Wir haben alles kurz und kompakt im Video für dich zusammengefasst.
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Aktiviere den Steuer-Abruf und lass viele Werte automatisch eintragen, auch dein Kurzarbeitergeld.
Kein Papier, keine Formulare. Einfach digital ans Finanzamt senden.
WISO Steuer prüft, ob das Finanzamt alles richtig gemacht hat und gibt dir Tipps, falls du Einspruch einreichen willst.
Wenn du Kurzarbeitergeld erhalten hast, musst du zwingend eine Steuererklärung abgeben. Unser Tipp: Achte auf die Fristen für die Abgabe!
Den Betrag musst du in deiner Einkommensteuererklärung angeben. Besonders einfach geht das mit dem Steuer-Abruf von WISO Steuer! Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung werden hier automatisch eingetragen. Das spart dir lästiges Abtippen.
Das Kurzarbeitergeld steht in der Zeile 15 deiner Lohnsteuerbescheinigung. Die Bescheinigung erhältst du in der Regel nach Jahresende von deinem Arbeitgeber. Endete dein Dienstverhältnis bereits früher, dann erhältst du meistens auch die Lohnsteuerbescheinigung früher.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – trotzdem musst du das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Du erhältst die Leistung also ohne Abzüge für Sozialversicherungen oder Steuern.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin von deinem Arbeitgeber gezahlt. Bist du auch in Kurzarbeit weiterhin versichert.
Auch wenn die Leistung an sich steuerfrei ist: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Zahlung deinen individuellen Steuersatz beeinflusst und diesen erhöht. In Deutschland gilt ein progressiver Steuertarif: Je mehr du verdienst, desto höher ist dein individueller Steuersatz. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sorgen also dafür, dass dein Steuersatz steigt. Zahlen musst du die Steuer am Ende aber nur auf dein steuerpflichtiges Einkommen.
Dadurch kann es für das Jahr der Kurzarbeit zu Steuernachzahlungen kommen. Grund hierfür ist, dass bei deinem laufenden Gehalt zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Das passiert deshalb, weil dein Steuersatz vor dem Kurzarbeitergeld niedriger war. Die zu wenig gezahlte Lohnsteuer musst du dann mit der Steuererklärung nachholen. WISO Steuer hilft dir den Betrag gering zu halten und gibt dir Tipps, wie du eine hohe Nachzahlung verhinderst!
Unser Tipp: Steuer frühzeitig berechnen
Um böse Überraschungen und finanzielle Engpässe zu vermeiden, empfehlen wir dir, dich frühzeitig auf die Steuernachzahlung einzustellen. Berechne mit WISO Steuer einfach vorab, was auf dich zukommt. Falls du etwas nachzahlen musst, hast du so genug Zeit, etwas zur Seite zu legen. Steht beispielsweise eine Nachzahlung an, kannst du zumindest teilweise selbst steuern, wann die Nachzahlung fällig wird – je nachdem, wann du deine Steuererklärung abgibst. Nicht vergessen: Achte auf die Frist!
Bei Ehepartnern mit den Steuerklassen III und V bleibt vor allem für den Ehegatten in Steuerklasse V in der Kurzarbeit nicht viel vom Gehalt übrig. Das liegt daran, dass das Kurzarbeitergeld auf Basis des Nettolohns berechnet wird. Da in der Steuerklasse V hohe Abzüge vom Lohn vorgenommen werden, fällt der Nettolohn entsprechend gering aus. Deshalb kann sich ein Wechsel in die Steuerklasse IV für beide Partner lohnen: Hier fällt das Gesamteinkommen der Eheleute eventuell erstmal niedriger aus. Der weniger verdienende Ehepartner kann hier im Fall von Kurzarbeit allerdings von einem höheren Leistungsbetrag profitieren. Im Rahmen der Einkommensteuerklärung wird der vorläufige Steuernachteil wieder ausgeglichen.
Ein weiterer Vorteil: In der Steuerklasse IV wird ein vorhandener Kinderfreibetrag bereits in der elektronischen Lohnsteuerkarte angegeben. Ein entsprechender Antrag mit Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit ist also nicht mehr notwendig.
Es kommt darauf an. Zwar ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, erhöht aber den individuellen Steuersatz. Das nennt man Progressionsvorbehalt. Das beutetet oft: Steuernachzahlung.
