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  • 04. Mai. 2016
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Wir alle profitieren gerne von Steuerbegünstigungen – klar! Aber was müssen Vereine tun, um als gemeinnützig anerkannt zu werden? Sie müssen bestimmte Zwecke verfolgen.


In der Praxis wird der Begriff „gemeinnützig“ häufig als Oberbegriff für alle drei Zwecke verwendet; genau genommen müsste es aber „steuerbegünstigt“ heißen.

Inhalt

  1. Welche Zwecke werden als gemeinnützig anerkannt?
  2. Welche Zwecke gelten als mildtätig?
  3. Welche Zwecke zählen zur Kategorie kirchlich?
  4. Welche Auflagen sind generell zur Anerkennung der Steuerbegünstigung zu erfüllen?
  5. Fazit
steuerbegünstigte Zwecke

Wir müssen reden- über Steuern. Welche Zwecke für die Gemeinnützigkeit verfolgt werden müssen, erklären wir euch.

1. Welche Zwecke werden als gemeinnützig anerkannt?

Drei Vereinszwecke werden als gemeinnützig anerkannt: Nämlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche.

Es kommt häufig vor, dass eine Körperschaft mehrere der steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. So können Vereine sowohl gemeinnützigen als auch mildtätigen oder auch verschiedenen gemeinnützigen Zwecken nachgehen. Generell ist dies erlaubt. Sofern es in der Satzung festgeschrieben steht.

Förderung der Allgemeinheit als Basis für die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereinszwecks

§ 52 Abs. 1 AO enthält Bestimmungen zur Förderung der Allgemeinheit. Der Paragraph enthält die Generalklausel, dass die Tätigkeit von Vereinen darauf gerichtet sein muss, „die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Diese vage Formulierung liefert einige Vorgaben:

  • Die Tätigkeit der Körperschaft darf nicht gegen Recht und Gesetz und gegen die guten Sitten verstoßen. So kann ein Verein, der sich gegen die zivile Nutzung der Atomkraft engagiert, wegen der Förderung des Natur- und Umweltschutzes als gemeinnützig anerkannt werden. Ruft der Verein jedoch zu gewaltfreiem Widerstand auf, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden.
  • Gemeinnützige Körperschaften müssen sich mit ihren Betätigungen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten.
  • Die Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung nur klein sein kann.

Vereine, die überwiegend Leistungen für ihre Mitglieder erbringen (z.B. Sportvereine), müssen grundsätzlich jedem den Zugang zu ihrem Verein gewähren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder als Mitglied aufgenommen werden muss. Ein vorübergehender Aufnahmestopp ist zulässig. Dieser kann beispielsweise durch die zu hohe Auslastung der Anlagen begründet sein. Außerdem können bestimmte Kriterien für die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein festgelegt werden. Diese dürfen aber nicht bestimmte Personengruppen per se ausschließen. Bedingung ist, dass die Aufnahme von Mitgliedern nicht generell ausgeschlossen werden darf.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit sind dagegen sehr hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge. Daher wurden Höchstgrenzen festgelegt. Mitgliedsbeiträge dürfen 1.023 € pro Jahr nicht überschreiten und Aufnahmegebühren dürfen nicht höher als 1.534 € sein.

Diese Grenzen gelten für natürliche Personen. Für Firmen oder Vereine als Mitglieder haben sie keine Gültigkeit.

Die Förderung der Allgemeinheit ist lediglich eine Auflage für gemeinnützige Körperschaften. Beim Verfolgen mildtätiger Zwecke kann es regelmäßig vorkommen, dass der Kreis der Geförderten klein oder abgeschlossen ist (z.B. Behinderte, Kranke oder Kriegsflüchtlinge).

Einzelne gemeinnützige Zwecke zur Anerkennung eines gemeinnützigen Vereinszwecks

Fördert der Verein die Allgemeinheit, kann einer der 25 in einem geschlossenen Katalog aufgelisteten Vereinszwecke als gemeinnützig erklärt werden. Diese reichen von „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ über „Förderung der Jugend- und Altenhilfe“ bis hin zu der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“.

Weitere Zwecke können in seltenen Fällen von den obersten Finanzbehörden der Länder als gemeinnützig erklärt werden. Die Behörden entscheiden im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes darüber. Die Aufnahme von solchen, nicht im Katalog aufgelisteten Zwecken, wird allerdings eher die Ausnahme sein.

Außerdem ist zu betonen, dass die Zuordnung von Vereinszielen zu einem bestimmten Zweck nicht immer eindeutig ist. Ein Verein kann durchaus mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Eine Übersicht der gemeinnützigen Zwecke finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

2. Welche Zwecke gelten als mildtätig?

Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die

  • Persönlich hilfsbedürftig sind oder
  • Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage hilfsbedürftig sind

Es muss nur eins der beiden Kriterien zutreffen.

Persönliche Bedürftigkeit als mildtätiger Vereinszweck

Persönliche Bedürftigkeit liegt bei Personen vor, „die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“. Dazu zählen regelmäßig Personen, die älter als 75 Jahre sind.

Zu den Einrichtungen, die unter diese Regelung fallen, gehören:

  • Krankenpflegeeinrichtungen
  • Telefonseelsorge
  • Frauenhäuser
  • Mahlzeitendienste
  • Behinderteneinrichtungen
  • Betreuung von Personen mit bestimmten Krankheiten (Krebs, HIV usw.)

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit als mildtätiger Vereinszweck

§ 53 Abs. 2 AO definiert, dass Personen als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten, wenn ihre Bezüge:

  • Bei Alleinstehenden das Vierfache,
  • Bei Haushaltsvorständen das Fünffache des Sozialhilferegelsatzes nicht überschreiten.

Mehrbedarfszuschläge werden dabei nicht hinzugerechnet. Ebenso werden Leistungen für die Unterkunft nicht gesondert berücksichtigt. Zu den Bezügen zählen alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1. des Einkommenssteuergesetzes. Aber auch Einnahmen, die nicht unter § 2 Einkommensteuergesetz fallen, gehören zu den Bezügen. Dazu gehört der steuerfreie Teil von Renten, Krankengeld, Überbrückungsgeld, Kindergeld usw.

Genauere Spezifizierungen zur wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit finden Sie unter vereinsknowhow.de.

Bei mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken kommt es regelmäßig zu Überschneidungen. Vor allem im Bereich der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens werden oft beide Zwecke nebeneinander ausgeübt. Für die Anerkennung der Steuerbefreiung ist das ohne Belang. Wichtig ist, dass die Mitgliedsbeiträge mildtätiger Vereine als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind. Bei gemeinnützigen gilt dies nur bei bestimmten Zwecken.

3. Welche Zwecke zählen zur Kategorie kirchlich?

Lediglich Religionsgemeinschaften, die juristische Person des öffentlichen Rechts sind, können eine Steuerbegünstigung unter der Voraussetzung von kirchlichen Zwecken erhalten. Damit sind vor allem die großen christlichen Kirchen und die jüdischen Kultusvereinigungen betroffen. Die Förderung muss selbstlos, unmittelbar und ausschließlich erfolgen.

Zur Tätigkeit solcher Körperschaften gehören vor allem:

  • Die Unterhaltung von Gotteshäusern
  • Die Ausbildung von Geistlichen
  • Religionsunterricht
  • Die Verwaltung von Kirchenvermögen
  • Besoldung und Versorgung von Geistlichen
  • Die Abhaltung von Gottesdiensten
  • Die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten

Die Tätigkeit der Kirchen selbst fällt nicht unter die Förderung kirchlicher Zwecke. Die Kirchen sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts aber ohnehin nicht steuerpflichtig. Die Förderung der Religion durch Vereinigungen, die nicht zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen (z.B. freikirchliche Organisationen, buddhistische oder muslimische Glaubensgemeinschaften), gilt nicht als kirchlicher Zweck. Diese Organisationen können aber wegen der Förderung der Religion nach § 52 (2) AO als gemeinnützig anerkannt werden.

4. Welche Auflagen sind generell zur Anerkennung der Steuerbegünstigung zu erfüllen?

Unabhängig vom konkreten Zweck des Vereins gelten drei Anforderungen an die Satzung sowie tatsächliche Geschäftsführung steuerbegünstigter Vereine. Diese sind: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit.

