Steuerklassen
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FAQ: Steuerklassen
Wann muss ich meine Steuerklasse ändern?
Wenn sich deine Lebenssituation ändert (z. B. Heirat, Trennung, alleinerziehend, zweiter Job) oder ihr als Paar deutlich unterschiedlich verdient. Prüfe nach solchen Änderungen immer kurz, ob du noch passend eingestuft bist.
Was ist die beste Steuerklasse für mich?
Deine beste Option hängt von mehreren Faktoren ab. Mit dem kostenlosen Steuerklassenrechner von WISO Steuer findest du schnell und einfach heraus, welche Klasse für dich und deinen Partner am besten ist:
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Für wen gilt welche Steuerklasse?
- Steuerklasse 1: Singles
- Steuerklasse 2: Alleinerziehende
- Steuerklasse 3: Besserverdienende Ehepartner oder Lebenspartner
- Steuerklasse 4: Gleichverdienende Ehepartner oder Lebenspartner
- Steuerklasse 5: Ehepartner oder Lebenspartner mit geringerem Einkommen
- Steuerklasse 6: Arbeitnehmer mit mehreren Jobs
Wie kann ich meine Steuerklasse ändern?
Die Änderung kannst du beim Finanzamt beantragen – entweder per schriftlichem Antrag auf Formular oder online über ELSTER.
Übrigens: Du kannst deine Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln.
Welche Kombination sollten Ehepaare wählen?
Nach der Heirat ordnet euch das Finanzamt beide automatisch in die Steuerklasse 4 ein. Verdient ihr unterschiedlich viel, solltet ihr einen Wechsel in die Kombination 3 und 5 prüfen. Das könnt ihr ganz einfach mit dem Steuerklassenrechner von WISO Steuer ausprobieren.
Beste Steuerklasse finden: Welche passt zu mir?
Das hängt von Einkommen, Familienstand und ggf. Kindern ab. Mit dem Steuerklassenrechner siehst du in wenigen Klicks, welche Kombination für euch am besten passt.
Ab wann wirkt ein Steuerklassenwechsel?
Sobald die Änderung in den ELStAM verarbeitet ist und dein Arbeitgeber sie abrufen kann – meist zum nächsten Abrechnungsmonat.
Wie oft darf ich die Steuerklasse im Jahr wechseln?
Du kannst deine Steuerklasse mehrmals im Jahr ändern. Sinnvoll ist das vor allem bei großen Änderungen (z. B. neues Einkommensverhältnis).
Steuerklasse 1 für ledige Personen
Steuerklasse 1 ist weniger eine Sonderregelung als vielmehr der steuerliche Normalzustand, von dem aus andere Steuerklassen abweichen. Typisch für Steuerklasse 1 ist, dass sie an keine familiären Vergünstigungen geknüpft ist. Sie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht verheiratet sind (also ledig) oder nicht in einer steuerlich relevanten Partnerschaft leben. Die Zuordnung in Steuerklasse 1 trifft häufig in den folgenden Situationen zu:
- beim Berufseinstieg nach Ausbildung oder Studium
- bei Alleinstehenden, unabhängig vom Alter
- nach Trennung oder Scheidung, sobald steuerliche Übergangsfristen enden
- bei Verwitweten nach Ablauf der Sonderjahre
Im Alltag macht sich Steuerklasse 1 vor allem dadurch bemerkbar, dass der monatliche Lohnsteuerabzug ohne zusätzliche Entlastungen erfolgt. Die Berechnung orientiert sich an den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und bildet damit den Referenzwert, mit dem andere Steuerklassen häufig verglichen werden. Viele empfinden den Abzug deshalb als relativ hoch – vor allem dann, wenn man zuvor eine andere Steuerklasse hatte.