Grund hierfür ist, dass bei deinem laufenden Gehalt zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Das passiert deshalb, weil dein Steuersatz vor dem Kurzarbeitergeld niedriger war. Die zu wenig gezahlte Lohnsteuer musst du dann mit der Steuererklärung nachholen. WISO Steuer hilft dir den Betrag gering zu halten und gibt dir Tipps, wie du eine hohe Nachzahlung verhinderst!
Eine Steuernachzahlung muss aber nicht immer der Fall sein. Denn der Progressionsvorbehalt kommt nur dann zum Tragen, wenn man überhaupt steuerpflichtiges Einkommen hat. Wer also einen Großteil des Jahres in Kurzarbeit war und wessen steuerpflichtiges Einkommen etwa durch den Wegfall des Arbeitslohns vergleichsweise gering ist, dürfte auch von einer Steuernachzahlung verschont bleiben.
Auch in Kurzarbeit kannst du unter Umständen Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Das kommt beispielsweise dann infrage, wenn du nur teilweise in Kurzarbeit warst. Oder auch, wenn du steuerpflichtige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bekommen hast und tatsächlich berufliche Ausgaben hattest. Diese Ausgaben verringern dann dein steuerpflichtiges Einkommen. Dadurch sparst du Steuern.
Grundsätzlich wird auch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro nach wie vor abgezogen, wenn die tatsächlichen Werbungskosten darunter liegen. Liegt kein steuerpflichtiges Arbeitnehmer-Einkommen vor, so erfolgt der Abzug stattdessen beim Kurzarbeitergeld. Dadurch verringert sich der Betrag, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Hast du ausschließlich steuerfreie Einnahmen gehabt, wirken sich die Werbungskosten nicht aus. Denn du zahlst keine Steuer, die erstattet werden könnte. Übersteigen die Werbungskosten jedoch die steuerfreien Einnahmen, kann es zu einem Verlust kommen. Mehr dazu liest du in unserem Blogbeitrag: Verlustvortrag.
Manchmal verflucht man ihn: den ganz normalen Arbeitstag. Allerdings wünschen sich aktuell viele ein Stückchen Normalität zurück. Denn Arbeitnehmer stehen jetzt vor einem großen Problem: Sie würden gerne ihrer alltäglichen Arbeit nachgehen. Das ist in vielen Betrieben aber nicht möglich. Vielleicht musste das Unternehmen aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Oder der Geschäftsbetrieb ist so weit eingeschränkt, dass viele Arbeitsplätze nicht mehr gebraucht werden. Etliche Bürgerinnen und Bürger sind in Krisenzeiten davon betroffen. In der Corona-Pandemie vor allem Mitarbeiter von Geschäften, Friseursalons, Gaststätten, Reiseanbietern oder Kitas.
Was passiert, wenn dein Chef das Gehalt unter solchen Umständen nicht mehr zahlen kann? Bevor dir die Kündigung droht, springt der Staat in die Bresche: mit der Kurzarbeit bzw. dem Kurzarbeitergeld.
Das Gute am Kurzarbeitergeld ist: Auch in Krisen gehst du als Arbeitnehmer nicht leer aus. Damit wirkt die Zahlung Kündigungen aufgrund von Liquiditätsengpässen entgegen. Trotzdem ist die Leistung nicht genauso hoch wie dein normales Gehalt. Grundsätzlich beträgt das monatliche Kurzarbeitergeld 60 Prozent deines Nettogehalts. Wenn du Kinder hast, für die ein Kindergeldanspruch besteht, sind es 67 Prozent. Eine Tabelle zur Berechnung findest du auf der Website der Agentur für Arbeit. Dein Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln aufstocken.
Befristete Corona-Regelung
Für die Zeit der Corona-Krise wird das Kurzarbeitergeld bisher befristet bis zum 31.12.2021 angehoben. Für Arbeitnehmer, mit einem Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozents soll die Leistung schrittweise steigen. Vorausgesetzt, du bist bereits vor dem 31.03.2021 in Kurzarbeit. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit erhältst du nun 70 Prozent Kurzarbeitergeld. Falls du Kinder hast, sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit steigt die Leistung auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent.
Zur Vermeidung von Kurzarbeit darf der Chef von den Mitarbeitern fordern, Überstunden abzufeiern und sogar Minusstunden aufzubauen. Auch Resturlaubstage können für die betroffene Zeit eingesetzt werden. Grundsätzlich darfst du auch während der Kurzarbeit bezahlten Urlaub nehmen. Allerdings darf dein Arbeitgeber deinen jährlichen Urlaubsanspruch kürzen, wenn du insgesamt weniger Tage arbeitest.
