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  • 14. März. 2024
  • hfischer
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Nach der Gründungsversammlung veranlasst der neue Vorstand meist die umgehende Eintragung des Vereins ins Vereinsregister. Gleichzeitig erfolgt der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt. Allerdings sind hierbei bestimmte Regularien einzuhalten. Unter Umständen kann es sonst zur Ablehnung der Eintragung ins Vereinsregister kommen. Dies zeigt auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2024 (Aktenzeichen 19 W 80/23).

Inhaltsverzeichnis

Was war geschehen?

Ein Verein hatte mit seinem Antrag auf Aufnahme in das Vereinsregister auch seine Satzung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Dort war in § 2 Absatz 1 festgehalten, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge. Eine Bescheinigung des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit wurde jedoch nicht beigefügt.

Vereinseintragung abgelehnt

Das Registergericht lehnte die Eintragung des Vereins jedoch ab. Neben anderen Beanstandungen lehnte das Gericht die Eintragung auch ab, weil in der Satzung behauptet wurde, dass der Verein gemeinnützig sei, eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts jedoch fehlte.

Der Verein legte daraufhin zunächst Beschwerde beim Registergericht ein, die jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Verein zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht, das die Ablehnung jedoch für rechtens erachtete. Der Verein ging deshalb in Berufung vor das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Oberlandesgericht: Ablehnung zulässig

Das OLG Karlsruhe gab ebenfalls dem Registergericht recht und erklärte die Ablehnung der Eintragung für zulässig. Unter anderem stellte das Gericht klar, dass bei Verstößen gegen das Vereinsrecht eine Eintragung ins Vereinsregister verweigert werden kann. Das gelte besonders dann, wenn in der Satzung des beantragenden Vereins gegen die Satzung verstoßen wird. In der Urteilsbegründung stellte das OLG fest:

„Eine Vereinsanmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn die in §§ 56 bis 59 BGB genannten Bestimmungen verletzt sind oder andere Vorschriften des zwingenden öffentlichen oder privaten Vereinsrechts verletzt sind. Alle Rechtsverhältnisse des Vereins müssen in der Satzung ohne Gesetzesverstoß geregelt sein. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist.“

Fehlende Bestätigung des Finanzamts

Da der Verein eine Bestätigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid) bezüglich der Gemeinnützigkeit nicht vorlegte, in der Satzung aber die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke behauptet wurde, bestätigte das OLG die Ablehnung der Eintragung und stellte folgenden Leitsatz auf:

„Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt.“

Vereinszweck in der Satzung

Das OLG führte weiter aus, dass die Angabe des Vereinszwecks zu den gesetzlich geregelten Mindestanforderungen an eine Vereinssatzung gehört. Es müsse sichergestellt werden, dass man bei Einsicht in das Vereinsregister einen korrekten Einblick in die Vereinsverhältnisse erhalte. Für Spender sei es von besonderer Wichtigkeit, ob der Verein gemeinnützige Zwecke verfolge. Dies sei die Voraussetzung, dass die Spende steuerlich absetzbar wird.

Die Satzung des Vereins vermittle aber den Eindruck, dass der Verein bereits anerkannt gemeinnützig sei, was nicht belegt werden konnte. Hinzu kam in diesem Fall, dass der Nachweis nicht fehlte, weil der Gemeinnützigkeitsantrag beim Finanzamt zu spät gestellt wurde. Der Antrag war vom zuständigen Finanzamt abgelehnt worden.

Entscheidung betrifft auch eingetragene Vereine

In diesem Verfahren ging es um einen neu gegründeten Verein. Grundsätzlich kann ein Verein auch eingetragen werden, wenn er keine Gemeinnützigkeit beantragt hat. Wird aber in der Satzung angegeben, dass der Verein gemeinnützig ist, muss dies gegenüber dem Registergericht mit einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamts belegt werden.

Das Problem kann aber bei jedem Verein auftauchen, der gemeinnützig ist, aber beispielsweise durch Änderungen der Satzung die Gemeinnützigkeit verliert. Da die Gemeinnützigkeit auch rückwirkend entzogen werden kann, solltet Ihr Satzungsänderungen umgehend dem Finanzamt und dem Registergericht mitteilen.



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