Steuerklasse 1 als „Rückkehrpunkt“ nach Veränderungen
Ein zentrales Merkmal der Steuerklasse 1 ist ihre Rolle nach Lebensumbrüchen. Nach einer Trennung oder Scheidung führt der steuerliche Weg in vielen Fällen zurück in diese Steuerklasse. Das gilt auch dann, wenn sich das Einkommen selbst kaum verändert hat. Der Wechsel wird deshalb oft als finanzieller Einschnitt wahrgenommen, obwohl er in erster Linie eine Anpassung der laufenden Abzüge darstellt.
Auch nach Phasen mit Sonderregelungen – etwa bei Verwitwung – ist Steuerklasse 1 der reguläre Anschluss. Sie stellt damit sicher, dass die Besteuerung wieder auf einer neutralen, personenbezogenen Grundlage erfolgt, ohne zusätzliche familiäre Komponenten.
Steuerklasse 2 für Alleinerziehende hat Sonderregelungen
Die Steuerklasse 2 ist keine allgemeine Steuerklasse, sondern eine gezielte Sonderregelung. Sie greift nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und ist ausschließlich für Alleinerziehende vorgesehen. Der Kern dieser Steuerklasse liegt darin, die besonderen finanziellen Belastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil ein Kind überwiegend allein betreut.
Im Unterschied zu anderen Steuerklassen steht bei Steuerklasse 2 nicht der Familienstand im Mittelpunkt, sondern die konkrete Haushalts- und Betreuungssituation. Deshalb ist sie besonders dynamisch: Schon kleine Veränderungen im Alltag können darüber entscheiden, ob der Anspruch besteht oder entfällt.
Typische Lebenssituationen rund um Steuerklasse 2
Steuerklasse 2 taucht häufig in klar abgegrenzten Lebensphasen auf:
- nach einer Trennung, wenn ein Elternteil die alleinige Betreuung übernimmt
- bei dauerhaftem Alleinerziehen, unabhängig vom Beziehungsstatus
- nach der Geburt eines Kindes, sofern kein gemeinsamer Haushalt besteht
Sie ist damit weniger ein langfristiger Dauerzustand als vielmehr eine situationsabhängige Entlastung, die sich im Laufe der Zeit verändern kann.
Wann Steuerklasse 2 grundsätzlich möglich ist
Steuerklasse 2 kommt in Betracht, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Entscheidend ist nicht eine einzelne Voraussetzung, sondern das Zusammenspiel aller Faktoren:
- mindestens ein Kind lebt überwiegend im eigenen Haushalt
- für dieses Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
- der Haushalt gilt steuerlich als „alleinerziehend“
- es lebt keine weitere volljährige Person dauerhaft im Haushalt
Diese Kriterien zeigen, dass Steuerklasse 2 weniger an formale Beziehungen geknüpft ist als an die tatsächlichen Lebensumstände.
Warum der Haushalt eine so große Rolle spielt
Ein zentrales Merkmal der Steuerklasse 2 ist der Fokus auf den allein geführten Haushalt. Sobald eine weitere volljährige Person dauerhaft dort lebt – etwa ein neuer Partner, ein Freund oder ein erwachsenes Kind ohne Sonderstatus –, kann der Anspruch entfallen. Hintergrund ist die Annahme, dass sich finanzielle und organisatorische Belastungen dann zumindest teilweise verteilen.
Gerade deshalb ist Steuerklasse 2 eng mit Lebensentscheidungen verbunden:
- Trennung mit Kind kann den Anspruch eröffnen
- Zusammenzug kann ihn wieder beenden
- Änderungen der Meldeverhältnisse können steuerliche Folgen haben
Steuerklasse 3 für Ehepartner, die mehr Einkommen haben
Die Steuerklasse 3 ist eine Steuerklassenoption für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die nicht dauerhaft getrennt leben. Sie kann ausschließlich in Kombination mit Steuerklasse 5 gewählt werden. Dabei erhält der höher verdienende Partner die Steuerklasse 3, während der andere Partner der Steuerklasse 5 zugeordnet wird.