Einen Trost gibt es aber immerhin: Das Urlaubsentgeld – also das Gehalt, das dir im Urlaub zusteht – wird nicht gekürzt. Dieses berechnet sich nämlich anhand des Gehalts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Gehaltskürzungen aufgrund von Kurzarbeit werden aber nicht berücksichtigt.
Befristete Corona-Regelung
Aufgrund der Corona-Krise dürfen Unternehmer auf den Aufbau von Minusstunden verzichten. Denn es kann niemand abschätzen, wie lange die Einschränkungen andauern. Im schlimmsten Fall könnte es zu so vielen Minusstunden kommen, dass eine Aufarbeitung nur schwer möglich ist. Bis zum 31.12.2021 wird ebenfalls darauf verzichtet, den aktuellen Urlaubsanspruch der Mitarbeiter zur Vermeidung der Kurzarbeit einzusetzen.
Normalerweise kann die Bezugsdauer bis zu 12 Monaten lang sein. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aber auch eine längere Zahlung von bis zu 24 Monaten beschließen.
… mit Arbeitslosengeld II?
Kurzarbeit heißt, auf einen Großteil des normalen Gehalts verzichten zu müssen. Das reicht nicht bei allen, um davon Miete und laufende Kosten zu zahlen. Deshalb besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum Kurzarbeitergeld das aufstockende Arbeitslosengeld II zu beantragen. Hierfür führt die Agentur für Arbeit allerdings eine Vermögensprüfung durch. Du musst also deinen Besitz und deine Einkommensverhältnisse offenlegen.
Befristete Corona-Regelung
Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 erleichtert die Agentur für Arbeit den Zugang zum aufstockenden Arbeitslosengeld II. So wird beispielsweise auf eine Vermögensprüfung verzichtet, wenn die Angaben im Antrag plausibel sind. Ebenso muss in den ersten 6 Monaten ein vorhandenes Vermögen nicht aufgebraucht werden.
… mit einem Nebenjob?
Du hast einen Nebenjob? Glück hast du, wenn du den Nebenjob bereits vor Eintritt der Kurzarbeit begonnen haben. Dann steht dir weiterhin die volle Höhe des Kurzarbeitergeldes zu. Nachteilig ist es aber, wenn du den Nebenjob erst während der Kurzarbeit angefangen hast. Der zusätzliche Verdienst kürzt nämlich die Zahlung des Kurzarbeitergeldes. Deshalb ist es wichtig, den Arbeitgeber über einen Nebenjob zu informieren und eine Zuverdienstbescheinigung vorzulegen.
Befristete Corona-Regelung
Ein zusätzlicher Minijob wird bis zum 31.12.2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld gelten strenge Voraussetzungen. Das Geld zahlt zwar der Arbeitgeber. Der Staat erstattet es ihn aber. Deshalb prüft die Agentur für Arbeit genau, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wichtig: Kurzarbeit anmelden
Bevor du als Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhältst, meldet das Unternehmen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit an. Erst danach kann die Firma das Geld beantragen. Du kannst den Antrag also nicht für dich selbst stellen. Zu lange warten darf dein Arbeitgeber damit allerdings nicht. Denn es gilt eine Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt nach Ende des Monats, in dem es zum Arbeitsausfall kam.
Es muss zum Arbeits- und Verdienstausfall kommen
Die Anmeldung von Kurzarbeit ist dann möglich, wenn es im Unternehmen zum Arbeitsausfall kommt. Das heißt, dass die Mitarbeiter oder zumindest ein Teil der Belegschaft nicht mehr ihrer Tätigkeit nachkommen können. Aktuell ist das zum Beispiel der Fall, weil viele Betriebe wegen des Corona-Virus schließen mussten.
Gleichzeitig muss der Arbeitsausfall auch mit einem Verdienstausfall verbunden sein. Für die Mitarbeiter kann also das Gehalt nicht weitergezahlt werden.
Nur, wenn du sozialversicherungspflichtig in einem Unternehmen angestellt bist, erhältst du Kurzarbeitergeld. Dadurch haben Minijobber keinen Anspruch.
Befristete Corona-Regelung
Auch Leih- bzw. Zeitarbeiter erhalten bis zum 31.12.2021 Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn die Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 eingeführt wurde.
