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  • 25. Oktober. 2023
  • cmeckel
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In vielen Fällen gestalten Mitglieder das Logo ihres Vereins. Doch was passiert, wenn dieses Mitglied den Verein verlässt? Wem gehört das Vereinslogo? Die Antwort darauf gibt es in diesem Beitrag.

Ein Verein hatte damit Probleme, als das Mitglied, das das Emblem gestaltete, den Verein verlies. Der im Streit aus dem Verein Ausgeschiedene wollte dem Verein verbieten, das von ihm erstellte Logo weiter zu nutzen. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte in einem Urteil vom 16.05.2023 fest, dass keine Unterlassungsansprüche bestanden (Aktenzeichen 11 U 61/22)

Das ausgeschiedene Mitglied klagte zunächst vor dem Landgericht (LG), das aber seine Klage abwies. Auch seine Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) hatte keinen Erfolg. In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst fest, dass der Kläger dem Verein die Rechte zur Vervielfältigung und zur Verbreitung des Emblems eingeräumt hatte. Diese Rechte seien nicht von einer Mitgliedschaft des Urhebers abhängig. Die Rechte wurden dem Verein eingeräumt, damit sich dieser nach außen darstellen könne. Sie sollten aber nicht die Verbundenheit des Klägers mit dem Verein verdeutlichen.

Der Kläger könne die Rechte nicht zurückrufen, da er nicht hinreichend konkret nachgewiesen habe, dass es zu einer Veränderung gekommen sei, die die weitere Nutzung des Logos für ihn unzumutbar mache. Der Kläger hatte vor Gericht lediglich ausgeführt, dass er aus dem Verein „geschmissen“ wurde und auf verletzende Weise aus der Gruppe geworfen wurde. Diese pauschalen Angaben reichten nicht aus, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen.

Nähere Angaben zum Verlassen des Vereins fehlten. Hinzu käme, dass ein an den Verein gerichtetes Schreiben keine Ausführungen enthielt, die darauf schließen ließen, dass das Logo nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Fazit: Das ehemalige Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das von ihm gestaltete Vereinslogo. Der Verein darf sein Logo daher weiterhin verwenden.



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