Ziel dieser Kombination ist es, den laufenden Lohnsteuerabzug innerhalb der Partnerschaft und im Jahresverlauf unterschiedlich zu verteilen. Steuerklasse 3 ist daher keine eigenständige Steuerklasse im Sinne einer Einzelbetrachtung, sondern immer Teil einer gemeinsamen steuerlichen Gestaltung.
In Steuerklasse 3 fällt der monatliche Lohnsteuerabzug beim höher verdienenden Partner regelmäßig niedriger aus als in anderen Steuerklassen. Hintergrund ist, dass bei dieser Kombination ein größerer Teil der steuerlichen Entlastungen beim Hauptverdiener berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich dessen monatliches Nettoeinkommen.
Diese Wirkung tritt insbesondere dann ein, wenn:
- ein Partner deutlich mehr verdient als der andere
- ein Einkommen zeitweise reduziert oder unterbrochen ist (z. B. Elternzeit, längere Auszeit)
- der zweite Partner nur ein geringes sozialversicherungspflichtiges Einkommen erzielt
Ab wann lohnt sich diese Kombination?
Die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt sich besonders, wenn der Lohnunterschied zwischen dir und deinem Partner relativ groß ist. Optimal ist diese Kombination, wenn ein Partner etwa 60 Prozent und der andere 40 Prozent eures gemeinsamen Einkommens verdient.
Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt dann die Steuerklasse 3, der andere Partner die Steuerklasse 5.
Aus diesem Grund eignet sich Steuerklasse 3 und die Kombination mit Steuerklasse 5 insbesondere für Konstellationen mit einem klaren und dauerhaft bestehenden Einkommensgefälle. Je stärker sich die Einkommen angleichen, desto weniger passt diese Verteilungslogik zur tatsächlichen Situation.
Steuerklasse 3 stößt dann an Grenzen, wenn sich die Einkommensverhältnisse verändern.
Das ist häufig der Fall bei:
- Rückkehr aus Elternzeit mit höherem Stundenumfang
- Gehaltssteigerungen des bislang geringer verdienenden Partners
- Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit
- allgemein zunehmender Angleichung der Einkommen
In solchen Fällen wird die ungleiche Verteilung der laufenden Abzüge oft als unpassend empfunden. Dann kann eine gleichmäßigere Lösung – etwa Steuerklasse 4 oder Steuerklasse 4 mit Faktor – besser zur veränderten Situation passen.
Was ist, wenn der Ehepartner nicht arbeitet?
Erzielt nur ein Partner das gesamte Einkommen als Alleinverdiener, kann er die Steuerklassenkombination 3/5 beantragen- und selbst in die günstige Steuerklasse 3 wechseln. In diesem Fall profitiert er von den geringeren Steuerabzügen, was zu einem höheren monatlichen Nettolohn führt. Da der nicht arbeitende Partner kein eigenes Einkommen hat, spielt die Steuerklasse 5 keine Rolle.
Abzüge in Steuerklasse 3
In der Steuerklasse 3 sind durch den doppelten Grundfreibetrag die Abzüge am geringsten. Der Partner profitiert also von geringeren Abzügen bei der Lohnsteuer, was zu einem höheren Nettolohn führt.
Sozialabgaben:
- Arbeitslosenversicherung: 2, 5% bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 7.100 € im Westen bzw. 7.300 € im Osten
- Krankenversicherung: 7,3 % allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Rentenversicherung: 18,6 % bis zu einem Monatsverdienst von 7.100 € im Westen bzw. 7.300 € im Osten
- Pflegeversicherung: 3,05 % und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35 %.
Steuerklasse 4 für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen
Die Steuerklasse 4 ist für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen, die nicht dauerhaft getrennt leben und bei denen beide Partner ein vergleichbares Einkommen erzielen. Sie bildet innerhalb des Steuerklassensystems die Variante ab, die auf Ausgewogenheit und Gleichbehandlung ausgelegt ist.