Arbeitsverhältnis muss ungekündigt sein
Wichtig ist, dass dein Arbeitsverhältnis auch tatsächlich noch besteht. Und zwar ungekündigt. Hast du oder dein Chef das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst? Dann hast du in der Regel ab Ausspruch der Kündigung keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. Stattdessen kann dein Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung des vollen Gehalts verpflichtet sein. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt:
Hinweis: Ein auslaufender befristeter Arbeitsvertrag ist keine Kündigung. Deshalb liegt in diesem Fall ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis vor.
Kurzfristige Beschäftigung? Klingt ähnlich, hat allerdings nichts mit dem Kurzarbeitergeld zu tun. Bei der kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um Anstellungsverhältnisse, die von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt sind. Das Besondere hierbei: Auch wenn der Lohn 450 Euro im Monat übersteigt, ist er komplett sozialversicherungsfrei.
Befristete Corona-Regelung
Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird befristet für März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 102 Arbeitstagen oder vier Monaten ausgeweitet.
Besondere Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelten für Angestellte in saisonal abhängigen Branchen. Darunter fallen: Bauhauptgewerbe, Dachdecker, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und Gerüstbau. Das Kurzarbeitergeld wird dann in der Zeit des Jahres gezahlt, in der es witterungsbedingt zu Arbeitsausfällen kommt. Das betrifft die Monate Dezember bis März bzw. November bis März beim Gerüstbau.
Zuschüsse
Je nach Tarifvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung aufstocken. Es besteht die Möglichkeit, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld zu zahlen. Das passiert durch eine Umlage (Winterbeschäftigungsumlage), die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen zahlen. Das Beste daran: Die Zuschüsse sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zudem haben sie auch keine Auswirkung auf den individuellen Steuertarif.
Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde. Im Gerüstbau sind es 1,03 Euro.
Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro für jede geleistete Arbeitsstunde in der Schlechtwetterzeit. Das gilt für die Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar. Maximal berücksichtigungsfähig sind 90 Stunden für den Dezember und 180 Stunden für Januar und Februar.
Zusätzlicher Werbungskostenabzug
Da der Arbeitnehmeranteil an der Umlage unmittelbar der Einkunftssicherung dient, ist es möglichen, den eigenen Anteil an der Umlage als Werbungskosten abzuziehen. Die Höhe der selbst getragenen Umlage finden Sie in der Lohnsteuerbescheinigung.
Damit Betriebe nicht „einfach so“ ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken können, muss der Arbeitsausfall von großem Ausmaß sein. Zudem darf er nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.
Wann ist ein Arbeitsausfall erheblich?
„Erheblich“ ist ein relatives Wort. Im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld bedeutet das: Jeder, der einen Gehaltsausfall von mindestens 10 Prozent hat, kann Kurzarbeitergeld bekommen. Wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent Gehalt einbüßen muss, können auch diejenigen mit weniger als 10 Prozent Gehaltsverlust Kurzarbeitergeld erhalten. Nur wenn diese Grenzen in einem Unternehmen erreicht sind, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Welche Arbeitnehmer für die maßgebliche Mitarbeiterzahl zählen, ist genau geregelt. So zählen beispielsweise auch beurlaubte und erkrankte Mitarbeiter oder Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz mit dazu. Azubis oder Mitarbeiter in Elternzeit werden hingegen nicht berücksichtigt. Corona Information Icon Verdienstausfall
Befristete Corona-Regelung
Aufgrund von Corona sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte mit einem Verdienstausfall von weniger als 10 Prozent gelockert. Die Leistung wird bereits gewährt, wenn mindestens 10 Prozent (statt wie bisher ein Drittel) der Belegschaft betroffen sind. Diese Erleichterung gilt bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Wann ist ein Arbeitsausfall (un)vermeidbar?
Unvermeidbar sind beispielsweise Dienstausfälle aufgrund von Umweltkatastrophen oder Wirtschaftskriesen. Aber auch Entscheidungen Dritter zählen als unvermeidbar. Das sind unter anderem auch kurzfristig behördlich angeordnete Schließungen. Im Gegensatz dazu steht beispielsweise die willkürliche Schließung eines Betriebs wegen Renovierungsarbeiten. Der Arbeits- und Verdienstausfall darf für die Arbeitnehmer nur vorübergehend sein. Das schließt zum Beispiel die Fälle aus, in denen Betriebe dauerhaft geschlossen bleiben. Es muss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber absehbar sein, dass der Grund für die Kurzarbeit wegfällt.
Maximilian Dietmar
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