Gepostet am 27.03.2017;
Mitarbeiter, welche der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 iVm § 39c Abs. 4 EStG unterliegen, erhalten seitens der Finanzverwaltung eine entsprechende Bescheinigung, aus welcher die abzurechnende Steuerklasse hervorgeht. Auf dieser Bescheinigung ist lediglich die Finanzamtnummer der ausstellenden Finanzbehörde enthalten. Der allgemeine Gemeindeschlüssel (AGS) wird auf diesen Bescheinigungen nicht ausgewiesen.
Um diese Mitarbeiter korrekt abzurechnen, ist in der Abrechnungsvorgabe > (Stammdaten > Mitarbeiter) > Mitarbeiter öffnen unter dem Register "Lohn-Abrechnungsdaten > Abrechnungsvorgabe" auf dem Register "Steuer" die Option "Bescheinigung Lohnsteuerabzug nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 39c Abs. 4 EStG liegt vor" zu aktivieren. Speichern Sie die Änderungen mit "Speichern & schließen".
Die Aktivierung bewirkt, dass der Gemeindeschlüssel nicht mehr geprüft wird und die Abrechnungsvorgabe auch ohne diese Hinterlegung abgespeichert werden kann.
WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass beim Austritt eines Mitarbeiters mit Aktivierung dieses Kennzeichens keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt und übertragen wird.