für Beträge, die bis zum 31. Oktober 2024 fällig werden und die Stundungen können längstens bis zum 31. Januar 2025 gewährt werden. Alternativ ist in diesen Bundesländern eine Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich; in Bayern zum Beispiel bis längstens zum 30. Juni 2025. Auf die Erhebung von Stundungszinsen können die Finanzämter im Regelfall verzichten.
Erlass aus Billigkeitsgründen: Bei existenzgefährdender Beeinträchtigung durch das Hochwasser wird in Bayern und Baden-Württemberg auf die Steuerfestsetzung oder -einziehung verzichtet. Dafür muss der Betroffene eine Gefährdung seiner Existenz nachweisen. Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen hierfür nicht aus, hier sollte stattdessen eine Stundung beantragt werden.
Säumniszuschläge für Steuern, die wegen des Hochwassers zwischen dem 31. Mai 2024 und dem 31. Januar 2025 nicht fristgerecht gezahlt wurden, werden erlassen.
Anpassung von Steuer-Vorauszahlungen: Geschädigte können bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg) einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.
Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Vollstreckung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerschulden soll bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) ausgesetzt werden.
Dies gilt für Forderungen, die bis zum 30. September 2024 (Saarland) bzw. 31. Oktober 2024 (Baden-Württemberg und Bayern) fällig werden. In diesen Fällen werden auch Säumniszuschläge erlassen, die vom 17. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (Saarland) bzw. 31. Januar 2025 (Baden-Württemberg und Bayern) entstehen.
Keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen: Sind steuerlich relevante Unterlagen durch das Hochwasser vernichtet worden? Dann entstehen für die Betroffenen keine steuerlichen Nachteile.
Vereinfachter Spendennachweis
Wurde den Opfern des Hochwassers gespendet? Dann genügt dem Finanzamt ein einfacher Nachweis, zum Beispiel ein Kontoauszug oder der Ausdruck der Überweisung beim Online-Banking. Vorausgesetzt, das Geld wurde auf ein offiziell eingerichtetes Sonderkonto überwiesen.
Weitere steuerliche Erleichterungen und detaillierte Informationen gibt es
- im Katastrophenerlass für Baden-Württemberg
- in der Information des Zolls zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Betroffene in Bayern und Baden-Württemberg
- im Katastrophenerlass für das Saarland
Berufstätige mit Zweitwohnungen in teuren Städten aufgepasst: Die Zweitwohnungsteuer ist nur begrenzt abzugsfähig.
Kosten für die doppelte Haushaltsführung können in der Steuererklärung angegeben werden. Die Unterkunftskosten sind auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, also maximal 12.000 Euro im Jahr. Dazu gehört neben Miete und Nebenkosten nun auch die Zweitwohnungsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VI R 30/21).
Diese Entscheidung ist vor allem für diejenigen relevant, die in teuren Städten wie München oder Hamburg aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten. Hier können schnell höhere Kosten anfallen, die über der festgelegten Grenze liegen.
Die Lohnbuchhaltung wurde im Jahr 2022 bei knapp 2,6 Millionen Arbeitgeber in ganz Deutschland unter die Lupe genommen. Auf dem Prüfstand standen sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen und Betriebe.
Im Einsatz waren dabei bundesweit 1.903 Prüfer der Finanzämter. Zusätzlich haben 38 Prüfer des Bundeszentralamts für Steuern bei den Lohnsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden mitgewirkt.
Gute Nachrichten für Immobilienerben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Personen, die gemeinsam eine Immobilie erben und diese innerhalb von 10 Jahren weiterverkaufen, den Gewinn nicht versteuern müssen.
Wird eine Immobilie aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft binnen 10 Jahren verkauft, wird unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn daraus nicht mehr besteuert. Diese aktuelle Entscheidung des BFH bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung.
Im Streitfall bildeten ein Vater und seine 2 Kinder eine Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen auch Immobilien gehörten. Der Vater erwarb mit Zwischenschritt über einen Dritten die Anteile seiner Kinder und verkaufte daraufhin die Immobilien. Das Finanzamt hat diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft besteuert. Wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft wird, muss auf einen Gewinn Einkommensteuer gezahlt werden.
Der BFH hat jedoch geurteilt, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder unter Einschaltung eines Dritten kein klassischer Immobilienkauf ist und die Regelung somit nicht anwendbar ist (IX R 13/22).
Alles wird teurer. Auch Essen und Unterkunft. Deshalb werden jährlich die Sachbezugswerte an den aktuellen Verbraucherindex angepasst. Diese Werte geben an, in welcher Höhe die erhaltenen Mahlzeiten versteuert werden müssen.
Die Werte im Überblick:
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.
Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft steigt auf 278 Euro pro Monat.
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber deutlich verbessert. Die Zulage können dann Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro und Verheiratete bis zu 80.000 Euro erhalten.
Aktuell liegen die Einkommensgrenzen bei 17.900 Euro und 35.800 Euro für Ehepartner. Diese stammen noch aus dem Jahr 1999. Durch die Anhebung steigt die Zahl der Anspruchsberechtigten von aktuell knapp 8 Millionen auf 14 Millionen Arbeitnehmer an.
Die Einkommensgrenzen gelten sowohl für das Bausparen als auch für das Sparen mit Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds. Durch die Anhebung sollen mehr Menschen zum Sparen motiviert werden. Der Bundestag hat neue Einkommensgrenzen letzten Freitag im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen.