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  • 25. August. 2022
  • adickel
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Wenn Ihr Mitarbeiter in Eurem Verein beschäftigt, müsst Ihr ihnen im September 300 Euro „Energiekostenpauschale“ auszahlen. Was Ihr bei der Auszahlung der Pauschale beachten müsst und wie Ihr das Geld vom Fiskus zurückbekommt, erläutern wir Euch in diesem Beitrag.

Wer hat Anspruch auf die Energiekostenpauschale?

Anspruch auf die sogenannte Energiekostenpauschale haben alle, die am 1. September bei Eurem Verein einkommensteuerpflichtig beschäftigt sind. Das gilt auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte. Ausgenommen sind Beschäftigte, die

  • in Steuerklasse sechs eingruppiert sind.
  • Praktikanten.
  • ehrenamtlich tätig sind und deren Einkünfte die Grenze des Ehrenamtsfreibetrages (840 € pro Jahr) nicht überschreiten.

Was müssen Minijobber tun?

Minijobber müssen Euch schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um das erste Arbeitsverhältnis handelt und keine andere Hauptbeschäftigung besteht. So soll eine doppelte Auszahlung der Pauschale vermieden werden. Die Pauschale wird nicht auf die Einkommensgrenzen angerechnet, die bei einem Minijob bestehen.

So bekommt ihr die Pauschale zurück

Ihr bekommt die ausgezahlten Pauschalen über die Verrechnung mit der Lohnsteuer vom Finanzamt zurück. Ihr zieht die Pauschale von der nächsten Lohnsteuerzahlung ab. Ist der ausgezahlte Pauschalbetrag höher, als die abzuführenden Steuern, wird euch der Betrag vom Finanzamt erstattet.



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