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  • 08. Dezember. 2023
  • hfischer
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Zuletzt aktualisiert: 08.12.2023

Das ging bös ins Auge. Wegen seines Engagements im Verein verlor ein Vertragsamateur seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld – obwohl er monatlich nur 250 EUR vom Verein erhielt. Das Problem: er war über 15 Stunden pro Woche für den Verein im Einsatz.

Als ihm nun in seinem Hauptberuf gekündigt wurde, lehnte das Jobcenter seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Die Behörde begründete die Ablehnung mit seinem Einsatz beim Verein. Da er dort mehr als 15 Stunden tätig sei, gelte er nicht als arbeitslos.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern gab dem Jobcenter recht. Auch hier bewertete man die sportliche Tätigkeit des Vertragsamateurs als Beschäftigungsverhältnis. Damit könne er nach § 138 Abs. 3 SGB III (Sozialgesetzbuch III) nicht als Arbeitsloser anerkannt werden.

In dem Vertrag zwischen Spieler und Verein sah das Sozialgericht ein „leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis“. Ob es sich um ein Arbeitsverhältnis im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte, spiele in diesem Fall keine Rolle.

Das Gericht stellte fest, dass der sportliche Einsatz des Amateurkickers über die übliche, reine Mitgliedschaftspflicht hinausgehe. Das Sozialgericht rechnete zu den angegebenen Einsatzzeiten die An- und Abfahrten zu Auswärtsspielen noch hinzu.

Da die Spieler mit einem Mannschaftsbus zu den Auswärtsspielen gefahren wurden und die Sportkleidung vom Verein gestellt wurde, war das Gericht nicht bereit, die monatlichen 250 EUR als Aufwandsentschädigung anzuerkennen.

Grundsätzlich spiele der zeitliche Aufwand für eine Freizeitbeschäftigung bei der Beurteilung eine untergeordnete Rolle. Durch die Vergütung werde aber hier aus der Freizeitbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch III).

Tipp: Bei Abschluss von Verträgen mit Sportlern solltet Ihr deshalb darauf achten, dass die Arbeitszeit mit maximal 15 Stunden vereinbart wird, wenn die vereinbarte Vergütung nicht eindeutig als Aufwandsersatz angesehen werden kann.



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