Steuerklasse 4 orientiert sich an der Vorstellung, dass beide Partner wirtschaftlich in vergleichbarem Umfang zum Haushalt beitragen. Der laufende Lohnsteuerabzug wird deshalb so berechnet, dass keiner der beiden Partner deutlich stärker oder deutlich geringer belastet wird als der andere.
Diese Logik passt besonders gut, wenn:
- beide Partner in ähnlichem Umfang erwerbstätig sind
- die Einkommen nicht stark auseinanderliegen
- eine gleichmäßige monatliche Belastung gewünscht ist
Steuerklasse 4 gilt damit häufig als die „neutrale“ Ehe-Steuerklasse, da sie weder ein Einkommen besonders begünstigt noch eines bewusst stärker belastet.
Wann Steuerklasse 4 besonders sinnvoll ist
Steuerklasse 4 passt gut zu stabilen Lebenssituationen, etwa:
- zwei Vollzeitstellen mit vergleichbarem Gehalt
- dauerhafte Teilzeit auf beiden Seiten
- wenig Veränderungen im Einkommensverlauf
Sie ist weniger geeignet, wenn ein starkes oder dauerhaftes Einkommensgefälle besteht. In solchen Fällen kann eine andere Steuerklassenkombination die Lebensrealität besser abbilden.
Steuerklasse 5 für Ehepartner mit geringerem Einkommen
Die Steuerklasse 5 kann nur von verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften genutzt werden, die nicht dauerhaft getrennt leben. Sie wird nicht allein gewählt, sondern ausschließlich wie oben bereits erwähnt als Teil der Steuerklassen-Kombination 3/5: In der Praxis erhält der Partner mit dem höheren Arbeitslohn regelmäßig die Steuerklasse 3, während der Partner mit dem niedrigeren Arbeitslohn der Steuerklasse 5 zugeordnet wird. Steuerklasse 5 ist damit kein „eigenes Modell“, sondern der notwendige Gegenpol zur Steuerklasse 3.
Im laufenden Lohnsteuerabzug führt Steuerklasse 5 meist zu einem vergleichsweise hohen Abzug. Das ist nicht „schlechter gestellt“, sondern Ergebnis der Systematik: Bei der Kombination 3/5 wird ein größerer Teil der Entlastungswirkung beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt. Steuerklasse 5 bildet dazu die Gegenrechnung, damit die Abzüge innerhalb der Partnerschaft asymmetrisch verteilt werden.
Typischerweise wird Steuerklasse 5 gewählt, wenn ein deutliches Einkommensgefälle besteht, zum Beispiel in Konstellationen wie:
- ein Partner arbeitet Vollzeit, der andere Teilzeit
- ein Partner hat vorübergehend ein reduziertes Einkommen (z. B. Familienphase, berufliche Auszeit)
- der zweite Partner erzielt ein geringeres sozialversicherungspflichtiges Einkommen
Viele empfinden Steuerklasse 5 als „ungünstig“, weil das Netto beim geringer verdienenden Partner sichtbar niedriger ausfällt. Diese Wahrnehmung entsteht vor allem dann, wenn man nur auf das einzelne Gehalt blickt. Fachlich ist Steuerklasse 5 jedoch vor allem Ausdruck der gewählten Aufteilung der laufenden Abzüge innerhalb der Ehe und sollte deshalb immer im Kontext der Kombination 3/5 eingeordnet werden.
Abzüge in Steuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 wird vom Partner mit dem geringeren Einkommen gewählt und hat keine Freibeträge, was zu höheren Abzügen führt. Die Sozialabgaben entsprechen denen der anderen Steuerklassen, jedoch ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages bei der Lohnsteuer
- Sozialabgaben (ca. 31,8 %):
- Arbeitslosenversicherung: 2,5 % bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 7.100 € im Westen bzw. 7.300 € im Osten
- Krankenversicherung: 7,3 % allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
- Rentenversicherung: 18,6 % bis zu einem Monatsverdienst von 7.100 € im Westen bzw. 7.300 € im Osten
- Pflegeversicherung: 3,05 % und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35 %
Sinnvoll ist eine Neubewertung der Steuerklassenwahl häufig dann, wenn sich das Einkommensverhältnis verändert, etwa durch:
- Stundenaufstockung oder Wiedereinstieg mit höherem Umfang
- >Gehaltssprünge beim bislang geringer verdienenden Partner
- eine allgemeine Angleichung der Einkommen
In solchen Fällen kann eine gleichmäßigere Verteilung der laufenden Abzüge innerhalb der Partnerschaft besser zur neuen Situation passen als das asymmetrische Modell 3/5.
Steuerklasse 6 bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Die Steuerklasse 6 unterscheidet sich grundlegend von allen anderen Steuerklassen. Sie knüpft nicht an den Familienstand und auch nicht an Partnerschaften an, sondern ausschließlich an die Anzahl der gleichzeitig bestehenden Arbeitsverhältnisse. Steuerklasse 6 kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis parallel ausübt.
Für deine Hauptbeschäftigung wirst du dabei in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingruppiert, abhängig von deinem persönlichen Status (zum Beispiel ledig, verheiratet, etc.). Für jeden weiteren Job wird dann automatisch eine zweite Steuerklasse, die Steuerklasse 6 verwendet.
Steuerklasse 6 taucht vor allem in praktischen Alltagssituationen auf, etwa:
- bei einem Nebenjob, der kein Minijob ist
- bei zwei parallelen Teilzeitstellen
- bei einer zeitlichen Überschneidung während eines Jobwechsels
- bei zusätzlicher Beschäftigung neben einer bereits bestehenden Haupttätigkeit
Gerade bei Jobwechseln ist Steuerklasse 6 oft nur vorübergehend relevant, etwa wenn alter und neuer Arbeitgeber im selben Monat Lohn auszahlen.
Abzüge in Steuerklasse 6
Steuerklasse 6 ist im Vergleich zu den anderen Steuerklassen die ungünstigste, da hier die höchsten Abzüge anfallen. Das hat damit zu tun, dass hier keine Steuerfreibeträge oder Pauschalen gelten, die dein zu versteuerndes Einkommen verringern. Das bedeutet, dass bei einem Nebenjob in dieser Steuerklasse ein großer Teil deines Bruttoeinkommens direkt für Steuern abgezogen wird.
Die Lohnsteuer wird zwar nach den normalen Steuersätzen berechnet, aber ohne die Vorteile wie den Grundfreibetrag oder den Arbeitnehmerpauschbetrag, die es in anderen Steuerklassen gibt. Diese hohen Abzüge sorgen dafür, dass du auf zusätzliche Einkünfte ausreichend Steuern zahlst, besonders wenn du dadurch insgesamt mehr verdienst.
Steuerklasse 6 ist bewusst so ausgestaltet, dass der laufende Lohnsteuerabzug vergleichsweise hoch ausfällt. Ursache ist nicht eine abweichende Besteuerung, sondern die Ausgestaltung des Lohnsteuerabzugs bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen, bei der Entlastungsmerkmale nur einmal berücksichtigt werden.
In Steuerklasse 6 werden deshalb keine persönlichen Entlastungsmerkmale im laufenden Abzug angesetzt. Das führt dazu, dass das Nettogehalt aus dem zweiten oder weiteren Job deutlich niedriger wirkt als erwartet. Dieser Effekt ist systembedingt und kein Hinweis auf eine falsche Einstufung.
Steuerklasse ändern: So geht's
Nicht jeder kann einfach seine Steuerklasse wechseln. Diese Möglichkeit haben grundsätzlich nur Ehepartner, die in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, sowie Alleinerziehende.
Praktisch: Deine Steuerklasse kannst du beliebig oft im Jahr wechseln. Das kannst du einfach beim Finanzamt beantragen – entweder auf Papier oder direkt digital über www.elster.de. Das Formular kannst du beim Bundesfinanzministerium herunterladen.