Doch was bedeutet es im Detail, wenn Vereine diese Grundsätze in der Satzung und auch in der tatsächlichen Geschäftsführung tagtäglich umsetzen müssen?

Selbstlosigkeit bedeutet Uneigennützigkeit

Selbstlosigkeit bedeutet Uneigennützigkeit. Sie ist im § 55 AO geregelt. Vereine handeln selbstlos, wenn sie durch ihre Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke des Vereins selbst oder seiner Mitglieder fördern.

Die aus dem Gebot der Selbstlosigkeit resultierenden Forderungen müssen bereits in der Satzung der Körperschaft festgelegt sein und sind unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung.

Selbstlosigkeit bedeutet:

  • Es dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (v.a. gewerbliche Zwecke) verfolgt werden,
  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
  • Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten (unentgeltliche Zuwendungen)
  • Die Mittel dürfen nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwendet werden
  • Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten
  • Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).

Ausschließlichkeit heißt konzentrieren auf die in der Satzung festgelegten Zwecke

Vereine dürfen ausschließlich die in ihrer Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Das können auch verschiedene gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke sein. So ist es in § 56 AO vorgeschrieben.

Das Betreiben wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, also gewerblicher Zwecke, wird von dieser Regelung nicht grundsätzlich untersagt. Ein solcher Zweck darf aber nicht Satzungszweck sein. Der Verkauf von Konzertkarten oder Werbung sind also erlaubt. Sie dürfen jedoch nicht zum vorrangigen Vereinszweck werden.

Unmittelbarkeit meint die direkte Verfolgung und Vertretung der festgelegten Vereinszwecke

Weiterhin muss der Verein unmittelbar seine in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgen. Dies schreibt § 57 der Abgabeordnung vor.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verein seine in der Satzung festgelegten Tätigkeiten in der Regel selbst betreibt und nach außen hin vertritt. Das Einschalten von Hilfspersonen steht dem nicht entgegen, soweit „das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist“.

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie beziehen sich auf Dachverbände und Fördervereine.

Dachverbände als Ausnahme

Dach- und Spitzenverbände (z.B. Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landes-Tennisverbände) unterliegen einer besonderen Regelung (§57 (2)): Körperschaften, in denen andere steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, werden unmittelbar gemeinnützigen Körperschaften gleichgestellt. Voraussetzung dafür ist, dass nur Mitgliedsorganisationen unterstützt werden, die ihrerseits gemeinnützig sind.

Fördervereine als Ausnahme

Fördervereine sind Organisationen, die nicht selbst steuerbegünstigte Tätigkeiten betreiben, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränken, Mittel für andere (gemeinnützige) Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen. Für solche Fördervereine gilt nach § 58 (1) Abgabenordnung eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit.

Diese Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Entscheidend ist, dass die beschafften Mittel auch ausnahmslos für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

5. Fazit

Vereine können gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, um vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Dabei können auch mehreren der drei Zwecke nachgegangen werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Zwecke in der Vereinssatzung festgeschrieben sind und auch in der tatsächlichen Geschäftsführung berücksichtigt werden. Unabhängig vom Tätigkeitsbereich gelten zudem drei Auflagen für das Verfolgen steuerbegünstigter Zwecke: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit sowie Unmittelbarkeit. Auch diese müssen Teil der Vereinssatzung sein und in der Geschäftsführung beachtet werden.

Ob man trotz Gemeinnützigkeit eine Steuererklärung abgeben muss und was dabei zu beachten ist, erfährst du in diesem Beitrag. 

Hinweis

Diese von uns bereit gestellten Informationen stellen eine Übersicht als Einführung in das Thema dar. Sie ersetzen keine fachmännische Beratung. Die tatsächliche Ausführung dieser Auflagen wird nicht nur vom Finanzamt vorgeschrieben, sondern auch geprüft. Daher unser Tipp: wenn ihr euch unsicher seid oder spezifische Fragen habt, informiert euch bei einem Steuerberater! Dann steht der korrekten praktischen Umsetzung dieser Auflagen nichts mehr im Wege!

Weitere Informationen zum Thema Steuerbegünstigungen findet ihr auf vereinsknowhow.de.



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