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  • 08. Dezember. 2022
  • adickel
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Grundsätzlich ist die Inflationsausgleichsprämie eine tolle Sache: Bis Ende übernächsten Jahres könnt ihr bis zu 3.000 EUR – an Mitarbeiter zahlen, ohne hierfür Steuern oder Sozialabgaben zahlen oder abziehen zu müssen. Wie viel Ihr zahlt und in welchen Tranchen, das bleibt Euch überlassen. Allerdings darf die Grenze von insgesamt 3.000 EUR nicht überschritten werden. Ihr könnt also maximal 3.000 EUR bis Dezember 2024 zahlen – der Freibetrag gilt nicht pro Jahr.

Eine freiwillige Leistung – nicht für jedermann

Nun sind 3.000 EUR für viele Vereine eine Menge Geld. Wenn Arbeitnehmer kommen und um die Auszahlung bitten – was dann? Keine Sorge: Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung, auf die der Mitarbeiter keinen Anspruch hat.

Wichtig ist außerdem, dass die Zahlung nur für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt wird. Kräfte, die für Euren Verein gegen Rechnung tätig werden (Chorleiter, Seminar-Kräfte usw.) haben keinen Anspruch auf eine steuer- und sozialabgabenfreie Zusatzleistung.

Wer die Prämie bekommen kann

Auf der anderen Seite kann allen abhängig Beschäftigten eine zusätzliche, steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung gewährt werden. Gleichgültig, ob es sich um Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitmitarbeiter oder auch Minijobber handelt – jedem können bis zu 3.000 EUR gewährt werden. Als Faustregel gilt: Jeder Mitarbeiter, für den Steuern abgeführt werden, kann diesen Freibetrag erhalten.

Es fehlen leider noch Auslegungen, inwieweit Mitarbeiter, die lediglich innerhalb der Grenzen des Übungsleiter- beziehungsweise Ehrenamtsfreibetrag – steuerfrei – honoriert werden, den Freibetrag nutzen können. Hier solltet Ihr auf jeden Fall weitere Informationen abwarten. Wenn es hierzu Ausführungsbestimmungen gibt, werden wir Euch natürlich hier informieren.

Die Prämie muss on top gezahlt werden

Die Inflationsausgleichsprämie muss als zusätzliche Leistung von Eurem Verein finanziert werden. Ihr könnt die Prämie beispielsweise nicht mit dem Weihnachtsgeld verrechnen, wenn der Mitarbeiter hierauf einen vertraglichen Anspruch hat oder ein „Gewohnheitsrecht“ besteht. Natürlich könnt Ihr aufgrund der Prämie auch nicht das Gehalt kürzen. Grundsätzlich gilt hier, dass durch die Prämie keine sonstigen Bezüge des Mitarbeiters gekürzt werden kann.

Nehmt Euch Zeit

Derzeit liegen noch keine Ausführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen vor. Darum solltet Ihr zunächst abwarten. Schließlich habt Ihr bis Dezember 2024 die Möglichkeit, eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren.



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