
Gepostet am 28.10.2022;
Den Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26, 26a und / oder 26b EStG können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer entsprechenden Tätigkeit Einnahmen erzielt haben. Die Erfassung der Einnahmen ist davon abhängig, ob die Aufwandsentschädigung im Rahmen Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wurde - also im Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist (eher seltener) - oder ob es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (der häufige Fall).
Handelt es sich beispielsweise um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, so finden Sie in diesem Dialog einen Unterdialog mit der Bezeichnung "Nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG". Der Freibetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Erfolgte die Zahlung im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit, finden Sie die Erfassungsmöglichkeit für steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Unterdialog "Weitere Einnahmen und Besonderheiten" oder "Sonstige Angaben zum Arbeitslohn" im Bereich "Arbeitnehmer" beziehungsweise der nichtselbständigen Arbeit.