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  • 16. August. 2019
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GEMA Anmeldung für Vereine: Was zu beachten ist

Die GEMA ist die „Deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Puh, da klingt ja schon der Name kompliziert. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist jedoch, dass Vereine und gemeinnützige Organisationen mit dieser GEMA nichts am Hut haben.

Tatsächlich ist es jedoch so: Immer, wenn dein Verein Musik öffentlich nutzt, muss er dazu eine Berechtigung bei der GEMA erwerben.

Symbolbild Live Musik

GEMA Anmeldung für Vereine: Warum eigentlich GEMA?

Die GEMA versteht sich als Verwertungsgesellschaft, die eine treuhänderische Vermittlerrolle ausübt. Sie verwaltet die Urheberrechte von Musik-Schaffenden (Komponisten, Textdichtern, Musikverlagen) und stellt diese wiederum Musiknutzern gegen Gebühr zur Verfügung.
Nun kann man sich darüber ärgern, dass Musik – wie fast alles im Leben – Geld kostet, jedoch erfüllt die GEMA hier eine wichtige Rolle für Künstler: Sie schützt deren geistiges Eigentum und sorgt somit dafür, dass ihre Arbeit entsprechend und angemessen entlohnt wird.

Die GEMA selbst erzielt keinerlei Gewinn – auch sie ist ein Verein und hat in ihrer Satzung das Erzielen von Gewinnen ausdrücklich ausgeschlossen. Alles Einnahmen nach Abzug der Personal- und Verwaltungskosten, werden an die Urheber ausgeschüttet oder zur Kulturförderung eingesetzt.

GEMA im Verein: Wann werden Gebühren fällig?

Diese Frage kann man recht knapp beantworten: Immer dann, wenn Musik (öffentlich) eingesetzt wird, muss der Verein zahlen. Natürlich gilt das nicht für private Feiern mit Freunden im heimischen Wohnzimmer. Aber sobald es sich um einen öffentlichen Ort (z.B. ein Open-Air Vereinsfest) handelt, besteht GEMA-Pflicht.

Wie definiert man denn Öffentlichkeit? Ist der Verein öffentlich?

Nun ist es ja nicht ganz eindeutig, wo man die Grenzen zur Öffentlichkeit ziehen muss.

Die GEMA selbst definiert dies so:

„Nach dem Urheberrechtsgesetz § 15 (3) UrhG ist die Wiedergabe eines Werks öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, hängt also vom Personenkreis ab, der an einer Veranstaltung mit Musikdarbietung teilnimmt: Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (z.B. innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist demzufolge nach dem Urheberrechtsgesetz sehr weit gefasst.“

Das bedeutet, dass Vereinsfeiern oder Betriebsfeste eher öffentlich sind, private Feiern eher nicht.

Bei kleinen Vereinen, in denen sich alle untereinander kennen und man eine enge freundschaftliche Beziehung zueinander hat, könnte man ggf. noch von einer privaten Zusammenkunft ausgehen. Jedoch gilt: Je mehr Personen zur Musiknutzung zusammenkommen, desto eher geht man von einer öffentlichen Nutzung aus.

GEMA im Verein: Besteht GEMA-Pflicht auch, wenn der Verein nichts einnimmt?

Ja.

Auch bei Veranstaltungen ohne Eintritt, ist der Verein nicht von der GEMA Anmeldung befreit. Das gilt auch dann, wenn die Musik „nur“ im Hintergrund läuft. Man sollte also bei jeder Veranstaltung eine GEMA Meldung durchführen. Auch dann, wenn nur „GEMA-freie“ Musik gespielt wird, muss die Meldung erfolgen. Die GEMA wird dies anhand einer Setliste prüfen und nur eine Rechnung schicken, wenn auch wirklich GEMA-Pflicht besteht.

GEMA Rabatt: Gibt es eine GEMA Befreiung als gemeinnütziger Verein?

Als Verein und besonders als gemeinnütziger Verein lohnt es sich in jedem Fall, Kontakt zur GEMA aufzunehmen. So lässt sich prüfen, ob man in den Genuss von Sondertarifen und Rabatten kommt. Sondertarife gibt es nämlich z.B. häufig bei Musikwiedergabe in Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Setze dich hierzu genau mit den Tarifen auf der Website der GEMA auseinander und nimm als Verein unbedingt Kontakt auf.

Bei Benefizveranstaltungen kann man ggf. auch einen Nachlass von 10% geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Die Veranstaltung muss auf einem speziellen Vordruck vor Durchführung der Veranstaltung angemeldet werden.
  2. Der Reinerlös der Veranstaltung kommt ausschließlich in Not geratenen Menschen zu.
  3. Alle Teilnehmer müssen schriftlich auf ihre Gage verzichten. Die Verzichtserklärungen müssen der GEMA vorliegen.
  4. Der Verein muss belegen, dass der Reinertrag dem angegebenen Zweck zugeführt wird.
  5. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen in einer Aufstellung zusammengefasst eingereicht werden.

GEMA im Verein: Riskiere keine Strafe!

Häufig versuchen Vereine Geld zu sparen, indem sie ihre Veranstaltungen nicht bei der GEMA melden. Mach da nicht mit! Denn durch deine Werbung kann die GEMA von der Veranstaltung erfahren und dann kann es teuer werden. Die GEMA ist unter Umständen dazu berechtigt, den doppelten Tarif in Rechnung zu stellen.

Also gilt: Anmelden nicht vergessen!



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