1. Du hast geheiratet
Nach einer Hochzeit haben die Partner automatisch die Kombination 4/4. Der Wechsel in die Steuerklassen 3/5 muss beantragt werden – und zwar von beiden Partnern gemeinsam. Im Gegensatz zum Wechsel in die Steuerklassenkombi 4/4 – hier benötigt es nur die Unterschrift beziehungsweise den Antrag eines Partners.
2. Du hast dich scheiden lassen
Wenn du dich von deinem Partner trennst, ändert sich auch deine Steuerklasse. Voraussetzung für die Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 ist nämlich, dass du mit deinem Partner zusammenlebst – und ihr einen gemeinsamen Haushalt führt.
Wenn ihr euch trennt, bleibt eure bisherige Steuerklasse für das laufende Jahr bestehen. Ab dem nächsten Jahr werdet ihr in Steuerklasse 1 eingestuft, auch wenn ein Kind im Haushalt lebt. Dazu musst du dem Finanzamt das Formular zum dauernd getrennt Leben abgeben, damit es Bescheid weiß und die Einstufung ab Januar des Folgejahres ändern kann. Die geänderte Steuerklasse wird deinem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Du oder dein Partner sollten dem Finanzamt mitteilen, dass ihr getrennt lebt. Das steuerrechtliche Trennungsjahr endet am 31. Dezember. Der Scheidungstermin allein kann daher für einen rechtzeitigen Steuerklassenwechsel schon zu spät sein.
Wenn ihr das nicht tut, werdet ihr bei der Lohnsteuer zu günstig besteuert. Die Folge können hohe Steuernachzahlungen nach dem Trennungsjahr sein.
Übrigens: WISO Steuer fragt euch in der Rubrik Persönliches > Wohnsitz und Veranlagung im Jahr 2024 nach den Lebensumständen. Beantwortet ihr die Frage Haben die Ehegatten im Jahr 2024 das gesamte Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? mit Ja, wird automatisch eine gemeinsame Steuererklärung generiert.
3. Du bist alleinerziehend
Bist du alleinerziehend, kannst du die Steuerklasse von 1 auf 2 wechseln, um weniger Steuern zu zahlen. Denn du profitierst damit vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass mindestens ein minderjähriges und kindergeldberechtigtes Kind in deinem Haushalt lebt. Um den Wechsel zu beantragen, schickst du dem Finanzamt den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
Falsch gewählt – was jetzt?
Wenn du bemerkst, dass deine aktuelle Steuerklasse nicht die optimale für dich ist, kannst du beim Finanzamt ganz einfach einen Antrag auf Wechsel der Steuerklasse stellen.
Bei einem Wechsel gehst du wie folgt vor:
Wichtig: Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen beide den Antrag unterschreiben.
Du und dein Partner können mehrmals im Jahr eine Änderung eurer Steuerklassen beim Finanzamt beantragen. Ihr könnt also eure Steuerklassen so kombinieren, dass sie für euch in der jeweiligen Situation am besten sind.
Es ist wichtig, das Finanzamt zu informieren, falls du für deine Steuerklasse die Kriterien nicht mehr erfüllst. Falls du beispielsweise als Alleinerziehender in Steuerklasse 2 eingestuft warst und nun dein neuer Partner bei dir eingezogen ist, musst du dies dem Finanzamt melden und in Steuerklasse 1 wechseln.
Falls du versehentlich die falsche Steuerklasse gewählt hast, ist das kein Grund zur Sorge: Zu viel gezahlte Steuern kannst du dir durch die Abgabe einer Steuererklärung einfach zurückholen. Denn mit Abgabe deiner Steuererklärung prüft das Finanzamt deine tatsächliche Steuerlast auf Basis des gesamten Jahres. War die Vorauszahlung aufgrund der falschen Steuerklasse zu hoch, erhältst du die Differenz zurück.