Umgangsrechte miteinander regeln
Grundsätzlich haben beide Elternteile die Pflicht und ebenso das Recht auf Umgang mit ihrem Kind. In der Regel macht derjenige davon Gebrauch, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Laut Paragraph 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Vater und Mutter zudem „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Wie oft und in welcher Form Umgang mit dem Kind stattfindet, entscheidet gegebenenfalls das Familiengericht. Genauso wie seine Eltern hat auch das Kind ein Recht darauf, regelmäßig seinen Vater und seine Mutter zu sehen. Bei allen Entscheidungen steht darum das Kindes- wohl im Vordergrund.
In verbraucherblick 04/2017 erfahren Sie mehr über Ihre Möglichkeiten.