Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, beträgt 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Bei der Steuerveranlagung werden diese Vorauszahlungen angerechnet. Bekommt man eine Steuererstattung, wird auch der zu viel bezahlte Solidaritätszuschlag vom Finanzamt zurückerstattet.
Schnelleinstieg
Soli – Was ist das?
Zunächst einmal ein paar Worte zu Entstehungsgeschichte. Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer. Ursprünglich wurde er nach seiner Einführung im Jahr 1991 zunächst auf ein Jahr befristet. Geplant war, durch die Einnahmen die hohen Kosten des Golfkrieges sowie die Wiedervereinigung Deutschlands zu decken und strukturschwache Staaten in Süd-, Ost- und Mitteleuropa zu unterstützen.
Inzwischen ist der Soli unbefristet gültig und hat das vorrangige Ziel, die Kosten der Wiedervereinigung Deutschlands zu finanzieren.
Solidaritätszuschlag & Freibeträge für Familien
Wie bei der Kirchensteuer gilt auch beim Solidaritätszuschlag eine Besonderheit für Eltern: Es ist für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer zugrunde zu legen, die sich unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Freibeträge für Kinder ergibt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen – für Zwecke der Einkommensteuer – der Abzug von Freibeträgen für Kinder unterbleibt, da das Kindergeld für die Eltern günstiger ist.
Wann wird der Solidaritätszuschlag nicht gezahlt?
Der Solidaritätszuschlag wird nur gezahlt, wenn die Jahressteuer 972 Euro (Grundtabelle) bzw.1.944 Euro (Splittingtabelle) übersteigt. Die solidaritätszuschlagfreie Zone wird auch Nullzone genannt.
Auf diese Weise werden Geringverdiener werden vom Solidaritätszuschlag freigestellt. In einem Übergangsbereich (bis 1.340 Euro bei Ledigen, 2.680 Euro bei Verheirateten) wird der Solidaritätszuschlag mit einem niedrigeren Satz festgesetzt. Er beträgt hier grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedes zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der sogenannten Nullzone.
Soli-Abschaffung 2021
Seit Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für die meisten nicht mehr erhoben. Nur noch etwa 3,5 Prozent der Top-Verdiener zahlen den Solidaritätszuschlag in voller Höhe weiter.
Die Freigrenze von bisher 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro (Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird deutlich angehoben.
Ab 2021 gilt:
Der Solidaritätszuschlag wird nicht mehr abgezogen, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (33.912 Euro Zusammenveranlagung) liegt.
Muss ich den Soli weiterhin zahlen, wenn ich mehr verdiene?
Oberhalb der Freibetragsgrenze gibt es die sogenannte Milderungszone: Hier wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz von 5,5 Prozent herangeführt.
Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) wird der bisherige Solidaritätszuschlag abgezogen. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641 Euro (Verheiratete) liegt.
Wer profitiert von der Soli-Abschaffung?
Ab 2021 können sich insgesamt rund 90 Prozent über der Soli-Abschaffung freuen. Für weitere 6,5 Prozent ist zumindest eine teilweise Entlastung vorgesehen. Im Umkehrschluss, zahlen nur noch 3,5 Prozent der Top-Verdiener den Solidaritätszuschlag in voller Höhe weiter.
Erhöhung der Freigrenze
Eigentlich handelt es sich nicht wirklich um eine Soli-Abschaffung. Tatsächlich wurde lediglich die oben beschriebene Freigrenze deutlich angehoben, wodurch mehr Menschen von dem Zuschlag befreit werden. Ab 2021 soll die Grenze bei 16.956 Euro bei Alleinstehenden bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung liegen. Darüber hinaus soll es eine Milderungszone geben, in der der Soli schrittweise erhöht wird. So soll verhindert werden, dass alle, die nur knapp über der Grenze liegen, bereits die vollen 5,5 Prozent Soli zahlen müssen.
Laut Bundesregierung fällt der volle Soli erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 Euro in voller Höhe an. Bei Eheleuten gilt der doppelte Betrag. Allerdings ist dies nur ein Richtwert. Durch höhere Werbungskosten und die verschiedenen Freibeträge könnte auch ein höheres Bruttoeinkommen noch unter der Freigrenze liegen.
Familien mit Kindern
Für Steuerzahler mit mindestens einem kindergeldpflichtigen Kind erhöht sich die Freigrenze. Doch wie hoch diese genau ausfällt, hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, ob beide Elternteile berufstätig sind bzw. ob ein Elternteil alleinerziehend ist. Auch die Anzahl der Kinder wirkt sich auf die Freigrenze aus.
Sparer
Da der Solidaritätszuschlag auch bei Kapitalerträgen gezahlt werden muss, könnten auch Sparer künftig weiter zur Kasse gebeten werden. Denn wer mehr als 801 EUR jährlich an Kapitalertragssteuer zahlt, muss weiterhin die vollen 5,5 Prozent Soli abführen. Das betrifft vor allem diejenigen, die ihre Sparverträge vor Jahren abgeschlossen haben und auf ihr Erspartes noch hohe Zinsen erhalten.
Rentner
Alle Rentner, die keine Steuern zahlen mussten, waren auch bisher schon von dem Zuschlag befreit. Ab 2021 dürfen sich nahezu alle Rentner über die Soli-Abschaffung freuen, da vermutlich die meisten unter der Grenze von 17.000 Euro bzw. 34.000 Euro liegen dürften.
Unternehmen
Laut Bundesregierung werden künftig ca. 88 Prozent der zur Einkommenssteuer veranlagten Gewerbetreibenden wie z. B. selbstständige Handwerker etc. befreit. Wer jedoch eine GmbH betreibt und dafür Körperschaftssteuer zahlt, ist von der Soli-Abschaffung ausgenommen und muss weiterhin den vollen Zuschlag zahlen.