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  • 05. Januar. 2021
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Ein Vorstandsmitglied kann unter normalen Umständen jederzeit zurücktreten, solange durch den Rücktritt der Verein nicht führungslos würde – beispielsweise bei einem Verein, der laut Satzung nur von einem Vorstandsmitglied geführt wird.

Ein Vorstandsmitglied kann aber auch aus der Vorstandsarbeit ausgeschlossen werden. Hier spricht man von einer Amtsenthebung.

Wichtig: Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen hat das nicht unbedingt zur Folge, dass er auch aus dem Vorstand ausscheidet. Deshalb sollte in der Satzung zwingend festgelegt werden, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch Vereinsmitglieder sein müssen.

Der Gesetzgeber hält sich zurück

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findest du nicht allzu viele Hinweise bezüglich einer Amtsenthebung. Lediglich im § 27 BGB ist festgelegt, dass die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden kann. Da die Bestellung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt, bleibt ihr es auch vorbehalten, ein Vorstandsmitglied seines Amtes zu entheben.

Wichtig: Die Satzung deines Vereins kann das Gremium zur Bestellung des Vorstandes auch auf ein anderes Gremium übertragen. Sollte es keine anderslautende Satzungsregelung geben, ist die Mitgliederversammlung automatisch zuständig.

Zentrale Rolle der Satzung

Da die staatlichen Gesetze dürftige Hilfen liefern, spielt hier das „Grundgesetz der Vereine“ – die Satzung – eine zentrale Rolle. Grundsätzlich gilt nur

  • Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit vom Vorstandsamt abberufen werden.
  • Räumt die Satzung dem Vorstand das Kooptionsrecht ein (neue Mitglieder zu bestimmen, wenn andere ausgeschieden sind), kann er auch eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds vornehmen.
  • Das für die Wahl des Vorstands-Mitglieds zuständige Gremium (meist die Mitgliederversammlung) kann auch nach freiem Ermessen über eine Abberufung entscheiden.
  • Die Amtsenthebung muss nicht begründet werden.

Nun gibt es verschiedene Formen der Amtsenthebung:

  • Die klassische Amtsenthebung, bei der das Vorstandsmitglied von seinem Amt endgültig und auf Dauer entbunden wird.
  • Die vorläufige Amtsenthebung, bei der die Vorstandsmitgliedschaft quasi – meist bis zu einer endgültigen Entscheidung – ruht.
  • Das Tätigkeitsverbot, dass dem Vorstandmitglied verbietet (bestimmte) Aufgaben wahrzunehmen, ohne dass es sein Vorstandsamt verliert.  

Wenn die Verfahren in der Satzung deines Vereins nicht geregelt sind, stehst du mehr oder weniger in einem rechtlosen Bereich. Anders wie beispielsweise im Parteien-Gesetz, gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorschriften.

Das gilt immer

Wenn es auch im Vereinsrecht an entsprechenden Regelungen fehlt, so gibt es doch eine Reihe von Grundsätzen, die du beachten musst:

Wie bereits beschrieben, ist – wenn in der Satzung keine andere Regelung getroffen wurde – die Mitgliederversammlung für die Wahl („Bestellung“) des Vorstands zuständig. In den allermeisten Fällen ist die Mitgliederversammlung also zuständig.

Ist in deinem Verein die Mitgliederversammlung für Abberufung zuständig, musst du in der Einladung beziehungsweise in der beigefügten Tagesordnung auf die geplante Amtsenthebung als Tagesordnungspunkt hinweisen (§ 32 BGB). Es genügt, wenn dort angekündigt wird, dass die Bestellung des Vorstandes widerrufen werden soll. Soll der Widerruf nur gegenüber einem einzelnen Mitglied ausgesprochen werden, muss dessen Vorstandsfunktion (z. B. „Kassierer“) angegeben werden.

Wichtig: In der Einladung / Tagesordnung muss nicht stehen, dass die Abberufung „aus wichtigem Grund“ erfolgt. Steht dies in der Einladung / Tagesordnung kann eine Abberufung aber nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. Darum solltest du auf diesen  Hinweis verzichten.

In der Mitgliederversammlung (oder dem nach Satzung zuständigen Gremium) muss dein Verein dem Vorstandsmitglied Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen zu äußern, bevor eine Entscheidung gefällt wird. Dies ergibt sich aus der analogen Auslegung von Artikel 103 des Grundgesetzes.

Tipp: Grundsätzlich ist sich die Rechtsprechung nicht darüber einig, ob die Anhörung auch notwendig ist, wenn das Mitglied lediglich vom Vorstandsamt enthoben aber nicht aus dem Verein ausgeschlossen wird. Um jedoch langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte die Anhörung in jedem Fall erfolgen.

Wenn die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt, reicht für die Amtsenthebung eine einfache Mehrheit, also die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 BGB)

Der Abberufungsbeschluss tritt mit Zugang der – vorzugsweise schriftlichen – Mitteilung an das betroffene Mitglied in Kraft. Sie muss auch umgehend dem Registergericht gemeldet werden, damit der Eintrag im Vereinsregister entsprechend geändert wird.

Der Beschluss über die Abberufung muss dem betroffenen Vorstandsmitglied mitgeteilt werden. Mit dem Zugang der Abberufungserklärung treten die Wirkungen der Abberufung ein. Die Abberufung muss schließlich auch beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden.

Vorläufige Amtsenthebung

Dein Verein sollte in der Satzung regeln, dass ein anderes Gremium als eure Mitgliederversammlung die Möglichkeit hat, ein Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes zu entheben, bis eine Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung fällt. Die Mitgliedersammlung sollte dann umgehend einberufen werden. Es kann aber auch die Satzungsregel aufgenommen werden, dass die vorläufige Amtsenthebung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Gültigkeit hat.

Wichtig: Wird ein Vorstandsmitglied seines Amtes enthoben, muss dies immer dem Registergericht mitgeteilt werden. Das gilt auch für eine vorläufige Amtsenthebung. Kommt es dann zur endgültigen Amtsenthebung muss dies ebenfalls dem Registergericht mitgeteilt werden.



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