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  • 15. Februar. 2024
  • hfischer
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Die Digitalisierung bietet Vereinen viele neue Möglichkeiten, aktiv zu werden. Ein gemeinnütziger Verein machte sich dies zu Nutzen und betrieb eine Petitionsplattform. Warum sich daraufhin das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit dem Fall befasste, erklären wir Euch in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Die Ausgangssituation

In dem Verfahren klagte ein eingetragener Verein, der eine Petitionsplattform betrieb. Er wurde zunächst vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt, die Gemeinnützigkeit wurde jedoch nach Abgabe der Steuererklärung entzogen. Laut Satzung verfolgt der Verein die Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Verein befasst sich hierzu umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien und würdigt diese objektiv und neutral. Zudem fördert er in parteipolitisch neutraler Weise auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie politische Wahrnehmungsfähigkeit und politisches Verantwortungsbewusstsein. 

Nach der Satzung ist der Verein parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne einer einseitigen Beeinflussung oder Förderung einzelner Parteien. 

Zur Durchsetzung seiner Satzungsziele betreibt der Verein eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Vereins helfen den Nutzern bei der Gestaltung der Kampagnen und Petitionen.

Finanzamt entzieht Gemeinnützigkeit 

Nach Prüfung der Satzung gewährte das Finanzamt zunächst die Gemeinnützigkeit, entzog sie aber wieder nach der Prüfung der ersten abgegebenen Steuererklärung. Der Fiskus argumentierte, dass der Verein mit seiner Petitionsplattform nicht nur den in der Satzung beschriebenen Vereinszweck betreibe. Eine Petitionsplattform, die der Förderung des demokratischen Staatswesens dienen soll, dürfe nur Petitionen im Sinne des Artikel 17 GG (Grundgesetz) veröffentlichen. Der Verein vermittele aber über die Plattform auch das Wissen, wie man eine Petition oder eine Kampagne durchführt. Dabei handelt es sich nach Meinung des Finanzamtes um Volks- und Berufsbildung. Dies ist zwar auch ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 aber nach Meinung des Fiskus kein Satzungszweck des Vereins.

Das Urteil des Finanzgerichts

Der Verein klagte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das zu seinen Gunsten entschied und ihm die Gemeinnützigkeit wieder gewährte. Das Gericht betonte, dass zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nicht nur Online-Petitionen gehören, die sich an staatliche Organe wenden. In einer Pressemitteilung führt das Finanzgericht aus:

„Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger (der Verein) das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.“

Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Euch hierüber auf dem Laufenden. 



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