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  • 13. Juli. 2022
  • adickel
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Zuwendungsbescheinigungen – im Volksmund „Spendenquittung“ genannt – sind ein heißes Eisen, bei dem Ihr keine Experimente eingehen solltet. Das Finanzamt schaut hierbei sehr genau hin. Bei unberechtigt ausgestellten Spendenbescheinigungen haftet Euer Verein nicht nur für entgangene Steuereinnahmen des Staates. Im Extremfall kann dies sogar zum Verlust der Gemeinnützigkeit mit allen Konsequenzen führen.

Ein Fall, der gar nicht so selten vorkommt: Ein Handwerker, der gleichzeitig Vereinsmitglied ist, übernimmt Renovierungs- oder Reparaturarbeiten und möchte dafür Zuwendungsbescheinigungen bekommen. Das Problem: Unbezahlte Arbeitsleistungen sind keine Spende! Eine hierfür ausgestellte Spendenquittung würde bei einer Prüfung durch den Fiskus sehr wahrscheinlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Um dem Mitglied dennoch helfen zu können, sollte Euer Verein ganz offiziell einen Auftrag an die Firma des Handwerkers vergeben. Hierfür erhaltet Ihr dann eine Rechnung, auf der der Handwerker vermerken kann, dass er den Rechnungsbetrag an seinen Verein spenden möchte. Dann könnt Ihr bedenkenlos Spendenbescheinigungen ausstellen.

Kritisch wird es aber, wenn Ihr einen Auftrag erteilt, den der Verein unter normalen Umständen nicht bezahlen könnte. Denn dann geht Ihr schon bei der Auftragserteilung davon aus, dass der Betrag eine Spende ist. Der Handwerker würde also mehr oder weniger gezwungen, auf den Rechnungsbetrag zu verzichten. Er muss aber frei entscheiden können, damit der Rechnungsbetrag freiwillig geleistet wird. Fehlt es an der Freiwilligkeit, dürft Ihr wieder keine Spendenbescheinigungen ausstellen.



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